Familienrechtliche Genehmigung bei gezielter Erbausschlagung für Kinder

Nach § 1643 Abs. 1 BGB brauchen Eltern für Rechtsgeschäfte für das Kind die Genehmigung des Familiengerichts immer dann, wenn nach § 1821 bzw. § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 - 11 BGB ein Vormund dieser Genehmigung bedarf, also etwa "zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft", § 1822 Nr. 1 BGB, bzw. "zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag", § 1822 Nr. 2 BGB. § 1643 Abs. 2 BGB sieht allerdings Ausnahmen vor. Tritt der Anfall an das Kind allein deshalb ein, weil der Elternteil ausschlägt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser (Elternteil) neben dem Kind berufen war. Die Bestimmung findet allerdings wiederum keine Anwendung, wenn die Eltern nach eigener Erbausschlagung die Erbschaft nachfolgend für drei ihrer vier Kinder ausschlagen (wollen) und für eines von ihnen annehmen; in einem solchen Fall der "selektiven Ausschlagung" ist wie üblich die familiengerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB erforderlich, KG, NJW-RR 2012, 976, weil die Eltern eine "gezielte Maßnahme" getroffen haben bzw. treffen wollen, die einen Teil der Kinder benachteiligen soll, aber andere oder ein anderes begünstigt, so dass die Kontrolle des Familiengerichts erhalten bleiben soll, dazu auch Staudinger/Engler, § 1643 BGB Rz. 38 c und Sagmeister, ZEV 2012, 121 (123).



Eingestellt am 18.09.2012 von Dr. Peter Finger
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