Anerkennung von Ehescheidungen aus dem Iran

Bei der Anerkennung von Ehescheidungen aus dem Iran haben sich die zuständigen Stellen, Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts oder Landesjustizverwaltung, je nach der Regelung in den einzelnen Bundesländern, bisher unterschiedlich verhalten. Allerdings ist inzwischen wohl praktisch anerkannt, dass zumindest die einverständliche Ehescheidung (khol), Art. 1146 iran. ZGB, bei uns ohne Weiteres und im üblichen Verfahren anerkannt werden kann, denn sie erfolgt im Wesentlichen im "Einvernehmen" der Gatten nach vorausgegangener gerichtlicher Entscheidung. Nach dem Gesetz zum Schutze der Familie 2013 ist dies aber auch für die Ehescheidung vorgesehen, die der Mann aussprechen kann, Art. 1133 ff. iran. ZGB, so dass nur folgerichtig wäre, auch insoweit die Anerkennung auf der Grundlage von §§ 107 ff. FamFG nicht mehr zu verweigern, dazu auch die Untersuchung von Finger, FamRB 2023, 161 im Anschluss an die Ausführungen von Yassari im AnwKomm/Länderbericht Iran Rz. 25 ff., weil auch insoweit ein Prüfungsverfahren durch "Schlichtungspersonen" vorausgeht, die ihre Stellungnahme dem Gericht vorzulegen haben, das dann selbst zu entscheiden hat (selbst wenn die Ehescheidung auf Antrag des Mannes dann letztlich von einer islam. Stelle ausgesprochen wird). Nach der vorausgegangenen gerichtlichen Regelung kann eben keiner der Ehegatten mehr Abänderungen anbringen, dazu eher mit Kompromissen, da manche eben doch noch die Verstoßensscheidung für gleichberechtigungswidrig halten, Art. 3 Abs. 2 GG, OLG München, FamRZ 2022, 127=MDR 2021, 1469 (für Ägypten).


Eingestellt am 04.08.2023 von Dr. Peter Finger
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