Rückforderung von Zuwendungen unter Eheleuten bei Täuschung über die Abstammung enes Kindes

Rückforderung von Zuwendungen unter Eheleuten bei Täuschung über die Abstammung eines Kindes
Zur Rückforderung von Zuwendungen unter Ehegatten, § 313 BGB (und: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB) hat der BGH vor kurzem eine wichtige Entscheidung gefällt, die Auswirkungen haben muss, BeckRS 2012, 16504 im Anschluss an BGH, FamRZ 2012, 779.
Sachverhalt:
a. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. 1990 haben sie noch vor der Eheschließung Gütertrennung vereinbart und den Versorgungsausgleich und den Unterhalt nach der Scheidung weitgehend ausgeschlossen. Beide waren nicht erwerbstätig; sie lebten vom Vermögen des Ehemannes. 1991 wurde ein Sohn geboren. 2001 erwarb die Frau aus Mitteln ihres Mannes eine Eigentumswohnung, die sie später veräußerte, 2002 ein Hausgrundstück, das sie seit der 2003 erfolgten Trennung mit dem Sohn bewohnt. Später erfuhr der Ehemann, dass dieser Sohn nicht von ihm abstammt; seine Vaterschaft hat er erfolgreich angefochten. Die Zuwendungen verlangt er zurück, § 313 BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage; im Übrigen hat die zugrunde liegende Schenkung wegen groben Undanks widerrufen und wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der BGH gibt ihm Recht, denn die Frau habe ihren Mann vorsätzlich getäuscht, § 123 BGB. Jedenfalls sei sie verpflichtet gewesen, ihn auch ohne Rückfragen zu unterrichten und ihm alle Einzelheiten mitzuteilen, denn sie habe sie gewusst. Denn für den Ehemann sei "bei Zuwendungen mit Versorgungscharakter … die Frage der leiblichen Abstammung" von wesentlicher Bedeutung.
Mit seiner Entscheidung setzt der BGH seine Rechtsprechung fort, mit der er Zuwendungen von Eltern bzw. Schwiegereltern an ihre Kinder bzw. Schwiegerkinder als "Schenkungen" behandelt; seine frühere Vorstellung, ehegüterrechtlicher Beziehungen und die daraus folgende Abwicklung seien vorrangig, hat er aufgegeben, dazu BGH NJW 2010, 2202. Bis dahin war er nämlich der Ansicht, dass
- bei solchen Zuwendungen der jeweils andere Ehegatte güterrechtliche Ansprüche hat, die er durchsetzen muss,
- so dass die Schwiegereltern keine Herausgabe verlangen konnten, weil die internen Forderungen unter den Ehegatten vorrangig seien und sie deshalb zurücktreten müssten.
Nun soll das anders sein; damit können die Schwiegereltern unmittelbar gegen das Schwiegerkind vorgehen, dem sie eine Zuwendung gemacht haben, und von ihm Herausgabe verlangen. Bei Verfügungen unter Ehegatten hat der BGH allerdings die notwendigen Folgerungen, wie ich meine, bisher nicht gezogen, müsste das aber tun. Nach wie vor ist er für sie der Auffassung, dass
- ehebedingte Zuwendungen, die nun aber kaum noch von der Schenkung abzugrenzen sind, ihren eigenen Regeln folgen und
- hinter ehegüterrechtlichem Ausgleich zurückzustehen haben,
- so dass immer dann, wenn eine solche Forderung besteht oder bestehen kann, für den zuwendenden Ehegatten kein unmittelbarer Anspruch auf den Gegenstand selbst bereitsteht,
- wenn sich nicht beide ausdrücklich auf eine Zuwendung in anderer Form und die Herausgabe festgelegt haben, falls die Ehe scheitern sollte, weil dann
- vertragliche Absprachen vorgehen.
Beispiel:
Herr A. ist bei Beginn der Ehe Eigentümer eines Hausgrundstücks mit einem Wert von 500.000,00 Euro. Während der Ehezeit und in der Hoffnung, mit seiner Frau lange verheiratet zu sein, überträgt er ihr die Hälfte dieses Grundstücks, so dass sie nun beide Eigentümer zu je 1/2 sind. Einige Jahre später scheitert die Ehe. Sonstigen Vermögenserwerb gibt es nicht, der im Wege der Zugewinngemeinschaft aufgeteilt werden könnte. Das Anfangsvermögen von Herrn A. beläuft sich auf 500.000,00 Euro, sein Endvermögen auf 250.000,00 Euro, denn er hat das halbe Hausgrundstück weggegeben. Das Endvermögen von Frau A. ist 250.000,00 Euro (Hausanteil), während sie kein Anfangsvermögen gehabt hat. Dann muss sie 125.000,00 Euro an güterrechtlichen Ausgleich zahlen, denn die Zuwendung von Herrn A. wird nicht ihrem Anfangsvermögen hinzugerechnet, § 1374 Abs. 2 BGB. Bei einem unmittelbaren Durchgriff müsste sie dagegen 250.000,00 Euro Ausgleich leisten bzw. das Hausgrundstück zur Hälfte an ihren Mann zurück übertragen. Diese Unterschiede zur Rechtsprechung bei Zuwendungen von Schwiegereltern sind nicht (mehr) einsichtig.


Eingestellt am 18.09.2012 von Dr. Peter Finger
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