INTERNATIONALE KINDESENTFÜHRUNG - Neufassung der Kommentierung.

Bei internationaler, also grenzüberschreitender Kindesentführung ist für uns in Deutschland im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten seit dem 01.12.1990 das Haager Abkommen vom 25.10.1980 Grundlage. Nationales Recht hilft einem Elternteil meist nicht weiter, wenn er im Entführungsstaat, der dem HKÜ nicht angehört, tätig werden und seine elterlichen Befugnisse dort geltend machen will. Unter den (teilnehmenden) Staaten der europäischen Gesetzgebung kommen die Vorschriften der VO Nr. 2201/2003 hinzu, die in Art. 11 Abs. 4 Einschränkungen für Art. 13 HKÜ festlegen und damit die Rückführung entführter Kinder erleichtern, weil die Verhältnisse im Herkunftsstaat durchgängig als ausreichend gut für das Kind angesehen werden. In Art. 10 VO Nr. 2201/2003 legen sie fortbestehende Zuständigkeiten bei den Gerichten dort für ein weiteres Jahr nach der Entführung für Sorgeentscheidungen fest, die im Zufluchtsstaat, falls dieser ebenfalls an der europäischen Gesetzgebung teilnimmt, anerkannt und vollstreckt werden (können), selbst wenn die Rückführung des Kindes etwa aus den Gründen des Art. 13 HKÜ gerade abgelehnt worden ist, eine wesentliche Erweiterung der Befugnisse des verletzten Elternteils, der sich auch dann durchsetzen kann, wenn er im Zufluchtsstaat ohne Erfolg bleibt (bei einigen Mitgliedstaaten ist das leider häufiger der Fall, da sie das Abkommen nicht so anwenden, wie wir das für richtig halten. Inzwischen sind weitere Mitgliedstaaten hinzugekommen. Bei der Haager Konferenz wird eine Datenbank geführt. Im Übrigen ist die mit der ursprünglichen Fassung, die ich letztmals vor etwa zehn Jahren insgesamt überarbeitet habe und die in 7.9 der Sammlung „Internationales Familienrecht“ beim Wolters Kluwer Verlag erschienen ist, viel hinzugekommen. Zuständig ist bei uns zunächst das Bundesamt der Justiz in Bonn, das von hier aus eingeschaltet werden kann, aber nicht muss, weil der verletzte Elternteil auch unmittelbar im Entführungsstaat vorgehen kann. Doch ist die Unterstützung, die er beim Bundesamt erfährt, sicherlich für ihn hilfreich. Im Internet sind
- eine Broschüre zur Internationalen Kindesentführung erhältlich und
- die jeweiligen Formulare abrufbar, die bei der Antragstellung beim Bundesamt für Justiz verwendet werden sollten. Dort wird Hilfe und Unterstützung angeboten, und das Bundesamt für Justiz übernimmt die Weiterleitung an die zuständigen Behörden in den jeweiligen Zufluchtsstaaten, die der Haager Konferenz gegenüber, die maßgeblichen Behörden mitteilt. Auch bei der Einschaltung von Anwältin ist das Bundesamt behilflich. Verfahrenskostenhilfe im Zufluchtsstaat richtet sich nach den dortigen Regeln.
Die Kommentierung ist umfangreich und auf dem Stand von Sommer 2019. 7.9 habe ich daher neu gefasst. Gern bin ich auch selbst zur Auskunftserteilung und zur Hilfestellung bereit. Jeder Interessierte kann sich auch an den Wolters Kluwer Verlag wenden und die Texte erhalten, auch in Auszüge und sich so auf den Stand der Dinge bringen.
Der Verlag ist unter Luxemburger Allee 449, 50969 Köln erreichbar. Elektronisch ist die Internetadresse abrufbar. Demnächst werde ich auch selbst die Texte im Internet einstellen, die dann auf diese Weise nutzbar sind."


Eingestellt am 13.08.2019 von Dr. Peter Finger
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