Kollisionsrecht der Ehescheidung bei Antragstellung nach dem 21.6.2012, VO Nr. 1259/2010 (Rom 3), insbesondere im Verhältnis zu Italien, der Türkei und dem Iran

In Scheidungsverfahren mit dem notwendigen Auslandsbezug in Deutschland, für die sich die int. Zu-ständigkeit dt. Gerichte aus der VO Nr. 2201/2003 ergibt, bringen wir nach Antragstellung nach dem 21.06.2012 dt. Recht als gemeinsames Aufenthaltsrecht der Eheleute bzw. als lex fori zur Anwendung, wenn die Beteiligten keine vorrangige Rechtswahl getroffen haben, vgl. Art. 5 und 8 VO Nr. 1259/2010. Dabei fallen die Ergebnisse häufig anders aus als wir bisher gewohnt waren, vor allem bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit der Eheleute, vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 EGBGB, denn ihr kommt nur noch dritte Wertigkeit zu, Art. 8 VO Nr. 1259/2010. Sonst ist manches andere von "irritierender Flüch-tigkeit", weil sich das Scheidungsstatut mit dem Wechsel der Anknüpfungsvoraussetzungen schnell verändern kann, etwa beim Umzug eines Gatten, Art. 8 b). Scheidungsfolgen sind, wenn sie selbstän-dig geregelt sind, nicht einbezogen, sondern folgen nach wie vor ihren eigenen Regeln, für das eheli-che Güterrecht also Art. 15 EGBGB, solange die vorgesehene europ. Rechtsverordnung nicht in Kraft getreten ist, für den Versorgungsausgleich aus Art. 17 Abs. 3 EGBGB, für Hausrat und Ehewohnung aus Art. 17a EGBGB und (als letztes Beispiel) für die elterliche Sorge aus Art. 21 EGBGB bzw. dem KSÜ oder dem MSA. Im Übrigen sind weitere Rechtsakte der europ. Union und internationale Abk. zu beachten, etwa für den Unterhalt, EuUnterhaltsVO und Haager Unterhaltsprotokoll. Im Verhältnis zum Iran geht das dt.-iran. Niederlassungsabk. 1929 vor, soweit seine Regeln eingreifen und nicht ihrerseits wieder verdrängt sind.

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Eingestellt am 08.02.2013 von Dr. Peter Finger
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