Güterrechtliche Auskunftsansprüche

Nach bisherigem Güterrecht musste der Ausgleichsschuldner (also jeder Ehegatte, wenn der andere Forderungen stellen wollte) für sein Anfangs- und für sein Endvermögen Auskunft erteilen. Nach den neuen güterrechtlichen Regeln ab 01.09.2009 bestehen solche Pflichten nun aber auch für den Trennungszeitpunkt, über den die Ehegatten oft in heftigen Streit miteinander geraten werden. Unterscheidet sich der Bestand zum Ende der Ehe, §§ 1378 II, 1384 BGB, von den Angaben für die Trennung, hat der Pflichtige zu erläutern, wie die Verluste eingetreten sind; dabei trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Im Übrigen können Ansprüche nach § 242 BGB bestehen, allerdings nicht für das Vermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern für einzelne Ereignisse, für die dann der Anspruchsteller auch nachvollziehbare Abläufe schildern muss, um seine Anträge schlüssig erscheinen zu lassen. Hinzu kommen Wertermittlungsansprüche. Können sich die Parteien nicht verständigen, muss im gerichtlichen Streitverfahren Beweis erhoben werden, häufig durch Sachverständigengutachten. Dann bietet sich als kostengünstigere und schnellere Variante das vorläufige Beweisverfahren an. Aber der Antragsgegner kann für den Antragsteller diesen Ausweg versperren, indem er seinerseits Anträge zum Güterrecht stellt, etwa im Wege der negativen Feststellungsklage.

Einleitung

I. Neues Güterrecht - 1.9.2009
Zum 1.9.2009 ist das eheliche Güterrecht der Zugewinngemeinschaft in veränderter Form in Kraft getreten. Bisher konnte das Anfangsvermögen nicht "negativ" sein, so dass ein Gatte, der während der Ehezeit auch mit Unterstützung des anderen Schulden zurückgeführt hat, keine Folgen beim finanziellen Ausgleich nach Been-digung des Güterstandes befürchten musste; nun ist das anders. Auswirkungen für das End- und das (privilegierte) Zuordnungsvermögen sind dann zwangsläufig.
Beispiel 1: M. hat bei der Eheschließung 100.000,00 Euro Schulden. F. verfügt zu dieser Zeit über 10.000,00 Euro. Bis zum Ende der Ehe (Aufhebung des Güterstandes bzw. Zustellung des Scheidungsantrags) kann M. die Schulden tilgen und Vermögen in Höhe von 10.000,00 Euro erwirtschaften, EV: 10.000,00 Euro. F. erwirbt 30.000,00 Euro hinzu, so dass ihr EV 40.000,00 Euro ausmacht. Altes Recht: Zugewinn M. 10.000,00 Euro, Zugewinn F. 30.000,00 Euro, Differenz 20.000,00 Euro, Ausgleich für M. 10.000,00 Euro. Neues Recht: Zugewinn M. 110.000,00 Euro, Zugewinn F. weiterhin 30.000,00 Euro, Ausgleich für F. 10.000,00 Euro, denn früher einmal vorgesehene Kappungsgrenzen (auf die Hälfte des vorhandenen Bestandes beim anderen Partner) sind nicht verwirklicht worden.

§ 1378 II BGB ist geändert und wird daher für den ausgleichsberechtigten Teil nicht mehr "gefährlich". Bisher war die Forderung des anderen Gatten auf den Bestand beschränkt, den der Pflichtige bei rechtlicher Beendigung des Güterstandes, im Scheidungsverfahren also bei Rechtskraft des Scheidungsurteils noch hatte. Denn die Ausgleichsforderung wird mit der Zustellung des Scheidungsantrages nicht nur berechnet, sondern auch der Höhe nach festgelegt, so dass spätere Ab-flüsse keine Rolle mehr spielen, dazu (und im Ergebnis anders) Schröder, FamRZ 2010, 431 mit Nachw.; ausf. Finger, JR 2010, █. Neu ist auch das Verfahren zum vorzeitigen Zugewinnausgleich. Nun sind Leistungsanträge statthaft, nicht (mehr) lediglich Klage mit dem Ziel, den ehelichen Güterstand zur Auflösung zu bringen, wobei allerdings auch schon nach altem Recht beide Teile miteinander verbunden werden konnten, zu Übergangsregeln VIII.

II. Auskunft zum Anfangsvermögen
Bisher musste ein Ehegatte über seine Vermögenswerte zu Beginn der Ehezeit keine Auskunft erteilen. Schuldentilgung blieb für die Berechnung des Zugewinns ohne Auswirkungen. Tat er nichts, war sein Anfangsvermögen mit "Null" anzusetzen, die für ihn (rechtlich) schlechteste Variante, denn je höher sein Bestand am Anfang und je geringer er am Ende war, um so niedriger waren für ihn auch die Belastungen, die er im Zugewinnausgleich zu leisten hatte, zu Einzelheiten § 1379 I Nr. 2 BGB. Da die Rückführung von Schulden nun aber für die Berechnung der Ausgleichsforderung wichtig wird, sind Bestand und Höhe im Einzelnen anzugeben und zu erläutern. Auf Verlangen sind Belege vorzulegen. Auch für negatives Anfangs-vermögen eines Ehegatten muss stets der andere vortragen und die notwendigen Beweise liefern, wobei ihm die Auskünfte seine Aufgabe erleichtern, auf die er Anspruch hat, Büte, FPR 2009, 283 (285) und Hoppenz, FamRZ 2008, 1889 und Braeuer, FamRZ 2010, 773 (779); aA Krause, ZfE 2009, 55 (56).

III. Auskunft von Endvermögen
Im Übrigen muss jeder Ehegatte, § 1379 I Nr. 2 BGB, Auskunft über sein Endvermögen geben, soweit sein Bestand am Ende der Ehe für die Berechnung des Zugewinns wesentlich wird. Voraussetzung ist der Betrieb des Scheidungs- bzw. des Verfahrens zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Gericht. Die Auflistung hat dabei in geordneter, nachvollziehbarer Form zu erfolgen. Jedenfalls muss sich der Berechtigte nicht erst die für ihn wichtigen Daten aus unkommen-tierten und zusammenhanglosen Unterlagen heraussuchen. Persönliche Unterschrift ist nicht nötig. Auch das Endvermögen kann negativ sein. Darlegungs- und beweispflichtig ist für den eigenen Bestand der Anspruchsteller, der allerdings auch für die Vermögenswerte des anderen entsprechende Angaben liefern muss, dazu Büte, 13. Jahresarbeitstagung FamR (DAI-2010), S. 198 (212 f.).
Beispiel 2: (wie 1, nur hat M. ein Endvermögen von - 10.000,00 Euro). Altes Recht: EV M. 0,00 Euro, Zugewinn ebenfalls 0,00 Euro, EV F. 10.000,00 Euro, Zugewinn bei ihr 30.000,00 Euro, Anspruch M. 15.000,00 Euro, so dass F. wie bei 1 ausgleichspflichtig war. Neues Recht: EV M. - 10.000,00 Euro, Zugewinn wegen der Schuldentilgung aber 90.000,00 Euro, Zugewinn F. 30.000,00 Euro, so dass F. ausgleichsberechtigt wäre, aber ihren Anspruch nicht durchsetzen kann, weil M. immer noch Schulden hat, so dass er im Ergebnis nichts zahlen muss. Aber auch F. muss nicht mit Belastungen rechnen.

IV. Auskunft zur Trennungszeit
Nach § 1379 I Nr. 2 BGB besteht schließlich die Verpflichtung jedes Ehegatten, Auskunft über sein Vermögen zur Zeit der Trennung vom anderen zu erteilen. Spätestens dann ist die gegenseitige Rücksichtnahme der Eheleute aufgekündigt. Die Bereitschaft, dem Partner nun noch freiwillig Einblicke in die eigenen Vermögensverhältnisse und ihre Entwicklung zu geben, lässt stark nach und wird (meist) durch Eigensinn und die Absicht verdrängt, so viel wie erlaubt zu behalten und möglichst wenig abzugeben. Illoyale Vermögensverfügungen werden dem Bestand hinzugerechnet, vgl. § 1375 BGB. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in seiner Auskunft für die Trennung angegeben hat, hat er darzulegen und zu beweisen, dass die "Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist", Umkehr der Beweislast, zur Antragstellung im Einzelnen vgl. Braeuer, FamRZ 2010, 773. Wie sonst sind die Anträge bei Gericht im Entscheidungsverbund zu betreiben und zu erledigen, wenn sie für den Fall der Scheidung gestellt sind, zum neuen Verfahrensrecht § 137 FamFG. Um die Trennungszeit, die Voraussetzungen dabei und ihre "Datierung" werden die Parteien häufig allerdings, wenn die Dinge nicht völlig eindeutig feststehen, heftig streiten, vgl. § 1567 BGB (Trennung in der Ehewohnung), dazu Braeuer, FamRZ 2010, 773 (778) auch zur "wiederholten Trennung"; früher schon Bergschneider, FamRZ 2009, 1713 (1715). Illoyale Vermögensverfügungen bleiben außer Ansatz, wenn sie länger als zehn Jahre zurückliegen, § 1375 III BGB, vgl. auch § 2325 III BGB für die Pflichtteilsergänzung, dort aber mit zeitlicher Staffelung.

V. Auskunft nach § 242 BGB
Auskunftsansprüche zum Endvermögen des anderen Ehegatten "erfassen (insoweit noch zu § 1379 I Nr. 2 BGB a.F.) nicht die nach § 1375 II BGB zuzurechnenden Werte aus illoyalen Vermögensverfügungen", BGH, FamRZ 2005, 689 nach BGH, FamRZ 1982, 27. Für einzelne Vorgänge, die der Antragsteller schildert und für die er "konkrete Anhaltspunkte" liefern muss, ohne dass dabei "übertriebene Anforderungen an seinen Sachvortrag gestellt werden dürfen", weil er meist nur vage Kenntnis haben und über bruchstückhafte Hinweise verfügen wird, kann er dann auf § 242 BGB zurückgreifen und Erläuterungen fordern. So wird nicht etwa "nur die Anspruchsnorm ausgewechselt", sondern um ausufernde Streitigkeiten zwischen den Eheleuten zu vermeiden die Auskunftspflicht selbst eingeschränkt, die sich nicht auf einen Inbegriff von Gegenständen ("Vermögen") nach § 260 I BGB richtet, sondern "sich auf bestimmte Handlungen nach § 1375 II BGB beziehen und für sie Erklärungen verlangen muss, die der Anspruchsteller sonst nicht hat", zu Einzel-heiten Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1375 BGB Rz. 3. § 1379 I 1 Nr. 1 und 2 BGB sind auch nach ihrer Neufassung dabei nicht tragfähig, denn nach wie vor beziehen sich Auskunftspflichten nach dieser Vorschrift und die geschuldete Vorlage von Belegen auf Vermögen, nicht auf einzelne Vorgänge, selbst wenn diese für die Zusammensetzung vielleicht wichtig werden könnten, so aber Bergschneider, FamRZ 2009, 1713 (1717); Büte, NJW 2009, 2776 (2779); Koch, 13. Jahresarbeitstagung FamR (DAI-2010), S. 324 (334); wie hier Rakete/Dombek, FPR 2009, 270 (271) und Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1379 BGB Rz. 3 a.E. mit ausf. Nachw.; Braeuer, FamRZ 2010, 773 (775 f.). § 1353 I 2 BGB tritt dagegen zurück; ohnehin entfallen Pflichten, den anderen Gatten über den jeweils eigenen Vermögensbestand und seine Entwicklung zu unterrichten (zumindest in Umrissen), mit dem Scheitern der Ehe, § 1353 II BGB, dazu Koch, S. 324 (331) und AG Seligenstadt, Az. 33 F 490/07 GÜ. Wie sonst gilt § 1375 II BGB.

VI. Wertermittlungsanspruch
Jeder Ehegatte kann im Übrigen verlangen, dass für die Vermögenswerte im Zeitpunkt, zu dem die Auskunft jeweils erteilt werden muss, ein Verzeichnis erstellt wird, an dem der andere mitwirkt, dazu §§ 1377 II 1 und 1379 II BGB. Zudem kann er "den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten auf seine Kosten feststellen lassen", geregelt allerdings nur in § 1377 II BGB für das Anfangsvermögen, aber auf § 1379 BGB (Endvermögen) im Wege der Analogie auszudehnen, dazu Palandt/Brudermüller, § 1379 BGB Rz. 15 mit Nachw. Dieser Anspruch geht "auf Duldung der Ermittlungen durch den vom Anspruchsteller zu beauftragenden Sachverständigen", BGH, NJW 1982, 1643.

VII. Bewertung im gerichtlichen Verfahren; selbständiges Beweisverfahren
Bleiben Einzelheiten zwischen den Parteien weiterhin streitig, muss das Gericht im güterrechtlichen Streitverfahren Sachverständigengutachten in Auftrag geben und Kostenvorschüsse einfordern. Ist noch keine Auseinandersetzung zum Zugewinn bei Gericht anhängig, kann der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren "zeitnah, gerichtsverwertbar und gerichtskostenfrei", dazu Kogel, FamRB 2010, 155 (157), ein Gutachten erstellen lassen, auf das er dann später zurückgreifen kann, Grundlage § 485 II ZPO, dazu auch OLG Koblenz, FF 2009, 216 und OLG Köln, FamFR 2010, 234. Der Antragsgegner kann ihm diesen Weg allerdings verstellen, indem er nun seinerseits etwa durch negative Feststellungsklage die Sache betreibt, dazu Kogel, FamRB 2010, 155 (159), denn dann scheidet das selbständige Beweisverfahren aus.

VIII. Übergangsrecht
Für güterrechtliche Verfahren, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet sind oder für die ein Antrag auf Bewilligung von (damals noch) PKH gestellt ist, gilt weiterhin "altes" Verfahrensrecht, auch in der Rechtsmittelinstanz, Übersicht bei Klein, FuR 2010, 121, dazu Art. 111 I 1 FGG-ReformG. Materiell werden dagegen die veränderten Regeln des ehelichen Güterrechts vom 1.9.2009 an selbst in Alt-verfahren maßgeblich, Art. 229 § 20 EGBGB, allerdings mit der Ausnahme, dass am 1.9.2009 für bereits betriebene Verfahren zum Zugewinn "§ 1374 .. in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist", Art. 229 § 20 II EGBGB, denn nur insoweit besteht für den Ausgleichsschuldner ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der bisherigen Rechtslage, dazu Klein, Reform der Zugewinngemeinschaft 2009, S. 30. Ist die Ehe vor dem 1.9.2009 (rechtskräftig) geschieden, macht der ausgleichspflichtige Ehegatte seinen (vermeintlichen) Zugewinn aber erst später geltend, wird daher nicht, denn dies ist in Art. 229 § 20 II EGBGB nicht ebenfalls "ausgenommen", altes Recht maßgeblich, sondern entscheidend werden wie sonst die neuen Bestimmungen, weil die Sache nicht "abgeschlossen" ist, sehr umstr., Nachw. bei Kogel, FamRB 2010, 87 (88); wie hier Klein, FuR 2010 S. 29; entschieden anders Hauß, FamRB 2009, 394; Braeuer, NJW 2010, 351 und Arbeitskreis 16 des 18. Dt. Familiengerichtstags über Auskunftsansprüche - altes Recht bleibt Grundlage. Dann kann er auch Auskunft nach den nun geltenden Regeln verlangen, die zuvor gerade nicht geschuldet war (etwa: zum Trennungszeitpunkt), selbst wenn bereits eine Entscheidung zur Auskunft und ihrem Umfang (bis zum 1.9.2009: zum Endvermögen) ergangen, aber die Auseinandersetzung noch nicht end-gültig bei Gericht erledigt ist, dazu Kogel, FamRB 2010, 87 (88).


Eingestellt am 11.09.2010 von Dr. Peter Finger
Trackback

1 Kommentar zum Artikel "Güterrechtliche Auskunftsansprüche":

Am 02.12.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Ihre Ausführungen haben mir meine Sachlage sehr verdeutlicht. Danke

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 3,1 bei 8 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)