Rechtsanwalt für Erbrecht in Frankfurt

Erbrecht
Im Zusammenhang mit familienrechtlichen Fragen muss ich als Rechtsanwalt häufig auch über erbrechtliche Folgen nachdenken. Was geschieht, wenn die Ehe geschieden wird? Von welchem Zeitpunkt an ist der andere Ehegatte nicht mehr erbberechtigt? Will der Antragsteller im Scheidungsverfahren umgekehrt vielleicht gerade den Fortbestand der erbrechtlichen Begünstigung für seinen Partner? Wie sind die erbschaftssteuerrechtlichen Regeln? Was ist zu beachten? In welchem Verhältnis steht eheliches Güterrecht zum Erbrecht bzw. zum Erbschaftssteuerrecht? Wie sind die neuen gesetzlichen Bestimmungen in die Beratung einzubeziehen? Einzelheiten müssen schon bei der vertraglichen Gestaltung im Ehevertrag berücksichtigt werden; häufig empfehlen sich auch eigene erbrechtliche Absprachen zum Erb- und Pflichtteilsverzicht (bzw. seiner näheren Ausgestaltung). Im Übrigen ist insbesondere die modifizierte Zugewinngemeinschaft eine vernünftige Form, weil sie
  • für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten den üblichen Zugewinnausgleich erhält, so dass der Bedachte große erbschaftssteuerrechtliche Vorteile einräumt (bzw. ihm diese Vorteile wenigstens nicht verloren gehen),
  • aber für die Eheauflösung durch Scheidung oder Eheaufhebung Gütertrennung mit der Folge festlegt, dass jedem Ehegatten (nur) seine eigenen Vermögensgüter zugeordnet werden und kein Zugewinnausgleich zu leisten ist, die ich daher als Rechtsanwalt bei Vertragsgestaltung durchgänglich empfehle.
Häufig empfehlen sich aber ohnehin abgestuftere Lösungen, die weniger weit reichen, aber den Interessen der Parteien Genüge tun, etwa die Herausnahme von Gesellschaftsanteilen aus dem Zugewinnausgleich, von Sammlungen u.ä.; wie beim Abschluss von Eheverträgen insgesamt ist eine entsprechende Regelung bei der Eheschließung selbst manchmal ohne weiteres möglich, weil beide Ehegatten nach einverständlichen Lösungen suchen, die später dann bei der Trennung bzw. Scheidung viel schwerer fallen. Zu beachten sind dabei besondere Zuständigkeiten bei einem Todesfall bei den Gerichten in Frankfurt, also beim Amtsgericht oder beim Landgericht.