<< BVerfG, NJW 2011, 836 | Rechtsbefugnisse nichtehelicher Väter;... erichtsentscheidungen >> |
DREITEILUNG
1. Vor der Unterhaltsrechtsreform 2008 war die erste vor der zweiten Ehefrau in aller Regel vorrangig; Begründung: Die zweite Ehefrau wusste, dass sie einen Mann mit Unterhalts-verpflichtungen gegenüber einer geschiedenen Frau geheiratet hat (die Ehe war mit einer "Hypothek" belastet).
2. Auch für die Bedarfsseite war alles klar - Entwicklungen nach der Ehe waren ohne Ein-fluss. Beispiele:
- Karrieresprung,
- Steuervorteile wegen Wiederheirat,
- aber auch Geburt eines weiteren Kindes!
Verpflichtungen gegenüber weiteren Berechtigten in dieser Form konnten den Bedarf der ersten Ehefrau nicht schmälern.
3. Erst bei der Leistungsfähigkeit des Ehemannes spielten Verpflichtungen gegenüber den Kindern eine Rolle; sie teilten nämlich den Rang der vorrangigen Frau. Damit waren Be-darf und Leistungsfähigkeit klar unterschieden.
4. Verdiente der Ehemann nach der Scheidung einschneidend mehr, Karrieresprung, musste er aus diesen Einkünften den Unterhalt für die nachgeborenen Kinder und seine Ehefrau zahlen, wenn er wieder verheiratet war, so dass nicht einmal die Verpflichtungen gegen-über den Kindern - wenn der Verdienst ausreichend war - der ersten Ehefrau (bei Bedarf) entgegengehalten werden konnte.
5. Eingeschränkt hat der BGH diese Rechtsprechung beim Wechsel von der Anrechnungs- zur Differenzmethode, erstmals nach der Ehescheidung erzielte Erwerbseinkünfte. Nun spielen nämlich Veränderungen insoweit doch eine Rolle! Die Begründung, der Verdienst sei schon während der Ehe "latent" vorhanden gewesen, war niemals überzeugend.
6. Mit den Regeln des Unterhaltsrechtsänderungsgestzes ist der Betreuungsunterhalt be-grenzt, § 1578 b BGB. Darauf hat der BGH die "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnis-se" entwickelt. FamRZ 2006, 683 (686) - außerdem ist bei der Bemessung des Unterhalts-bedarfs einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnis-sen stets der Halbteilungsgrundsatz zu beachten (das steht im Vordergrund und das BVerfG hat die Zusammenhänge nicht gut erkannt). Dieser Grundsatz gebietet es bei der Bedarfsermittlung nur eines unterhaltsberechtigrten Ehegatten, dem Unterhaltspflichtigen die Hälfte seines verteilungsfähigen Einkommens sogar maßvoll übersteigenden Betrag an-rechnungsfrei zu belassen. Daraus entwickelt sich die "Dreiteilungsmethode", weil sich die Unterhaltsverpflichtungen wechselseitig bedingen bzw. Wechselwirkungen entfallen, un-abhängig davon, wann sie im Einzelnen begründet sind! Sonst wären komplizierte "Inter-polationen" anzustellen.
Das BVerfG hält diese Rechtsprechung für nicht verfassungsgemäß. Deshalb müssen wir nach neuen Ergebnissen suchen.
7. Ändern wird sich aber wohl gar nicht so viel. Die Lösung ist nicht auf der "Bedarfsebene" zu suchen, sondern wie bisher ist die Leistungsfähigkeit im Einzelnen in den Vordergrund zu rücken, und Begrenzungen sind aus § 1581 BGB zu entnehmen. In diese Richtung zie-len letztlich alle bisherigen Vorschläge.
2. Auch für die Bedarfsseite war alles klar - Entwicklungen nach der Ehe waren ohne Ein-fluss. Beispiele:
- Karrieresprung,
- Steuervorteile wegen Wiederheirat,
- aber auch Geburt eines weiteren Kindes!
Verpflichtungen gegenüber weiteren Berechtigten in dieser Form konnten den Bedarf der ersten Ehefrau nicht schmälern.
3. Erst bei der Leistungsfähigkeit des Ehemannes spielten Verpflichtungen gegenüber den Kindern eine Rolle; sie teilten nämlich den Rang der vorrangigen Frau. Damit waren Be-darf und Leistungsfähigkeit klar unterschieden.
4. Verdiente der Ehemann nach der Scheidung einschneidend mehr, Karrieresprung, musste er aus diesen Einkünften den Unterhalt für die nachgeborenen Kinder und seine Ehefrau zahlen, wenn er wieder verheiratet war, so dass nicht einmal die Verpflichtungen gegen-über den Kindern - wenn der Verdienst ausreichend war - der ersten Ehefrau (bei Bedarf) entgegengehalten werden konnte.
5. Eingeschränkt hat der BGH diese Rechtsprechung beim Wechsel von der Anrechnungs- zur Differenzmethode, erstmals nach der Ehescheidung erzielte Erwerbseinkünfte. Nun spielen nämlich Veränderungen insoweit doch eine Rolle! Die Begründung, der Verdienst sei schon während der Ehe "latent" vorhanden gewesen, war niemals überzeugend.
6. Mit den Regeln des Unterhaltsrechtsänderungsgestzes ist der Betreuungsunterhalt be-grenzt, § 1578 b BGB. Darauf hat der BGH die "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnis-se" entwickelt. FamRZ 2006, 683 (686) - außerdem ist bei der Bemessung des Unterhalts-bedarfs einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnis-sen stets der Halbteilungsgrundsatz zu beachten (das steht im Vordergrund und das BVerfG hat die Zusammenhänge nicht gut erkannt). Dieser Grundsatz gebietet es bei der Bedarfsermittlung nur eines unterhaltsberechtigrten Ehegatten, dem Unterhaltspflichtigen die Hälfte seines verteilungsfähigen Einkommens sogar maßvoll übersteigenden Betrag an-rechnungsfrei zu belassen. Daraus entwickelt sich die "Dreiteilungsmethode", weil sich die Unterhaltsverpflichtungen wechselseitig bedingen bzw. Wechselwirkungen entfallen, un-abhängig davon, wann sie im Einzelnen begründet sind! Sonst wären komplizierte "Inter-polationen" anzustellen.
Das BVerfG hält diese Rechtsprechung für nicht verfassungsgemäß. Deshalb müssen wir nach neuen Ergebnissen suchen.
7. Ändern wird sich aber wohl gar nicht so viel. Die Lösung ist nicht auf der "Bedarfsebene" zu suchen, sondern wie bisher ist die Leistungsfähigkeit im Einzelnen in den Vordergrund zu rücken, und Begrenzungen sind aus § 1581 BGB zu entnehmen. In diese Richtung zie-len letztlich alle bisherigen Vorschläge.
Eingestellt am 29.07.2011 von Dr. Peter Finger
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