Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens, § 1361 b BGB

Leben die Eheleute bereits getrennt oder wollen sie sich trennen, können sich aber nicht einigen, kann die bisherige Ehewohnung auf Antrag einem von ihnen zugewiesen werden, § 1361b BGB. Dann muss der Antragsteller eine „unbillige Härte“ darlegen können, die eine Regelung für ihn unter Ausschluss oder Beschränkung von Luxusbefugnissen des anderen notwendig erscheinen lässt. Leben Kinder im Haushalt, ist ausreichend, dass ihr Wohl durch das weitere Zusammenleben in der bisherigen Form in der Wohnung beeinträchtigt wird. Dabei sind die Eingriffsschwellen für eine gerichtliche Entscheidung niedriger. Bei Gewalttätigkeiten oder Drohung mit Gewalt erhält in der Regel der bedrohte oder verletzte Teil die Räumlichkeiten zu seiner alleinigen Nutzung, Abs. 2. Weitere Anordnungen richten sich nach Abs. 3, also auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel, Wegnahme von Einrichtungsgegenständen, Betretungs- und Näherungsverbote u.ä. Dort wird die Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen werden müssen, § 49 Abs. 1 FamFG. Nach Abs. 2 kann das Gericht einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Dabei kann einem Beteiligten auch eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden, aber die Kündigung der Räumlichkeiten, die sonst zunächst zulässig ist, etwa weil der eine Ehegatte sie allein gemietet hat, fällt nicht unter diese Bestimmung (jedenfalls nach überwiegender Auffassung). In anderen Ländern werden die Dinge durch gesetzliche Regelung anders gehandhabt, etwa in der Schweiz, der Türkei, auch in Österreich und in Frankreich. Daran könnten wir uns orientieren; Stimmen dazu gibt es immer wieder.

In Familienrechtsberater 2016, 321 habe ich mich ausführlich mit der Wohnungszuweisung und § 1361 b BGB sowie verfahrensrechtlichen Einzelheiten dabei beschäftigt, vor allem mit der einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG als Grundlage (und der Veräußerung der Immobilie bzw. der Kündigung des Mietverhältnisses – wirksam? Kann das Gericht weitergehende Anordnungen treffen, § 49 Abs. 2 FamFG?).

Frankfurt am Main, 8.10.2016



Eingestellt am 02.11.2016 von Dr. Peter Finger
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