Verstärkte Zusammenarbeit für die Ehescheidung mit Auslandsbezug (seit dem 21.06.2012) - überraschende Folgen im Verhältnis (etwa) zu Italien und der Türkei.

Seit dem 21.06.2012 gelten für uns und die anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten die Regeln der VO Nr. 1259/2010 (EU), Verstärkte Zusammenarbeit, die für Scheidungsverfahren mit Auslandsbezug unsere bisherige Anknüpfung nach Art. 17 EGBGB ersetzen. Haben die Parteien keine wirksame Rechtswahl getroffen, gilt für sie insoweit gemeinsames oder letztes gemeinsames Aufenthaltsrecht, wenn der Umzug nicht länger als ein Jahr zurückliegt und sich der andere dort noch oder wieder gewöhnlich aufhält. Bei internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte also durchgängig deutsches Recht, während wir mit Art. 17 EGBGB vorrangig die gemeinsame Staatsangehörigkeit für maßgeblich gehalten haben. So können Überraschungen entstehen, wenn fremdes Recht im Vergleich mit unseren Regeln die Scheidung erschwert (Beispiel ein wenig verkürzt: Italien) oder gerade erleichtert (Beispiel: Türkei); italienisches oder türkisches Recht haben deutsche Gerichte in vielen Verfahren herangezogen bzw. heranziehen müssen, während jetzt eben deutsches Recht Grundlage für ihre Ehescheidung wird, denn häufig werden sie (noch) keine abweichende Entscheidung getroffen haben oder dies gar nicht wollen.
Beispiel 1: Rocco R. ist mit Luana verheiratet. Beide leben in F./Deutschland. Ihre Ehe sehen sie als gescheitert an; sonst haben sie sich nichts vorzuwerfen. Luana stellt nach dem 21.6.2012 beim für sie zuständigen dt. FamG Scheidungsantrag. Nach italienischem Recht, bis dahin Art. 17 EGBGB, denn beide sind Italiener, müsste sie zunächst das dort vorgesehene Trennungsverfahren gegen ihren Mann betreiben, nach dessen Abschluss drei Jahre getrennt von ihm leben um dann die Scheidung - die sie selbständig einleiten muss - durchsetzen zu können. Nun gelten §§ 1565, 1566 BGB, so dass bei Einverständnis beider Gatten einjährige Trennungszeit ausreicht und sonst nichts weiter geschehen muss (kein förmliches Trennungsverfahren).
Beispiel 2: a. Ayse ist mit Metin verheiratet. Beide halten sich schon seit einigen Jahren gewöhnlich in F./Deutschland auf. Nun haben sie sich getrennt. Ayse beantragt Ehescheidung beim FamG in F./Deutschland. Metin stimmt zu. Türk. Recht sieht, § 166 Abs. 3 türk. ZGB, bei Einverständnis beider Ehegatten keine weiteren Trennungszeiten vor; nur muss die Ehe schon seit einem Jahr bestanden haben, um vielleicht doch übereilte Entscheidungen auszuschließen. Seit dem 21.06.2012 gelten für beide wiederum §§ 1565, 1566 BGB, so dass ausreicht, wenn sie im gerichtlichen Verfahren in Deutschland einjährige Trennung voneinander vorbringen und in der üblichen Form beweisen, nämlich durch Parteivernehmung. Allenfalls könnten sich beide auf türkisches Recht verständigen, Rechtswahl, und dann können sie auch im Scheidungsverfahren nach Art. 166 türk. ZGB vorgehen.
b. Metin meint, Ayse sei zumindest überwiegend schuld an ihren Zerwürfnissen. Schließlich habe sie ihn verlassen und lebe mit einem anderen Mann zusammen. Dann kann er nach Art. 166 Abs. 3 türk. ZGB ihrem Scheidungsantrag widersprechen. Gibt das Gericht seinem Widerspruch statt, und die Maßstäbe sind bei uns dabei streng und wohl auch strenger als in der Türkei, muss Ayse weitere drei Jahre abwarten, Art. 166 Abs. 2 türk. ZGB, bevor die Ehe auf weiteren Antrag von ihr (oder von Metin) geschieden werden kann, Art. 166 Abs. 4 türk. ZGB. Deutsches Recht kennt solche Einschränkungen nicht. Ist die Ehe zerrüttet, und Schulderwägungen spielen für uns keine Rolle mehr, hat das dt. FamG nach einjähriger Trennungszeit wie beantragt vorzugehen und die Ehe zu scheiden, wenn Ayse entsprechend vorträgt und Anhaltspunkte für die Zerrüttung der Ehe aus anderen Gründen liefert (Einverständnis von Metin fehlt ja gerade). Drei Jahre muss sie nur warten, § 1566 Abs. 2 BGB, wenn sie sonst die Zerrüttung nicht behaupten oder nachweisen kann, § 1565 Abs. 1 BGB.



Eingestellt am 11.07.2012 von Dr. Peter Finger
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 2,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)