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Verstärkte Zusammenarbeit für das Scheidungskollisionsrecht.
Am 21.06.2012 werden bei uns neue Regeln zur (kollisionsrechtlichen) Behandlung von Ehescheidungen mit Auslandsbezug in Kraft treten, also von ausländischen Staatsangehörigen, die bei uns leben, oder sonst grenzüberschreitenden Wirkungen, Verstärkte Zusammenarbeit, VO Nr. 1259/2010 der EU (Europäische Gesetzgebung). Dann wird nicht mehr wie bisher die Staatsangehörigkeit der Beteiligten entscheidend (mit erster Priorität), während andere Anknüpfungsmerkmale nachrangig sind wie etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort oder die Verfahrensführung bei Gericht. Vielmehr sind für die Rechtsanwendung folgende Abläufe maßgeblich:
1. Zunächst legen die Beteiligten auch für ihr Scheidungsverfahren durch Rechtswahl fest, welche Bestimmungen Grundlage für die Ehescheidung werden sollen, wobei sie allerdings auf die Regeln beschränkt sind, die mit ihrer Ehe enge Zusammenhänge aufweisen, so dass fernliegende Rechtsordnungen ausgeschlossen sind.
2. Mit zweiter Priorität entscheidet Aufenthaltsrecht, wenn die Parteien sich nicht festgelegt haben oder festlegen konnten.
3. Die Staatsangehörigkeit ist an die dritte Stelle gerückt.
4. Erst mit vierter Wertigkeit wird das Recht des entscheidenden Gerichts maßgeblich, wobei eigene internationale Zuständigkeiten ohnehin schon länger durch die VO Nr. 2201/2003 der Europäischen Gesetzgebung geschaffen sind, zu der ersten Übersicht Finger, FuR 2011, 313. Damit ändert sich viel.
1. Zunächst legen die Beteiligten auch für ihr Scheidungsverfahren durch Rechtswahl fest, welche Bestimmungen Grundlage für die Ehescheidung werden sollen, wobei sie allerdings auf die Regeln beschränkt sind, die mit ihrer Ehe enge Zusammenhänge aufweisen, so dass fernliegende Rechtsordnungen ausgeschlossen sind.
2. Mit zweiter Priorität entscheidet Aufenthaltsrecht, wenn die Parteien sich nicht festgelegt haben oder festlegen konnten.
3. Die Staatsangehörigkeit ist an die dritte Stelle gerückt.
4. Erst mit vierter Wertigkeit wird das Recht des entscheidenden Gerichts maßgeblich, wobei eigene internationale Zuständigkeiten ohnehin schon länger durch die VO Nr. 2201/2003 der Europäischen Gesetzgebung geschaffen sind, zu der ersten Übersicht Finger, FuR 2011, 313. Damit ändert sich viel.
Eingestellt am 16.04.2012 von Dr. Peter Finger
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