<< Umzug mit dem Kind - Zustimmung des anderen Elternteils | Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle 01.09.2010 >> |
NICHTEHELICHE VÄTER.
- die Tatsache, dass inzwischen im Westen - im Osten noch mehr - rund ein Drittel der Kinder nicht mehr in einer gültigen Ehe geboren werden,
- vor allem aber Ergebnisse aus tatsächlichen Untersuchungen, die belegen, dass die Mütter bei ihrer Weigerung, mit dem Vater die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben (Sorgeerklärung), sich keineswegs vorrangig von Gesichtspunkten leitet lassen, die sie aus dem Wohl des Kindes herleiten, sondern durchaus eigensüchtig handeln und heftig und mit Nachdruck ihre Interessen verfolgen wie sie sie verstehen. Dann aber, so das BVerfG, muss der Vater nicht mehr zurückstehen.
Im Augenblick bedeutet das, dass schon vor einer Änderung durch gesetzliche Neufassung jeder nichteheliche Vater, dem bisher nicht gelungen ist, mit der Mutter gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, beim Familiengericht entsprechende Anträge stellen kann, die elterliche Sorge oder einen Teil der Sorgebefugnisse gemeinsam mit der Mutter zu erhalten, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht, Seite 2 der Leitsätze des BVerfG.
Leitsatz 3 heißt: "Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 (BGB) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies (die alleinige elterliche Sorge des Vaters) dem Wohl des Kindes am Besten entspricht".
Ganz im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann der Vater damit erreichen, dass das Familiengericht für ihn entscheidet und die abwehrende Haltung der Mutter "korrigiert", um ihn an Sorgebefugnissen für das Kind zu beteiligen oder ihm vielleicht sogar die alleinige elterliche Sorge überträgt, wenn dies für das Kind und seine gute Entwicklung so am Besten ist. Väter können ihre Anträge ab sofort beim zuständigen Familiengericht stellen.
Eingestellt am 12.09.2010 von Dr. Peter Finger
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