Artikel 17 a Ehewohnung und Haushaltsgegenstände.

Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.
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Eingestellt am 06.04.2014 von Dr. Peter Finger
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