BVerfG, NJW 2011, 836

Rechtsprechung des BGH zur "Dreiteilung" bei der unterhaltsrechtlichen Beteiligung eines geschiedenen Ehegatten und eines Ehegatten aus neuer Ehe nach wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen verfassungswidrig.
Nach § 1609 Nr. 1 BGB sind minderjährige und ihnen gleichgestellte volljährige Kinder, die in der allgemeinen Schulausbildung sind, unterhaltsrechtlich zunächst vorrangig. Auf der zweiten Stufe sind Elternteile, die Kinder betreuen oder die mit dem anderen Ehegatten in langer Ehe verbunden waren, unterhaltsberechtigt. Der frühere (grundsätzliche) Vorrang des ersten Ehegatten nach § 1582 BGB (a.F.) besteht danach nicht fort. Deshalb mussten die jeweils unterhaltsrechtlichen Beteiligungen des ersten Ehegatten, des zweiten Ehegatten und des Ehemannes, der seinen Selbstbehalt von 1.050,00 Euro in Anspruch nehmen kann, in ihr Verhältnis gebracht werden. Maßgeblich sind dabei grundsätz-lich die ehelichen Lebensverhältnisse. Das würde aber bedeuten, dass die Forderungen des geschie-denen Partners in anderer Weise zu berechnen wären als die Anteile des neuen Ehegatten, der auch an einer ungewöhnlichen Einkommensentwicklung, Stichwort: Karrieresprung, teilnimmt und vor allem Synergieeffekte aus der zweiten Ehe und steuerliche Begünstigungen (im Allgemeinen: Steuerklasse III) genießt. Um solche Unterschiede zu verhindern, hat sich der BGH von der Ausrichtung auf die festgelegten Lebensverhältnisse in der Ehe gelöst und Unterhalt insgesamt den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" entnommen. Seine Rechtsprechung hält das BVerfG, obwohl in dem ihm vorliegenden Fall so vielleicht gar nicht veranlasst, für verfassungswidrig. Mit keiner denkbaren "Auslegungsmethode", Art. 2 GG, sei sie zu rechtfertigen, denn Maßstab seien stets die ehelichen Lebensverhältnisse in ihrer Prägung spätestens durch die Ehescheidung (und allenfalls in ihrer abseh-baren weiteren Entwicklung), nicht mit ihren späteren Veränderungen, an denen der geschiedene Partner keinen Anteil mehr habe, wobei das BVerfG schon früher entschieden hat, dass steuerliche Vorteile aus der Zweitehe ohnehin dort bleiben müssen. Die "Dreiteilung", für die der BGH aber ohne hin noch eine Kontrollberechnung eingeführt hatte, denn der erste Ehegatte konnte nie mehr bekommen als er bekommen hätte, wenn die zweite Ehe nicht geschlossen wäre, ist damit nicht aufrecht zu erhalten. Letztlich wird jeder Anspruch nach seinen eigenen Bedingungen abzurechnen sein, für den ersten Ehegatten also nach den ehelichen Lebensverhältnissen in dieser Zeit, für den zweiten Ehegatten - für die Dauer des Getrenntlebens oder bei einer erneuten Ehescheidung - nach seinen Verhältnissen und den Verhältnissen in der zweiten Ehe, wobei die besondere Schwierigkeit darin besteht, unterhaltrechtliche Halbteilungsgrundsätze - ein Ehegatte, der Unterhalt fordert, darf nicht mehr haben als der Unterhaltsverpflichtete - zu beachten und den Ehemann nicht über Gebühr zu belasten. Bezugspunkt können nicht die zusammengerechneten Forderungen beider Ehefrauen sein, sondern die unterhaltsrechtlichen Anteile von jeder von ihnen, also aus der ersten bzw. der zweiten Ehe (zzgl. der eigenen Einkünfte, wenn diese eine Rolle spielen).


Eingestellt am 17.04.2011 von Dr. Peter Finger
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