INTERNATIONALE KINDESENTFÜHRUNG.

Für die internationale Kindesentführung gilt unter den Mitgliedstaaten das Haager Abkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Deutschland nimmt teil und viele andere Länder auch, inzwischen 93. Ist einer der beteiligten Staaten kein Mitgliedstaat, finden die besonderen Regeln dagegen keine Anwendung.

Mitglieder sind
- auch die USA, die sonst völkerrechtlichen Vereinbarungen nicht unbedingt angehören,
- und unter den islamischen Staaten schon seit längerer Zeit die Türkei und seit einigen Jahren auch Marokko,
- während andere, die für uns besonders bedeutsam sein könnten, nicht einbezogen sind, also die weiteren nordafrikanischen Staaten und etwa der Iran.
- Russland hat seinen Beitritt erklärt, aber Deutschland hat ihn bisher noch nicht übernommen.
- Israel ist Mitgliedstaat, aber für den Ostteil Jerusalems gelten die Regeln des Abkommens nicht (und auch sonst nicht für die Palästinensergebiete).

Streitigkeiten um eine behauptete Kindesentführung sind heftig und berühren die beteiligten Eltern und Kinder in ihren existenziellen Bedürfnissen. Die Bestimmungen des Abkommens sind gleichwohl streng. Im Zweifel ist die Rückführung des Kindes anzuordnen, obwohl die Voraussetzungen von Amts wegen zu klären sind. Ausnahmen gelten für Art. 13 Abs. 1 HKÜ, also dann, wenn das Kind durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat gefährdet wäre oder ihm sonst besondere Nachteile drohen könnte, die aber nachzuweisen sind. Ausreichend ist auch, dass es ein Alter erreicht hat, „angesichts dessen es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen“, Art. 13 Abs. 2 HKÜ. Dabei reicht schlichter der Widerspruch nicht aus; vielmehr muss sich das Kinder der Rückführung "widersetzen“.
Sorgerechtsfragen sind erst im weiteren Verlauf im Herkunftsstaat zu klären, Art. 16. HKÜ. Das Abkommen gilt für alle Kinder vor Erreichen des 16. Lebensjahres. Hat der verletzte Elternteil länger als ein Jahr verstreichen lassen, bevor er den Antrag beim zuständigen Gericht im Entführungsstaat gestellt hat, nicht bei einer der zentralen Behörden, die wesentliche Vermittlungsdienste leisten, ist andererseits zu untersuchen, ob die Rückführung daran scheitern kann, dass sich das Kind in seiner neuen Umgebung gut eingelebt hat und ihm deshalb weitere Nachteile drohen könnten, weil ein erneuter Wechsel vorgesehen ist.

Zum Abkommen sind vielfältige Gerichtsentscheidungen ergangen, die ich im Wesentlichen eingearbeitet habe, auch aus der Schweiz und aus anderen Ländern. Dazu habe ich meine Kommentierung, die sonst im Zusammenhang in den Bänden „Das gesamte Familienrecht/Das internationale Recht“ im Luchterhand Verlag erschienen, veröffentlicht habe, auf den neusten Stand gebracht und stelle sie hier ein.



Eingestellt am 09.11.2016 von Dr. Peter Finger
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