Ehevertrag; güterrechtliche Vereinbarung in Frankfurt

Ehevertrag in Frankfurt
Eheverträge sind wichtig, auch wenn sich viele Eheleute überfordert fühlen, bei einer so einschneidenden persönlichen Entscheidung wie der Eheschließung schon über die Folgen des Zerbrechens nachzudenken. Immerhin scheitern aber mehr als 50 % aller neuen Ehen. Besonders vertraut bin ich dabei, denn ich arbeite in Frankfurt, mit der Praxis der Frankfurter Gerichte.

Im Ehevertrag sollte geregelt werden:

  • die Unterhaltsausstattung und
  • die Verpflichtung jedes Ehegatten, für den anderen zu sorgen bzw. ihn zu entlasten.
  • Nach neuem Unterhaltsrecht kommen dabei insbesondere Absprachen in Betracht, die die von der Ehefrau geforderte Erwerbstätigkeit auf einen späteren Zeitpunkt verlegen als dies nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, § 1570 BGB.
  • Bei der Eheschließung, das muss man sehen, sind viele Ehegatten daran interessiert, vernünftige und aufeinander abgestimmte Lösungen zu finden. Später wird das alles viel schwieriger, auch wenn noch im Scheidungsverfahren selbst Vereinbarungen möglich sind und häufig auch getroffen werden.
  • Güterrechtliche Fragen sollten die Eheleute ebenfalls klären. Vorhandenes Vermögen löst ohnehin keine Ausgleichsansprüche aus, ein Punkt der vielen Ehegatten unbekannt ist. Ererbtes und als Ausstattung hinzugewonnenes Vermögen ist dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, so dass kein Zugewinnausgleich geschuldet wird. Geldentwertungen werden durch entsprechende Rechenformeln aufgefangen – so wird erreicht, dass ein Vermögen zu einem Zeitpunkt X (Anfangsvermögen) auf den Stand hochgerechnet wird, der später dann für den Ausgleich entscheidet (Zeitpunkt X – Endvermögen). Maßgeblich sind die allgemeinen Preisindizes. Ab 01.09.2009 wird sich die güterrechtliche Verteilung ändern. Dann werden auch Schulden in den Ausgleich einbezogen, so dass ein bisher beträchtlicher Mangel ausgeglichen wird. Beispiel:
    • Hat der Ehemann bei Beginn der Ehe 100.000,00 Euro Schulden, am Ende dann Null,
    • die Frau aber am Anfang Null, am Ende 100.000,00 Euro, schuldet sie nach geltendem Recht 100.000,00 Euro Zugewinn : 2 = 50.000,00 Euro.
  • Nach neuem Recht haben Ehemann und Ehefrau jeweils 100.000,00 Euro Zugewinn erzielt, so dass kein Ausgleich geschuldet ist.