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Kinderrechtskonvention
1989 ist die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (mit Zusatzprotokollen)
verabschiedet worden, die auch bei uns gilt und auf unser materielles Familienrecht
und die verfahrensrechtlichen Abläufe dabei Einfluss nimmt. In der Fachzeitschrift „Familie und Recht“, Heft 2/2020 (S. 97), habe ich über Einzelheiten für sie berichtet. Unsere Vorschriften halten ihre Vorgaben im Wesentlichen ein. Doch sollten wir häufiger als bisher die Anhörung von Kindern in Angelegenheiten anordnen, die sie und ihre Entwicklung betreffen, denn in der Praxis geschieht das bei uns seltener als eigentlich geboten. - In anderen Bereichen, insbesondere beim gleichberechtigten Zugang zu Bildungseinrichtungen, liegt dagegen bei uns noch Vieles im Argen. Daran ändert auch nichts die vorgesehene Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz (die ja ohnehin umstritten ist).
verabschiedet worden, die auch bei uns gilt und auf unser materielles Familienrecht
und die verfahrensrechtlichen Abläufe dabei Einfluss nimmt. In der Fachzeitschrift „Familie und Recht“, Heft 2/2020 (S. 97), habe ich über Einzelheiten für sie berichtet. Unsere Vorschriften halten ihre Vorgaben im Wesentlichen ein. Doch sollten wir häufiger als bisher die Anhörung von Kindern in Angelegenheiten anordnen, die sie und ihre Entwicklung betreffen, denn in der Praxis geschieht das bei uns seltener als eigentlich geboten. - In anderen Bereichen, insbesondere beim gleichberechtigten Zugang zu Bildungseinrichtungen, liegt dagegen bei uns noch Vieles im Argen. Daran ändert auch nichts die vorgesehene Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz (die ja ohnehin umstritten ist).
Eingestellt am 07.04.2020 von Dr. Peter Finger
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