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INTERNATIONALES SCHEIDUNGSRECHT
Für Scheidungsverfahren mit Auslandsbezug, die nach dem 21.6.2012 beim deutschen Familiengericht eingeleitet sind (durch Antragsschrift, nicht etwa durch eine Bitte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe), bringen wir inzwischen statt unserer eigenen Rechtsvorschriften die Regeln der VO Nr. 1259/2010 zur Anwendung, ergangen nicht als europäisches Recht, sondern festgelegt im Wege der verstärkten Zusammenarbeit (mit denselben Folgen allerdings für die teilnehmenden Mitgliedsstatten). Sie wenden wir im Verhältnis zu allen Beteiligten an, also nicht nur zu Staatsangehörigen dieser Zusammenarbeit (oder der EU). Allerdings ist die Wirkung auf die Ehescheidung beschränkt. Scheidungsfolgen werden jeweils besonders behandelt. Wichtig ist das insbesondere für das eheliche Güterrecht, für das aus unserer Sicht weiterhin Art. 15 EGBGB Grundlage bleibt, weil Pläne für eine europarechtliche Verordnung in der Zwischenzeit am Widerstand im Rat gescheitert sind.
Zur VO Nr. 1259/2010 habe ich eine umfangreiche Kommentierung verfasst, die im Band „Das gesamte Familienrecht – Das internationale Recht“ beim Luchterhandverlang/Verlag Wolters Kluwer
mit anderen Teilen zum internationalen Familienrecht erschienen und auf den neusten Stand gebracht ist. Sie darf ich hier einstellen, wobei ich jedem Interessenten bitte, sich unmittelbar an den Verlag zu wenden, um weitere Informationen über das genannte Werk zu erhalten:
Zur VO Nr. 1259/2010 habe ich eine umfangreiche Kommentierung verfasst, die im Band „Das gesamte Familienrecht – Das internationale Recht“ beim Luchterhandverlang/Verlag Wolters Kluwer
mit anderen Teilen zum internationalen Familienrecht erschienen und auf den neusten Stand gebracht ist. Sie darf ich hier einstellen, wobei ich jedem Interessenten bitte, sich unmittelbar an den Verlag zu wenden, um weitere Informationen über das genannte Werk zu erhalten:
2_EGBGB_Art_17_Anh1.docx (127,87 kb)
Eingestellt am 09.02.2016 von Dr. Peter Finger
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