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Die Güterrechtsverordnungen für Eheleute und für Lebespartner.
Zum 29.01.2019 sind die europäischen Güterrechtsverordnungen für Eheleute und für Lebenspartner in Kraft getreten, allerdings nur für solche Verbindungen, die nach dem 29.01.2019 begründet worden sind oder für die sich die Eheleute/Lebenspartnerauf den neuen Regeln entsprechende Vereinbarungen haben verständigen können. Deshalb ist wenig verständlich, dass wir Art. 15 EGBGB aufgehoben haben, denn dieVorschrift bleibt noch für viele Jahre Grundlage für die Anknüpfung von güterrechtlichen Forderungen mit Auslandsbezug, nämlich für alle, die vor dem 29.01.2019 geheiratet haben. Übergangsregeln finden sich zwar in Art. 229 § 47 e BGB. Das alles ist aber sehr verstreckt.Über die europäische Güterrechtsverordnung habe ich in „Das gesamte Familienrecht/Das internationale Recht“ berichtet, und der Text wird in den nächsten Wochen dort auch erscheinen. Die Arbeit ist im Luchterhand Verlag/Wolters Kluwer Verlag in Köln erschienen und umfasst insgesamt 6 Bände (zum internationalen Familienrecht aus unserer Sicht). Auch zum Haager Abkommen zur internationalen Kindesentführung habe ich eine völlig neuen Text verfasst und die früheren Ausführungen auf den heutigen Stand gebracht, der demnächst dort eingestellt wird. Der Verlag unterhält auch einen Internet-Auftritt. Andernfalls sind dortige Nachfragen möglich, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.Fragen der internationalen Zuständigkeiten der Gerichte für güterrechtliche Forderungen haben wir bisher aus unserer Sicht nach den Regeln der örtlichen Zuständigkeit behandelt. Auch insoweit enthalten allerdings die Vorschriften der europäischen Verordnungen neue Regeln, die – anders als im materiellen Recht/Kollisionsrecht – nach dem 29.01.2019 bereits gelten, soweit in Deutschland oder in den anderen Mitgliedstaaten der europäischen Güterrechtsverordnungen gerichtliche Auseinandersetzungen geführt werden. Inländisches Ausführungsgesetz ist das Gesetz zum internationalen Güterrecht vom 18.12.2018, veröffentlicht in BGBl. 2018 I S. 2573. Inzwischen müsste der Text in allen Gesetzessammlungen enthalten sein. Die besonderen Regeln sind im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit ergangen, weil sich die Mitgliedstaaten der Union nicht mehr auf gemeinsame Vorhaben einigen können. Aus unserer Sicht wenden wir sie – die Regeln der europäischen Güterrechtsverordnungen – aber ohnehin im Verhältnis zu allen anderen an, die die Anwendungsvoraussetzungen im Einzelnen erfüllen, unabhängig davon, ob sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, der an der verstärkten Zusammenarbeit im internationalen Güterrecht mitgewirkt haben, oder obihr Heimatstaat der EU beigetreten ist, also auch für Türken, US-Amerikaner oder Russen (als Beispiele). Denn die Vorschriften sind bei uns als Gesetz erlassen worden, nicht als völkerrechtliche Vereinbarungen begründet, die dann nur für das Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander maßgeblich wären.
Auch die islamische Morgengabe, also die Zusage des Ehemannes an seine Frau, bei der Heirat oder zu einem späteren Ereignis, etwa der Trennung oder der Ehescheidung, einen bestimmten Geldbetrag oder einen materiellen Wert bereitzustellen, richtet sich in Zukunft für Eheleute, für die sonst die europäische Güterrechtsverordnung maßgeblich wird (Eheschließung nach dem 29.01.2019 oder vertragliche Regelung für Ehen, die davor abgeschlossen worden sind, wenn diese Regelung den Vorschriften der EuGÜVO entsprechen), nach deren besonderen Regeln, da sie eben als vermögensrechtliche Zuwendung innerhalb der ehelichen Gemeinschaft und damit güterrechtlich geprägt behandelt werden soll. Damit ist der früheren Rechtsprechung des BGH, FamRZ 2010, 533 im Wesentlichen der Boden entzogen, der auf Art. 14 EGBGB abstellen wollte, insbesondere wegen der „flexiblenErgebnisse“ die sich auf der Kollisionsebene mit dieser Vorschrift erzielen ließen. Denn die Rechtsanwendung ist dann nicht wie bei einer güterrechtlichen Anknüpfungunvermeidlich umwandelbar auf den Zeitpunkt der Eheschließung festgelegt, sondern spätere Veränderungen in den Lebensverhältnissen der Beteiligten konnten aufgenommen werden, allerdings wiederum nicht für „Altfälle“, Übergangsregeln in Art. 229 § 47 EGBGB, so dass wir Art. 14 EGBGB durchgängig in der früheren Fassung heranziehen müssten, aber die Vorschrift ist ihrerseits nun geändert worden, vgl. dazu G v. 18.12.2018, BGBl. 2018 I S. 2573. Ohnehin wäre besonders wenig einleuchtend, wenn wir- noch für viele Jahre für Eheleute, deren güterrechtliche Verhältnisse sich nicht nach den Regeln der EuGÜVO richten,- auf güterrechtliche Vorschriften abstellen würden, zwar nicht auf Art. 15 EGBGB, aber auf die Vorschriften der EuGÜVO selbst,- für alle anderen aber auf Art. 14 EGBGB und deshalb die Morgengabe nach ganz anderen Regeln behandeln.Kommt ausländischen Recht nach der Prüfung der kollisionsrechtlichen Voraussetzungen in Betracht, richten wir uns für unsere Ergebnisse zunächst nach den dortigen Regeln, befragen sie aber auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ordre public, prüfen aber auch weiterhin, ob sich insgesamt so eine ausgewogene Regelung erzielen lässt, gerade unter Berücksichtigung von Wirkungen überhaupt, die sich vielleicht nach einem anderen Recht als dem Herkunftsrecht richten (das wiederum wieder für die Morgengabe maßgeblich wäre). Wird deutsches Recht entscheidend, können wir unmittelbar nach § 313 BGB vorgehen und prüfen, sämtliche Rechtswirkungen, die wir erzielen. Denn wenig einleuchtend wäre, wenn eine Ehefrau, die nach Heimatrecht nur Anspruch auf die Morgengabe hätte, diese auch dann verlangen könnte, wenn sie nach deutschem Recht Unterhalt und Zugewinnausgleich (sowie Versorgungsausgleich) beanspruchen kann. Dann sollten wir vielmehr eine Anpassung vornehmen, die in § 313 BGB bei veränderten Verhältnissen eine inhaltliche Abstimmung vornehmen. Deutsches Güterrecht führt nicht immer weiter, auch wenn dt. Güterrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Zwar ist vorgesehen, dass Vorempfänge zur Anrechnung gebracht werden müssen, aber Vorempfänge sind nur Zuwendungen, auf die die Ehefrau (oder der Zuwendungsempfänger) keinen Anspruch gehabt hat. Bei der Morgengabe ist das
anders. Sie hat sie ja gerade mit dem Mann vereinbart. Am Anfang der Ehe mag sie sie noch nicht als Vermögenswert gehabt haben, so dass der Gegenwert nicht beim Anfangsvermögen einzustellen wäre. Hat sie sie im Laufe der Ehezeit erhalten, wäre der Gegenwert als Zuwendung des Ehepartners aufzufassen, der dann ebenfalls nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen wäre. Dann könnte der Ehemann, weil dieMorgengabe im Endvermögen noch auftaucht, wenn sie dort auftaucht, entsprechende Rückforderung verlangen, denn wenn die Eheleute bei Gericht streiten, ist der Zahlungs- oder Leistungsanspruch jedenfalls vorhanden, der im Endvermögen einzustellen wäre, Rückforderungsansprüche, die er der Forderung seiner Frau auch entgegen halten könnte. Weniger überzeugend ist dabei aber, dasser- auf den hälftigen Betrag festgelegt ist, den er geleistet hat,- denn so sind nun einmal die Regeln des deutschen Zugewinnausgleichs,- so dass er vielleicht zu wenig bekommt, vielleicht aber auch viel zu viel, weil er „hälftige Teilung“ beanspruchen kann.Anpassung nach § 313 BGB führt vielleicht doch zu sachgerechteren Ergebnissen. Darüber habe ich zuletzt in FuR 2019, 386, berichtet, vorher schon in FuR 2017, 182-189. Die Zeitschrift erscheint im Wolters Kluwer Verlag, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln. Nachfragen richten Sie bitte dorthin.
Eingestellt am 11.11.2019 von Dr. Peter Finger
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