Unterhalt in Frankfurt

Unterhaltsfolgen sind schon für die Zeit der Trennung wichtig und zu klären; dabei sind bei Auseinandersetzungen bei den Gerichten in Frankfurt die Richtlinien des OLG Frankfurt zu beachten, bei anderen Gerichten, falls die Streitigkeiten dort geführt werden, die jeweils maßgeblichen Unterhaltsleitlinien. Nach der Ehescheidung ist oft weiterhin Unterhalt geschuldet, insbesondere bei der Betreuung gemeinsamer Kinder. Kindesunterhalt ist bis zum Abschluss einer beruflichen Ausbildung ohnehin zu zahlen.
Für volljährige Kinder teilen sich die beiden Eltern den jeweiligen Bedarf im Verhältnis der Einkünfte zueinander abzüglich der Selbstbehalte. Kindergeld wird ab 01.01.2009 auf 164,00 Euro erhöht. Beim Unterhalt für Kinder ist die Hälfte jeweils gutzubringen. Beide Elternteile sollen schließlich vom Kindergeld ihre Vorteile haben.

Ab 01.01.2008 gilt neues Unterhaltsrecht. Unterhaltsschuldner werden entlastet, häufig also Ehemänner, während Unterhaltsgläubiger eher in die Pflicht genommen sind und eigenverantwortlich für ihren eigenen Lebensbedarf aufkommen müssen. Betreuungsunterhalt für die Versorgung eines Kindes kann nach § 1570 Abs. 1 BGB nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes gefordert werden. Danach muss ein Ehegatte grundsätzlich über die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit nachdenken, aber kindbezogene Gründe sind immer vorrangig – kann das Kind nicht ausreichend versorgt werden, ist allenfalls eine halbschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, meist nicht einmal mit Vollendung des dritten Lebensjahres, sondern erst mit fünf oder sechs Jahren (insbesondere bei der Einschulung). Danach muss die berufliche Position ausgebaut werden. Nach § 1578 b BGB sind ehebedingte Nachteile andererseits stets auszugleichen. Zeitliche Befristung und inhaltliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ist für Übergangszeiten möglich. Einzelheiten sind häufig schwierig zu beurteilen. Die Rechtsprechung befindet sich im Fluss, und auch das höchste deutsche Gericht hat noch nicht die notwendigen Klarstellungen gebracht.
Für Alttitel bestehen Abänderungsmöglichkeiten nach neuem Recht, allerdings nur unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes und bei Zumutbarkeit für den Unterhaltsempfänger.