Rechtsbefugnisse nichtehelicher Väter; gesetzliche Vorschläge und gegenwärtige Gerichtsentscheidungen

Um die Pläne in Deutschland, die Rechtstellung des nichtehelichen Vaters zu verbessern, ist es inzwischen stiller geworden. Antrags- und Widerspruchslösungen in unterschiedlicher Form streiten miteinander. Dabei ist manchmal allerdings nicht mehr erkennbar, in welchen Punkten sie sich nun tatsächlich voneinander unterscheiden, so dass das Interesse der Öffentlichkeit eher gesunken ist. Jedenfalls wird Deutschland dafür sorgen müssen, dass der nichteheliche Vater in vernünftiger Form an der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind beteiligt ist. Jedenfalls muss er besser gestellt werden als bisher, weil er nicht weiter auf die Mitwirkung der Mutter angewiesen bleiben darf, § 1626 a BGB, mit der er Sorgeerklärung abgeben muss und auf ihr Einverständnis angewiesen ist. Diese Lösung des deutschen Rechts hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Sache Zaunegger für konventionswidrig gehalten, Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention). Seit Sommer letzten Jahres und nach einer Entscheidung des BVerfG können Väter beim Familiengericht in Deutschland den Antrag stellen, sie an Sorgebefugnissen zu beteiligen oder ihnen die elterliche Sorge ganz zu übertragen, wenn diese Lösung dem Kindeswohl entspricht. Dabei sind allerdings die bisherigen Gerichtsentscheidungen sehr unterschiedlich und reichen von einer praktischen Gleichstellung mit dem ehelichen Vater über Kompromisslösungen, die auf die Kooperations- und Kompromissfähigkeit beider Eltern bis zu einem Ergebnis abstellen, das sie praktisch ausschließt, wobei die Mutter häufig die Dinge ohnehin in der Hand hat und durch ihr Verhalten dazu beitragen kann, das Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Diese Entscheidung der Gerichte habe ich zusammengestellt, die teilweise auch unveröffentlicht sind, und meine Arbeit wird in den nächsten Wochen in der "Familie und Recht" erscheinen.


Eingestellt am 16.04.2012 von Dr. Peter Finger
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