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Umzug mit dem Kind - Zustimmung des anderen Elternteils
Aleksandra, 28 Jahre, poln. Staatsangehörige, ist seit 2004 mit Michael (34), Deutscher, verheiratet. Aus der Verbindung sind die beiden Kinder Elisabeth, acht Jahre alt (vorehelich geboren, aber durch die Heirat nun ehelich, § 1626 I Nr. 2 BGB), und Fabienne, vier, hervorgegangen. Die Ehe ist gescheitert. Im Sommer 2009 ist Michael aus der bis dahin gemeinsamen Wohnung ausgezogen und lebt nun mit einem Freund etwa 6 km entfernt in einem kleinen Haus. Elisabeth und Fabienne sieht er häufig. Aleksandra möchte umziehen und die Kinder mitnehmen
a. in einen anderen Stadtteil, 4,5 km entfernt und gut erreichbar, weil sie dort eine neue, kleinere Wohnung gefunden hat,
b. in eine andere Stadt etwa 30 km von M., denn dort hat ihr neuer Partner ein großes Haus,
c. nach H., 450 km entfernt, um dort eine für sie interessante Arbeitsstelle anzutreten,
d. nach Gd. Polen, weil dort ihre Mutter lebt, die sie unterstützen kann. Michael stimmt nicht zu. Was kann Aleksandra tun? Wie kann sie vorgehen? Kann sich Michael wehren? Wie?
I. Umzug - wichtige Erziehungsfrage oder Alltäglichkeit?
1. § 1687 BGB
Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt oder wird ihre Ehe geschieden, kann jede Partei beantragen, ihr die alleinige elterliche Sorge oder einzelne Ausschnitte zu übertragen, wenn die Voraussetzungen aus § 1671 II BGB erfüllt sind, vgl. § 1672 BGB für nichteheliche Eltern nach Sorgeerklärung. Sonst üben beide ihre Befugnisse für ihre Kinder weiterhin gemeinsam in Absprache und in gegenseitiger Verantwortung aus. Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, "deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist", § 1687 I 1 BGB, ist Einverständnis erforderlich; ein Elternteil kann also nicht ohne die Mitwirkung des anderen handeln und die notwendigen Entscheidungen treffen. Nur für "Angelegen-heiten des täglichen Lebens", also "in der Regel (für) solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben", § 1687 I 2 BGB, hat der Elternteil, bei dem sich "das Kind mit Einwilligung des anderen … oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält", die Befugnis, ohne Rücksprache tätig zu werden und die Dinge zu regeln. Dabei ist der Maßstab objektiv, aber mitgeprägt durch die individuellen Verhältnisse der Beteiligten, Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl. (2009), § 1687 Rdn. 11. Zur Alltagssorge zählt, was "im täglichen Leben der Familie anfällt", also die Anmeldung zu Schulkursen, und zum Nachhilfeunterricht - aber das gilt schon nicht mehr, wenn der andere Elternteil für den Aufwand aufkommen soll -, dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1529, Essensfragen, bei kleineren Kindern Schlafzeiten und die "Routineerlaubnis zur Freizeitgestaltung", also nicht für besonders gefährliche Unternehmungen (Boxen; Bergsteigen - Hockey spielen?).
2. Umzug
Jeder Umzug verändert die Lebenssituation des Kindes. Bisherige Freunde sind nun zumindest schwerer erreichbar. Oft ist ein Schulwechsel notwendig. Auch sonst ist die neue Umgebung fremd. Besuchsbefugnisse des Elternteils, der das Kind nicht alltäglich versorgt, werden zumindest erschwert. Deshalb "darf" die Mutter - meist versorgt sie immer noch die (vor allem kleineren) Kinder - nicht allein entscheiden. Selbst bei einem Umzug im selben Haus oder in die Nachbarschaft bzw. auf die gegenüberliegende Straßenseite kann der Vater wesentliche Einwände haben, die Berücksichtigung finden und geprüft werden müssen. Über sie kann sich die Mutter nicht ohne weiteres hinwegsetzen.
3. Antrag nach § 1628 BGB
Deshalb muss sie - in allen geschilderten Varianten, a) bis c), - gerichtliche Anträge stellen, § 1628 BGB, um ihre Pläne gegen die Vorstellungen ihres Mannes durchsetzen zu können, zur Vornamenswahl vgl. AG Pankow/Weißensee, FamFR 2009, 75. Überzeugt sie den zuständigen Richter von ihren Gründen und kann sie klarmachen, dass sie Interessen des Kindes berücksichtigt, wird er ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen, damit sie tätig werden kann, denn er kann die Sache nicht etwa selbst regeln.
Im Einzelnen spielen dabei eine Rolle:
- Wie sind die Auswirkungen des Umzugs für das Kind/die Kinder? Kann der Antragsgegner weiterhin ohne nennenswerte Beeinträchtigungen seine Umgangsbefugnisse ausüben? Welche Gründe sind für die Mutter wesentlich? Nimmt sie die gebotene Rücksicht?
- Kann der Vater die persönliche Versorgung der Kinder/des Kindes nicht sicherstellen, wird er die Absichten seiner Partnerin nicht verhindern können. Jedenfalls kann er nicht verlangen, dass sie ihre Lebenspläne an seinen Vorstellungen ausrichtet und einen von ihr geplanten und für wichtig gehaltenen Umzug verschiebt oder unterlässt, um ihm ungestörten Kontakt mit den Kindern jederzeit zu "ermöglichen", vgl. dazu auch OLG Brandenburg, 9 UF 21/09 (Mutter will zu ihrem Freund in eine andere Stadt ziehen, aber der Sohn, 14 Jahre alt, widersetzt sich "wegen der Schule und seiner Freunde" - auf Antrag erhält der Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, dann muss er auch in der Lage sein, das Kind persönlich zu betreuen). Bleibt der Aufenthalt des Kindes zwischen den Eltern streitig, reicht die (beantragte) Entscheidung des Gerichts nach § 1628 BGB nicht aus, da sie nur die Entscheidungsbefugnis gerade für den Umzug auf einen Teil übertragen kann. Deshalb muss nach Klarstellung beim Antrag auch das Auf-enthaltsbestimmungsrecht für das Kind/die Kinder neu geregelt und auf den Antragsteller (meist: die Mutter) übertragen werden, dazu AG Frankfurt, 479 F 7282/09 SO.
Im Verfahren sind beide Mädchen anzuhören. Ihrem - geäußerten - Willen kommt dabei eigenes Gewicht zu, und wenn sie älter werden, werden ihre Absichten wichtiger und können letztlich entscheidend werden, dazu OLG Brandenburg, 9 UF 21/09. Selbst der Umzug nach Polen ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
Aleksandra muss allerdings schildern können, wie sie sich die Versorgung ihrer Tochter vorstellt, wie der Schulbesuch sein soll (polnische Sprachkenntnisse?), wie und wo sie wohnen will und wie ihr Leben mit Elisabeth und Fabienne dort sonst aussehen soll, vgl. dazu auch OLG Stuttgart, FamRBint 2009, 75 und Boele-Woelki, FAMPRA.ch 2009, 381 in ihrem Bericht über die Praxis in den Niederlanden (das oberste Gericht dort hat seine frühere Haltung, Umzüge eines Elternteils mit den Kindern ins Ausland zu "untersagen", inzwischen aufgegeben, zumindest dann, wenn so keine besonderen "Gefahren" drohen und die Verhältnisse vergleichbar erscheinen).
4. Eigenmächtiger Umzug - Kindesentführung
Zieht ein Elternteil eigenmächtig, also ohne Zustimmung des anderen und ohne gerichtliche Entscheidung mit den Kindern/dem Kind um, handelt er rechtswidrig. Auf Antrag ist die Sache dann beim Gericht des bisherigen Wohnorts zu entscheiden, denn mit dem (schlichten) tatsächlichen Wechsel des Wohnorts hat sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes (noch) nicht verändert, dazu - Kindschaftssache - §§ 152 II, bzw. - Ehesache - 122 I und II FamFG. Ist das Haager Kindesentführungsabk. (HKindEntÜ) anwendbar, also unter den jeweiligen Mitgliedstaaten, kann der verletzte Elternteil (meist: der Vater, dazu Finger, FamRBint 2009, 34) Rückführungsanträge stellen, denn der andere hat in seine (Mit-)Sorgerechte eingegriffen, wobei die (spätere) endgültige Regelung der elterlichen Sorge insoweit keine Rolle spielt, Ausnahmen bei besonderer Gefährdung des Kindes, Art. 13 HKindEntÜ. Kurze Entfernungen bleiben bedeutungslos; maßgeblich ist allein, dass der Entführer eine (internationale) Grenze überschreitet, dazu BGB(ch), FAMPRA.ch 2008, 439 (Basel/Land - Elsaß: Kindesentführung).
5. Vorläufige Regelung - Absprachen der Eltern
Streiten die Eltern über den "tatsächlichen" Verbleib des Kindes/der Kinder, sollte, wenn eine gerichtliche Entscheidung ergeht, zumindest für die Trennungs-zeit bzw. die erste Zeit nach der Scheidung auch festgelegt werden, dass der Elternteil, der über den Aufenthalt des Kindes bestimmt, nicht ohne Zustimmung des anderen mit ihm umziehen darf (nicht weiter als … km von F., bis nach X., nicht nach Z./Ausland), dazu OLG Koblenz, FamRBint 2008, 5 mit Bericht Stößer, FamRBint 2008, 37. Bei ihren Absprachen sollten die Eltern gleichfalls darauf achten, keine vollendeten Tatsachen zu schaffen; will sich ein Teil von ihnen wieder lösen, und das kann er, wird so aber das bis dahin "erlaubte" Verhalten des anderen nicht "widerrechtlich" und der vereinbarte Umzug (nicht) zur Kindesentführung. Anders ist aber zu entscheiden, wenn beide festlegen, dass ihre jet-zige Regelung vorläufig sein soll, so dass der Elternteil, der mit dem Kind umzieht, zurückkommen muss, damit die elterliche Sorge so endgültig geregelt werden kann. Bei längeren Aufenthalten bleiben aber auch diese Einschränkungen wirkungslos; Gerichtsstandsvereinbarungen, und darum handelt es sich dann in der Sache, sind für Kindschaftssachen unstatthaft.
Zusammenfassung
Wichtige Erziehungsfragen haben Eltern, die nach der Trennung oder Scheidung weiterhin sorgeberechtigt sind, miteinander abzusprechen und gemeinsam zu entscheiden. Können sich beide nicht einigen, muss das Gericht einem von ihnen die Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB übertragen. Maßgeblich sind also dabei die Interessen des Kindes und seine künftige gute Entwicklung; bei älteren Kindern gewinnt aber auch ihr Wille zunehmend an Gewicht. Ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht selbst streitig, ist auch insoweit eine gerichtl. Regelung notwendig. Dann kann ein Wechsel zum anderen Elternteil "möglich" werden, aber nur, wenn dieser die tatsächliche Sorge übernehmen will und in der Lage erscheint.
Eingestellt am 12.09.2010 von Dr. Peter Finger
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15 Kommentare zum Artikel "Umzug mit dem Kind - Zustimmung des anderen Elternteils":
Durch ständige Konntrollen meines noch-Ehemannes
und nicht zahlen des Unterhaltes und wegnahme des gemeinsamen Fahrzeuges,zudem noch mein sehr geringer Lohn, habe ich den Endschluss gefasst etwas zu ändern. Ich bewarb mich in den Großen Städten ,ca 120 km entfernt und wurde angenommen.
Jetzt ist es so das ich meinen Sohn nicht mitnehmen konnte da sein ganzes soziales Umfeld in seiner Heimatstadt ist und er auch da in die Schule geht. Er wollte nicht Freunde,Papa und die Großeltern alleine lassen. Das war sehr Bitter für mich und es tut sehr weh wenn ich ihn zurück bringe .Da ich aber dort keine Familie hatte und immer eine Fremde war bin ich zurückgegangen.Ich arbeite in Schicht und hole ihn mit dem Zug sobalt ich frei habe oder ein verlängertes Wochenende .Die Ferien werden geteilt,jeder die Hälfte und auch die Feiertage. In jedem wichtigen Teil werde ich gefragt und von der Schule erhalte ich immer Auskunft.Nur in den Dingen des täglichen Alltages da mus ich mich zurückhalten auch wenn es schwer fällt. Mein Sohn kann auch entscheiden ob er bei seinem Vater bleibt oder nicht. Dann kann er auch zu mir. Ich finde ,da es um das Kindeswohl geht sollte das Kind mit einbezogen werden,für viele Muttis auch bitter wenn der Ehemann fremd gegangen ist. Doch vielleicht ,da der noch-Ehemann nicht das Kind bedroht,genötigt und erpresst hat,hat er die Chance es beim Kind anders zu machen,liebevoll zu zeigen das es von beiden Elternteilen sehr geliebt wird.Die inzwischen volljährige Tochter ist ausgezogen und kann ihren Vater noch nicht verzeihen.Ich rede mit dem getrenntlebenden Mann auch nur über die Kinder.Jeder führt sein eigenes privatleben und jeder tut was man als Elternteil kann auch wenn gewisse Dinge noch sehr weh tun.Persönliche Gefühle zwischen den Eltern haben hier nicht den Platz und schon garnicht vor den Kindern.Das verunsichtert sie nur. Ich war hier auch eine Fremde in der Stadt und eine graue Maus also sehr schüchtern.Doch durch meine neue Arbeit und etwas Selbstbewußtsein hab ich es geschafft.
meine noch frau ist schwanger von einem anderen mann. wir haben 2 eheliche kinder 5+6j und ein gemietetes haus. ich habe die scheidung eingereicht und mir eine neue wohnung gesucht, direkt in der nähe der schule und kindergarten der kinder, also nicht weit vom haus entfernt.
meine noch frau, kümmert sich nicht besonders um unsere kinder, hat sie noch nie gemacht. aus diesem grund haben meine eltern sehr oder teilweise über mehrere monate täglich auf die kinder aufgepasst. da ich die kinder täglich morgens zur schule oder kindergarten bringe und mich auch sonst nach der arbeit immer um sie kümmere, möchte ich die kinder mit in meine neue wohnung nehmen. meine noch frau soll sie jederzeit sehen dürfen. noch wohnt sie in dem miethaus und sucht eine wohnung. möchte das die kinder bei mir wohnen weil ich der lebensmittelpunkt meiner kinder bin. meine noch frau unterbindet zudem die besuche meiner eltern und das haus sieht ganz schlimm aus und die kinder sitzen bei ihr nur vorm fernseher.
was soll ich nur tun und wie kann ich bewirken das die kinder bei mir wohnen. will sie ja nicht "entführen" also im stillen mit ihnen umziehen, und was passiert wenn ich das täte?
bitte um rat.
mfg
john
Ich möchte aus gemeinsamen Wohnung ausziehen aus finanzielle Gründe, und die schwiegereltern wohnen um die ecke. Würde mir beobachtet fühlen und kontrolliert. Zu dem würde er nie ausziehen.
Ist das richtig das ich ohne Zustimmung des anderen Partners nicht ausziehen darf mit unserem Sohn?
Er arbeitet Vollzeit und 24.5 ich und habe die meiste Betreuung gemacht.
seine Ansicht ist das Kind muss in der gewohnten Umgebung(Wohnung) bleiben. Er stellt sich vor das ich immer kommen soll und das Kind wenn abholen und bringen soll in Kindergarten. Wenn ich das nicht mache dann seine Eltern. Ab und zu könnte ich den kleinen auch mal haben. Mal ein Tag an Wochenende und mal 1-2 Tage die Woche. Das müsste man Tag für Tag neu entscheiden. Das müsste man ganz spontan machen!
Muss ich das so dulden? Ich habe meine Arbeit danach organisiert das ich das Kind abholen und bringen kann. Aber wäre das nicht besser für das Kind wenn er bei mir wäre? Die neue Wohnung ist 5 min. Mit dem Auto entfernt von der jetzigen Wohnung. Und er hat kaum Zeit für das Kind und er wäre dann mehr bei seinem Eltern oder ich warte darauf das er nachHause kommt. Das gibt wider nur Streit irgendwann wenn wir so aufeinander treffen. Und das ist nicht gut für das Kind!
Darf ich überhaupt ausziehen? Sieht das eventuell nicht schlecht nur mich aus wenn es doch vor Gericht geht?
Kann Aber auch nicht mehr da bleiben sehr lange weil es ständig Streit gibt. Und ms mich seid der Trennung psychisch unter druck setzt. Soll bleiben das wird schon besser...!
Mit ihm lässt sich gar nicht reden. Daher denke ich das es vor Gericht gehen wird!
Was würden sie mir raten? Was darf ich? Was muss ich machen das ich das Kind mitnehmen kann? Ich lasse mein Kind nicht da das Oma und Opa sich darum kümmern! LG a
Sehr geehrte Frau A.
a. Sie haben mich gefragt, ob Sie ohne Zustimmung des Vaters bei gemeinsamer elterlicher Sorge aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen können.
b. Sie können natürlich ausziehen. Das Kind können Sie nur mitnehmen, wenn Sie vorher eine Entscheidung des Gerichts nach § 1628 BGB erreicht haben. Dabei können Sie auch beantragen, dass Ihnen die elterliche Sorge zugesprochen wird oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ob die Voraussetzungen dabei vorliegen, kann ich Ihnen nur schwer sagen. Sie müssten mir dann nähere Einzelheiten schildern.
c. Wenn die Wohnung nur 5 Minuten entfernt liegt, kann man die Dinge vielleicht anders beurteilen. Aber dann müsste ich Einzelheiten wissen. Offensichtlich arbeitet Ihr Mann/Partner. Die Betreuung sollten jedenfalls nicht seine Eltern übernehmen.
d. Stellen Sie einen Antrag bei Gericht, Grundlage § 1628 BGB (oder Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts). So wie Sie die Dinge schildern, werden Sie ja ganz offensichtlich schlecht behandelt, traktiert, schikaniert, unter Druck gesetzt u.ä. So selten ist das leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Bearbeitet am 06.02.2013 von Dr. Peter Finger
Bitte helfen sie mir weiter. Ich könnte sonst wirklich niergends hin und es wäre ja nur ca 1Fahrtstunde entfernt von ihm, also nicht aus der Welt. Er könnte seinen Sohn jederzeit sehn.
ich bin seit 01.09.2021 offiziell in Trennung. Wir wohnen seit dem nicht mehr zusammen. Leider möchte meine noch Ehefrau mit unserer gemeinsamen Tochter (8) umziehen. Die neue Wohnung ist 65km entfernt von ihrer jetzigen Wohnung. Allerdings möchte Sie in die neue Wohnung gemeinsam mit Ihrer Freundin die sie erst seit neuem kennengelernt hat beziehen.
Ich möchte nicht das Sie weg zieht. Da meine Tochter ein neues Umfeld begehen muss. Sie eine neue Schule besuchen und neue Freunde kennenlernen muss. In der Wohnung wo sie aktuell wohnen, hat meine Tochter ein eigenes Zimmer davon abgesehen ist Ihre Schule nur 5 Gehminuten entfernt. Habe ich ein Recht, diese Entscheidung meiner noch Ehefrau nicht zu akzeptieren?
Ich bitte Sie um eine Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Serdar
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Sehr geehrte Frau Heider!
Ihre kurze Anfrage habe ich erhalten. Rufen Sie mich doch bitte zurück. So kann ich nämlich nur vermuten, wie die Dinge sind:
a. Offensichtlich sind Sie verheiratet.
b. Dann haben beide Elternteile die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind.
c. Wenn Ihr Mann ausgezogen ist und das Kind bei Ihnen gelassen hat, ist sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt zunächst einmal bei Ihnen, bis ein Gericht das ändert.
d. Offensichtlich hat Ihr Mann jetzt aber das Kind einfach zu sich genommen und bei sich angemeldet, das darf er nicht. Sie können dagegen vorgehen und können eine gerichtliche Entscheidung erreichen.
e. Sie dürfen aber nicht das Kind einfach nehmen und etwa beim Kindergarten oder bei der Schule abholen, um den früheren Zustand wieder herzustellen. Dazu ist gerichtliche Regelung notwendig, dazu § 1628 BGB.
Wenn Sie wollen, helfe ich Ihnen gerne. Dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Dr. Finger
Bearbeitet am 23.06.2012 von