Schenkungssteuerfalle Oder-Konto

Gerade ist eine wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) ergangen, die sich mit der Schenkungssteuer beschäftigt, wenn Eheleute Zuwendungen "über" ein Oder-Konto leisten, dazu auch Demuth/Schreiber, ZEV 2012, 405, im Einzelnen, dazu BFH, ZEV 2012, 280 mit Anm. Wachter, DStR 2012, 796, teilweise abweichend zu FG Nürnberg, DStRE 2011, 690:
- Der Ehemann (M.) hat auf ein gemeinschaftliches Konto der Eheleute (Oder-Konto) u.a. den Erlös aus der Veräußerung einer Unternehmensbeteiligung eingezahlt; die Finanzverwaltung sah darin eine freigiebige Zuwendung an die Ehefrau, die mitberechtigt war, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, und unterwarf den hälftigen Erlös bei ihr der Schenkungssteuer. Der BFH betrachtet die Dinge allerdings anders. Zuwendungen dieser Art könnten schenkungssteuerpflichtig sein, aber das Finanzamt trage insoweit die Feststellungslast für alle Voraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wobei der BFH die Gewichte dabei wie folgt verteilt:
- Das Finanzamt muss ausreichende und deutlich objektive Anhaltspunkte dafür haben, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel aus § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind und über den Bestand verfügen können.
- Dann (erst )ist der zur Steuer herangezogene Ehegatte beweispflichtig, dass im Innenverhältnis abweichende Regelungen vereinbart waren, nachdem nur der andere, einzahlende Partner berechtigt sein sollte.
- Ist das alles wie häufig nicht der Fall, aber hat der andere Ehegatte nur in geringem Umfang Zugriffsmöglichkeiten gehabt bzw. diese ausgenutzt, insbesondere zur Erfüllung der Unterhaltspflicht des anderen, kann er wiederum nicht zur Schenkungssteuer herangezogen werden. Freigiebig ist die Zuwendung schon dann nicht, wenn sie als Ausgleich für geleistete Mitarbeit gilt oder als angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens, BGH, NJW 1992, 564.
- Im Übrigen können die Ehegatten ausdrücklich ein Treuhandverhältnis begründen oder eine Ehegatteninnengesellschaft vereinbaren.
- Schließlich können sie auch einen Verteilungsmaßstab ausdrücklich festlegen, und das sollten sie tun, um alle Zweifel zu beseitigen.

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- Verwendet der Ehegatte, der die Beträge nicht eingezahlt hat, einzelne Summen, auch um eigenes Vermögen zu erwerben, kann dies darauf hindeuten, dass sich auch die Zuwendung des anderen auf diese konkreten Beträge beschränkt und nicht den hälftigen Anteil
am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft, BFH, II R 33/10.
- Insgesamt sind die Risiken nahezu unüberschaubar; Ehegatten, die sich für diese Form der Zuwendung entschließen, sollten dem Finanzamt daher alle Einzelheiten rechtzeitig erläutern. Sonst bleibt nur, aber ob diese Voraussetzungen überhaupt vorliegen ist zweifelhaft, Ausgleich über die Güterstandsschaukel, dazu Demuth/Schreiber, ZEV 2012, 405, so dass der Ehegatte, der eine Zuwendung erhalten hat, durch die Vereinbarung von Gütertrennung einen Teil jedenfalls zurückführen muss.



Eingestellt am 28.11.2012 von Dr. Peter Finger
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