Unterhaltsansprüche mit Auslandsbezug

Familienrechtliche Rechtsverhältnisse mit Auslandbezug sind weit verbreitet. Sie liegen immer schon dann vor, wenn einer der Beteiligten ausländischer Staatsbürger ist oder ein sonstiger Bezug zum Ausland besteht. Auch unterhaltsrechtliche Fragen können dabei zu klären sein. Wo sind Ansprüche geltend zu machen, wenn der unterhaltspflichtige Teil im Ausland wohnt? Wie sind die verfahrensrechtlichen Abläufe? Welche Beträge sind geschuldet oder können verlangt werden? Dazu bestehen Regelungen in der Europäischen Unterhaltsverordnung, die gerichtliche Zuständigkeiten auch an dem Ort einräumt, an dem der unterhaltsberechtigte Teil wohnt. Lebt das Kind in Deutschland, der Vater in der Schweiz, sind also Zuständigkeiten (in Deutschland) eröffnet. Nach den in der Sache maßgeblichen Vorschriften des HUP (Haager Unterhaltsprotokoll) gilt dann dabei deutsches Recht, Gleichlauf von Zuständigkeit und Rechtsanwendung, Art. 3 HUP. Im Verhältnis zur Schweiz sollte sich der Anspruchsteller aber überlegen, ob nicht vielleicht günstiger ist, Ansprüche dort bei Gericht geltend zu machen, weil die Ergebnisse besser ausfallen können. Unterhaltsansprüche der Ehefrau, die getrennt lebt oder geschieden ist, richten sich ebenfalls zunächst nach Art. 3 HUP, also nach Aufenthaltsrecht, selbst wenn sie sich nicht mehr in dem Staat aufhält, in dem der Mann lebt, etwa nach einem Umzug. Dann sie kann, wenn die Ehe eine besonders enge Beziehung zu einem anderem Recht gehabt hat, etwa des früheren Aufenthaltsorts (in dem Staat, in dem die Ehe geführt wurde), allerdings auch Ansprüche nach diesem Recht geltend machen, Art. 5 HUP, besonders wichtig, wenn ihr sonstiges Recht, abgeleitet aus ihrem Aufenthaltsort, Unterhaltsansprüche für sie einschränkt oder ganz versagt. Lebt sie also in der Türkei, war aber mit ihrem türkischen Ehemann lange in Deutschland und hat dort gelebt und gearbeitet, kann sie sich – im Verhältnis zur Türkei ist diese Folge allerdings umstritten – auf Art. 5 Haager Unterhaltsprotokoll berufen und Unterhalt nach deutschem Recht in Anspruch nehmen. Die Höhe Ihrer Forderungen bestimmt sich dann allerdings nach den Lebensverhältnissen in der Türkei, folgt dazu auch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11.11.2020 IV C 8 – S 285/19/1001 Bundessteuerblatt 2020, S. 1212, ab dem Veranlagungszeitraum 2021 das frühere Schreiben des Bundesfinanzministeriums ersetzt, veröffentlich im Familienrechtsberater 2017, 411.

Zu diesen Einzelheiten habe ich in FuR 2020, 515 eine längere Arbeit geschrieben, die über den Verlag erhältlich ist.