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Mit einer weiteren Entscheidung v. 6.6.2009, XII ZR 114/09, zu erhalten
über bundesgerichtshof.de oder hefam.de, dem frei zugänglichen Internetpor-tal des OLG Frankfurt, hat der BGH gerade noch einmal seine Auffassung be¬stätigt, ist aber auch manchen Missverständnissen entgegengetreten, die ihm vorgehalten werden:

a. Mit § 1570 BGB trifft der betreuende Elternteil selbst die Entschei-dung, ob er während der ersten drei Lebensjahre eines gemeinsamen Kin-des arbeiten geht und dabei andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt oder sich selbst für die Erziehung des Kindes einsetzt. Eigenes Einkommen während dieser Zeit ist immer "überobligationsmäßig" erzielt und daher allenfalls "nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen", wobei die Oberlandesgerichte Betreuungspauschalen ebenso ansetzen wie besondere Betreuungsboni, nach den Richtlinien des OLG Frankfurt, 10.3, etwa ein Betrag von 200,00 Euro, wobei folgende Faktoren wichtig sind: Zahl und Alter der Kinder, Umfang der Berufstä-tigkeit; Umfang der Fremdbetreuung; Höhe der konkreten Kosten.
b. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bestehen Unter-haltsansprüche für den betreuenden Elternteil fort, wenn dies der Bil-ligkeit entspricht. Genannt sind
- kindbezogene und
- eltern-/ehebezogene Gründe.
Verlangt ist aber stets nur ein "gestufter Übergang" bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit, "kein abrupter Wechsel", der dem Kind regel-mäßig Schaden bringt.
c. Besucht das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine Betreu-ungseinrichtung oder könnte dort aufgenommen werden, weil seine indi-viduellen Verhältnisse dies zulassen, kann sich der betreuende Eltern-teil, der Unterhaltsforderungen geltend machen möchte, nicht mehr dar-auf berufen, das Kind brauche seine persönliche Betreuung. Dabei ist nicht nur der zeitliche Aspekt erfasst, sondern auch der Umfang für eine entsprechende Zuwendung. "Umfasst … die Betreuung von Schulkin-dern in einem Hort auch die Hausaufgabenbetreuung, bleibt auch inso-weit für eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil kein Be-darf".
d. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Un-terhaltsanspruchs ist daher immer zu prüfen, ob und in welchem Umfang
die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in einer kind-gerechten Einrichtung gesichert werden könnte. "Dabei sind alle Um-stände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch der konkrete Betreu-ungsumfang in der kindgerechten Einrichtung und die Möglichkeit, auf (den besonderen) Gesundheitszustand des Kindes einzugehen".
e. Deshalb ist jeweils im Einzelnen zu bewerten,
- welche Einrichtungen bereitstehen und
- welche Leistungen sie anbieten,
- die dann wiederum auf die Bedürfnisse des Kindes zu beziehen sind.
f. Selbst wenn allerdings Kinder ganztags in einer kindgerechten Einrich-tung betreut und erzogen werden (und erzogen werden können), so dass der betreuende Elternteil grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Voll-zeittätigkeit hätte, "kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall - abhängig von der Anzahl der Kinder und deren Gesundheitszustand - un-terschiedlich sein kann. Dann ist eine Prüfung geboten, ob und in wel-chem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Eltern-teils trotz der Vollzeitbetreuung des Kindes noch eingeschränkt ist". - Die Mutter arbeitete als Krankengymnastin und übte diesen Beruf bis zur Geburt des älteren Kindes in Vollzeit aus. Danach nahm sie ihre Tätigkeit stundenweise wieder auf. Seit 1998 ging sie freiberuflich einer Teilzeitbeschäftigung in einer Gemeinschaftspraxis nach. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 2005 fünfzehn bis achtzehn Stunden, 2006 zwanzig Stunden und beläuft sich seit Januar 2007 auf fünfund-zwanzig bis dreißig Stunden. Der Vater ist als Verwaltungsleiter voll-schichtig erwerbstätig. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, geb. 1994 und 1996. Die Ehescheidung ist vor etwa fünf Jahren erfolgt und rechtskräftig geworden. S., der ältere Sohn, leide, so ihr Vor-bringen, unter "ADS", so dass er nach wie vor einer besonders intensi-ven Betreuung durch die Mutter bedürfe; er habe Konzentrationsschwie-rigkeiten, könne sich nicht organisieren und entwickele keine Eigen-initiative, so dass sie ihm die Tagesstruktur vorgeben und ihn zu den Hausaufgaben anleiten und dabei überwachen müsse. Fremdbetreuung komme aus diesen Gründen nicht in Betracht - sie sei für das Kind sogar schädlich. Dies hält der BGH im Wesentlichen für ausreichend, um der Mutter weiterhin Unterhaltsforderungen "zuzugestehen". Im Übrigen führ er auch elternbezogene Gründe an, die für einen Fortbestand der Unter-haltsverpflichtung des Vaters sprechen - nacheheliche Solidarität und das bei der Mutter während der Ehezeit gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung, wobei der Vater Steuer-vorteile ausnutzen und sich einen Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen müsse.



Eingestellt am 25.08.2009 von Dr. Peter Finger
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