Berechnung der Frist für Vorerwerbe (zehn Jahre) nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG; Steuerfreiheit bzw. Steuerpflichtigkeit (Schenkungssteuer)

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG werden mehrere, innerhalb von zehn Jahren einer Person zugewandte Vermögenswerte (des Schenkers, häufig der Eltern) zusammengerechnet, um sicherzustellen, dass Steuerfreiheit innerhalb des genannten Zeitraumes (zehn Jahre) nur einmal anfällt und sich im Übrigen für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt. Doch bleiben die "einzelnen Erwerbe … selbständige steuerpflichtige Vorgänge, die jeweils für sich der Steuer unterliegen". Im Übrigen ordnet § 14 Abs. 1 ErbStG für den jeweils letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraumes eine besondere Steuerberechnung an, BFH, NJW-RR 2011, 297; für sie, das hat der BFH jetzt entschieden, NJW-RR 2012, 973, gelten, § 108 Abs. 1 AO, die allgem. Vorschriften des BGB für Termine und Fristen entsprechend, soweit nicht durch die steuerrechtlichen Sondervorschriften etwas anderes bestimmt ist. Das ist aber nicht der Fall. § 108 Abs. 3 AO wird jedenfalls nicht maßgeblich, eine Regel, die eine Fristverlängerung vorsieht, wenn ein Fristende auf einen Samstag, einen gesetzlichen Feiertag oder auf einen Sonntag fällt. Denn "dem Sinn und Zweck" von § 14 ErbStG widerspreche, wenn bei einer Rückwärtsrechnung der letzte Tag dieser "Frist" ein entsprechender Feiertag gewesen ist, der dann berücksichtigt werden müsste. Das bedeutet, §§ 187 ff. BGB, dass der Tag der letzten Zuwendung auf jeden Fall mitzuzählen ist, und auf diese Einzelheiten sollte jeder achten, der schenkungssteuerrechtliche Vorteile für sich in Anspruch nehmen will.  Ähnlich hat der BGH die Dinge gerade für § 137 Abs. 2 FamFG entschieden; das bedeutet, dass bei der entspr. Ermittlung des Fristbeginns bzw. des Fristendes immer "der Tag" mitzuzählen ist, von dem an gezählt wird, so dass tatsächlich (bei zehn Jahren) ein Tag fehlen kann (oder bei vierzehn Tagen eben nur dreizehn übrig bleiben), dazu BGH, NJW 2012, 1734 = FamRZ 2012, 863 mit Anm. Heiter; FamFR 2012, 217 mit Anm. Reinicke und Anm. Viefhues, FF 2012, 291.



Eingestellt am 18.09.2012 von Dr. Peter Finger
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