BERECHNUNG DES UNTERHALTS BGH

Für die Unterhaltsberechnung unter Eheleuten hat eine Entscheidung des BGHgerade wichtige Veränderungen besonders für uns in Hessen gebracht, XII ZB503/16, Stichwort: Sättigungsgrenze, die ja ohnehin nur relativ gewesen ist, weil siekeine verbindlichen Höchstbeträge festlegen wollte, sondern immer zuließ, dass derkonkrete Lebensbedarf in dieser Ehe nachgewiesen wurde, der dann für denUnterhalt ausschlaggebend war. In den Richtlinien des OLG Frankfurt war für dieErmittlung des Unterhalts bei hohen Einkünften nach Quote (3/7) ein Grenzbetragvon 2.500,00 Euro festgelegt, der allerdings nur den Elementarunterhalt erfassensollte, nicht zusätzliche Unterhaltsansprüche wegen besonderer Kosten fürKrankenversicherung und eine angemessene Altersversorgung, § 1578 Abs. 2 und 3BGB. Verdiente ein Ehemann also unterhaltsrechtlich relevant 10.000,00 Euro gabes, ohne dass sonstige Abzüge dabei berücksichtigt werden sollen, nicht die Quote(3/7, aber insoweit kamen dann noch Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalthinzu) von 4.285,00 Euro als Elementarunterhalt, sondern nur 2.500,00 Euro, wobeidann im Einzelnen oft sehr heftig über höheren Bedarf, konkreter Lebensbedarf,gestritten wurde. Der BGH war bisher der Auffassung, dass diese Praxis des OLGFrankfurt noch im Rahmen des richterlichen Ermessens liege. Inzwischen sieht erdas anders. Wörtlich heißt es nun: „Rechtsbeschwerderechtlich ist nicht zu bean-standen, wenn die Gerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon aus-gehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten inder Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für denLebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann indiesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Ein-kommensquote bemessen werden“, teilweise Aufgabe des Urteils des Senats v.11.08.2010, FamRZ 2010, 1637. Bei der bei uns üblichen Quote von 3/7 für denElementarunterhalt heißt das, dass der höchste Satz der Düsseldorfer Tabelle an-zusetzen ist, 5.500,00 Euro, mal 2 ist gleich 11.000,00 Euro, 3/7 davon rund 4.700,00Euro. Bei einer Quote von 45 Prozent errechnen sich 4.950,00 Euro Quotenunterhaltohne näheren Nachweis. Will ein Ehegatte mehr für sich in An-spruch nehmen, musser nach wie vor höheren Lebensbedarf darlegen und be-weisen. Folgerichtig hat dasOLG Frankfurt inzwischen seine unterhaltsrechtlichen Leitlinien geändert bzw.angepasst. Ab 01.01.2018, 15.3, gilt die konkrete Bedarfsbemessung: „Eineheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einemGesamtbedarf von 4.000,00 Euro als Quotenunterhalt geltend gemacht werden. Eindarüber hinausgehender Bedarf auf Elementarunterhalt muss konkret dargelegtwerden; eigenes Einkommen des bedürftigen Ehegatten ist hierauf ohne Anrechnungeines Erwerbstätigenbonus anzurechnen“, BGH, FamRZ 2011, 192. Kommen Kostenfür eine Krankenversicherung hinzu, sind sie ebenfalls ausgleichspflichtig, und dasgilt auch für Kosten einer angemessenen Altersversorgung, § 1578 Abs. 2 und 3BGB.Stand: 24.02.2018



Eingestellt am 02.03.2018 von Dr. Peter Finger
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