Internationales Familienrecht, Fachzeitschrift: Familie und Recht

In meinen Kursen zur Anwaltsfortbildung zu familienrechtlichen Rechtsverhältnissen mit Auslandsbezug stelle ich immer wieder erhebliche Unsicherheiten bei den Teilnehmern für die Rechtsanwendung im Einzelnen fest, sowohl für das materielle Recht als auch für die internationalen Zuständigkeiten. Manches ist aber auch wirklich unübersichtlich, weil Bestimmungen aus verschiedenen Rechtskreisen herangezogen werden können (bzw. müssen), nämlich
– nationales Recht,
– allerdings weitgehend verdrängt durch Europarecht mit universeller Anwendung,
– internationale Abkommen und Vereinbarungen sowie
– im Verhältnis zum Iran das dt.-iran. Niederlassungsabkommen.

Im Einzelnen sind bisher erschienen:
– Widerrechtlichkeitsbescheinigung bei internationaler Kindesentführung, Art. 15 HKÜ, FuR 2023, 233 bis 234,
– Internationale Kindesentführung/Haager Abkommen 1980, FuR 2023, 275 bis 278, jeweils mit einer Übersicht über die einzelnen Rechtsregeln wie für die folgenden Arbeiten auch,
– Zuständigkeiten bei der internationalen/grenzüberschreitenden Ehescheidung, FuR 2023, 326 bis 327,
– Rechtsanwendung bei der internationalen Ehescheidung bei deutschen Gerichten, FuR 2023, 379 bis 381,
– persönliche/sachliche Voraussetzungen für die Eheschließung, Art. 13 EGBGB, Form, Art. 11 EGBGB;
Handschuhehe/Internet-Ehe, Fernehe, Scheinehe/Aufenthaltsehe, FuR 2023, 433 bis 435 und
– Anerkennung ausländischer Ehescheidungen, §§ 107 ff. FamFG und Art. 30 ff. VO Nr. 1111/2019, die die VO Nr. 2201/2003 bei uns seit August 2022 ersetzt hat, FuR 2023, 473 bis 475.

Die Reihe setze ich fort, demnächst mit mehreren Teilen zur internationalen Zuständigkeit bei Streitigkeiten im Güterrecht, zur Rechtsanwendung dabei, Zuständigkeiten für kindschaftsrechtliche Auseinandersetzungen, Rechtsanwendung, Abstammungsfragen, Art. 19 EGBGB, und Anfechtung der Abstammung, Art. 20 EGBGB, auch zur Annahme als Kind, zur Leihmutterschaft, die in ganz unterschiedlichen Formen bei uns in der Zwischenzeit „gebräuchlich“ geworden ist, Annahme durch die Mitmutter, Heirat der Wunschmutter mit einem Vater, um auf diese Weise zu erreichen, dass das Kind als Kind der Frau gilt, die es aber nicht zur Welt gebracht hat, und andere Formen, schließlich dann im Laufe des nächsten Jahres mit einer Arbeit, die den gegenwärtigen Stand der Dinge zur rechtlichen Behandlung der Morgengabe (knapp) zusammenfasst, Schwerpunkt Iran.

Auch danach werde ich in lockerer Form jeweils über Einzelfragen kurz berichten, so dass die rechtliche Behandlung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch für den Anwalt ohne Weiteres möglich er-scheint, der nicht völliger „Spezialist“ in diesem Bereich ist.

Gerne stehe ich auch für persönliche Rückfragen zur Verfügung.



Eingestellt am 06.11.2023 von Dr. Peter Finger
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