Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrkosten der Großmutte bei sonst unentgeltlicher Kindesbetreuung für die Berufstätigen Eltern

Finanzgericht Baden-Württemberg, 4 K 3278/11
Fahrtkosten, die einer Großmutter im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes/ihrer Enkelkinder entstanden sind und die ihr von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei entsprechender Vertragsgestaltung - sie ist also notwendig! - bei diesen erwerbsbedingte Betreuungskosten nach § 4 f EStG; entscheidend wird, dass die Absprachen zwischen den Beteiligten, also zwischen den Eltern der Großmutter, über den Ersatz der Kosten auch mit fremden Dritten so üblich wären.
Für das Jahr 2008 machten die Kläger (die Eltern) u.ä. erwerbsbedingte Betreuungskosten für ihre Kinder geltend, nämlich Fahrtkostenersatz für die Großmutter (des Vaters) in Höhe von 1.886,00 Euro, für die andere Großmutter (die Mutter der Mutter) 727,00 Euro sowie Kosten für den Kindergarten ab September mit 342,00 Euro. Damit blieben sie beim Finanzamt zunächst erfolglos; bei den Leistungen der Großmütter handele es sich um "außerhalb der Rechtsphäre liegende Gefälligkeiten", aber das Finanzgericht in Baden-Württemberg sah das anders und gab der Klage statt.
Hinweis: Hätten sich die Beteiligten auf weitere Kostenübernahme verständigt, wären auch diese Beträge steuerlich zu berücksichtigen gewesen. In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien einiger Oberlandesgerichte zur Berechnung des Unterhalts sind dabei sogar Pauschalen ohne näheren Nachweis vorgesehen, die der Anspruchsteller - meist die Frau, bei der die Kinder leben - einsetzen und bei ihren eigenen Einkünften in Abzug bringen kann, wenn sie Forderungen gegen ihren Mann stellt, Beispiel: OLG Frankfurt mit bis zu 200,00 Euro im Monat.



Eingestellt am 18.09.2012 von Dr. Peter Finger
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