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Neues eheliches Güterrecht
Ab 01.09.2009 gilt neues eheliches Güterrecht. Wesentliche Veränderungen:
- Negatives Anfangsvermögen wird berücksichtigt, so dass Schuldenausgleich während der Ehe nicht mehr wie bisher zu großen Teilen neutral bleibt bzw. neutral bleiben kann,
- und die Ausgleichsforderung wird mit der Zustellung des Scheidungsantrages nicht nur berechnet, sondern auch festgelegt, so dass nachträgliche Veränderungen im Vermögensbestand des Verpflichteten keine Rolle mehr spielen, § 1378 Abs. 2 BGB (bisheriges Recht).
- Die ursprünglich einmal vorgesehene Kappungsgrenze ist dagegen nicht Gesetz geworden, die die Ausgleichsforderung in diesen Fällen auf 50 % des vorhandenen Vermögens beschränken wollte.
- Belege sind auf Anforderung vorzulegen.
- Schon für den Trennungszeitpunkt wird eine zusätzliche Auskunftsverpflichtung eingeführt.
Ab 01.09.2009 gilt neues eheliches Güterrecht. Wesentliche Veränderungen:
- Negatives Anfangsvermögen wird berücksichtigt, so dass Schuldenausgleich während der Ehe nicht mehr wie bisher zu großen Teilen neutral bleibt bzw. neutral bleiben kann,
- und die Ausgleichsforderung wird mit der Zustellung des Scheidungsantrages nicht nur berechnet, sondern auch festgelegt, so dass nachträgliche Veränderungen im Vermögensbestand des Verpflichteten keine Rolle mehr spielen, § 1378 Abs. 2 BGB (bisheriges Recht).
- Die ursprünglich einmal vorgesehene Kappungsgrenze ist dagegen nicht Gesetz geworden, die die Ausgleichsforderung in diesen Fällen auf 50 % des vorhandenen Vermögens beschränken wollte.
- Belege sind auf Anforderung vorzulegen.
- Schon für den Trennungszeitpunkt wird eine zusätzliche Auskunftsverpflichtung eingeführt.
- Das Verfahren zum vorzeitigen Zugewinnausgleich wird "verbessert".
- Diese Bestimmungen gelten sämtlich - bis auf die Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens - auch für Altverfahren, also gerichtliche Streitsachen, die schon vor dem 1.9.2009 anhängig gewesen sind.
Im Übrigen habe ich für eine Vortragsveranstaltung in Berlin eine erste Übersicht verfasst, die ich anliegend einstelle.
- Negatives Anfangsvermögen wird berücksichtigt, so dass Schuldenausgleich während der Ehe nicht mehr wie bisher zu großen Teilen neutral bleibt bzw. neutral bleiben kann,
- und die Ausgleichsforderung wird mit der Zustellung des Scheidungsantrages nicht nur berechnet, sondern auch festgelegt, so dass nachträgliche Veränderungen im Vermögensbestand des Verpflichteten keine Rolle mehr spielen, § 1378 Abs. 2 BGB (bisheriges Recht).
- Die ursprünglich einmal vorgesehene Kappungsgrenze ist dagegen nicht Gesetz geworden, die die Ausgleichsforderung in diesen Fällen auf 50 % des vorhandenen Vermögens beschränken wollte.
- Belege sind auf Anforderung vorzulegen.
- Schon für den Trennungszeitpunkt wird eine zusätzliche Auskunftsverpflichtung eingeführt.
Ab 01.09.2009 gilt neues eheliches Güterrecht. Wesentliche Veränderungen:
- Negatives Anfangsvermögen wird berücksichtigt, so dass Schuldenausgleich während der Ehe nicht mehr wie bisher zu großen Teilen neutral bleibt bzw. neutral bleiben kann,
- und die Ausgleichsforderung wird mit der Zustellung des Scheidungsantrages nicht nur berechnet, sondern auch festgelegt, so dass nachträgliche Veränderungen im Vermögensbestand des Verpflichteten keine Rolle mehr spielen, § 1378 Abs. 2 BGB (bisheriges Recht).
- Die ursprünglich einmal vorgesehene Kappungsgrenze ist dagegen nicht Gesetz geworden, die die Ausgleichsforderung in diesen Fällen auf 50 % des vorhandenen Vermögens beschränken wollte.
- Belege sind auf Anforderung vorzulegen.
- Schon für den Trennungszeitpunkt wird eine zusätzliche Auskunftsverpflichtung eingeführt.
- Das Verfahren zum vorzeitigen Zugewinnausgleich wird "verbessert".
- Diese Bestimmungen gelten sämtlich - bis auf die Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens - auch für Altverfahren, also gerichtliche Streitsachen, die schon vor dem 1.9.2009 anhängig gewesen sind.
Im Übrigen habe ich für eine Vortragsveranstaltung in Berlin eine erste Übersicht verfasst, die ich anliegend einstelle.
Neuaenderungen 2011
ZueinigenBesonderheitendesehelichenGterrechts-Vernderungenzum01.09.2009.doc (59,00 kb)
ZueinigenBesonderheitendesehelichenGterrechts-Vernderungenzum01.09.2009.doc (59,00 kb)
Eingestellt am 01.02.2010 von Dr. Peter Finger
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