Europäische Güterrechtsverordnungen

Gerade sind im Amtsblatt der Europäischen Union, Jahrgang 2016 (8.7.2016), L 183/1 für Eheleute und 2016 L 183/30 für registrierte Lebenspartnerschaften europ. Rechtsverordnun- gen für das Kollisionsrecht güterrechtlicher Rechtsbeziehungen veröffentlicht worden. Für uns treten die Bestimmungen im Januar 2019 in Kraft, sodass wir einige Zeit haben, um in- ländische Ausführungsregeln zu schaffen. Bis dahin gilt weiterhin für die Anknüpfung Art. 15 EGBGB. Wie sonst wenden wir die europarechtl. Regeln, ergangen im Wege der europ. Ge- setzgebung oder der Verstärkten Zusammenarbeit, auf alle Beteiligten an, die die Anwen- dungsvoraussetzungen im Einzelnen erfüllen, im Wesentlichen durch gewöhnliche Aufent- haltsnahme in dem Staat, in dem sie gerichtliche Hilfe beantragen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, der Teilnahme des Heimatlandes an der europ. Gesetzgebung oder der Verstärkten Zusammenarbeit bzw. überhaupt der Zugehörigkeit zur EU (etwa: Russ. Födera- tion, Türkei, USA). Vorrangig ist wie sonst im Europarecht die Rechtswahl der Beteiligten. Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass ihre Entscheidung richtig ist und daher auch für die Gerichte bindend sein sollte, die sie in ihrer eigenen Verantwortung getroffen haben. Notwendig ist nur, dass ausreichend „informiert“ sind. Wir sehen das deutlich skepti- scher, Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle ehevertraglicher Absprachen im Inland (nach der Rspr. des BGH und des BVerfG).
Eine erste Übersicht habe ich in Familie und Recht 2016, 640 vorgelegt (für Eheleute), für registrierte Lebenspartner Familie und Recht, 2016, 697. Sie beschäftigt sich mit den tatbe- standlichen Voraussetzungen der Verordnungen, mit ihrem Inkrafttreten und den Übergangs- regeln dabei, verfahrensrechtlichen Einzelheiten und dem anzuwendenden Recht, vorrangig festgelegt durch die Rechtswahl der Eheleute (bzw. registrierten Lebenspartnern). Nur für den Fall, dass sie keine Wahl getroffen haben, sind „objektive“ Anknüpfungsregeln vorgese- hen, im Wesentlichen über ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort.



Eingestellt am 17.01.2017 von Dr. Peter Finger
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