Neue Unterhaltsregeln mit Auslandsbezug.

Ab 18.6.2011 gilt für Deutschland und die anderen Staaten der europäischen Gesetzgebung, also die EU-Staaten außer Dänemark, die VO Nr. 4/2009, die sich mit unterhaltsrechtlichen Rechtsbeziehungen mit grenzüberschreitender Wirkung beschäftigt und die Rechtsanwendung für sie festlegt. Nach wie vor wird Aufenthaltsrecht des Unterhaltsberechtigten mit erster Wertigkeit entscheidend, aber die Parteien können, und das gilt für die anderen Bestimmungen der europäischen Gesetzgebung ganz ähnlich, vor allem das für sie maßgebliche Recht durch ihre Wahl festlegen, wobei sie allerdings auf bestimmte Vorschriften beschränkt sind und ihre Entscheidung nicht offensichtlich unangemessene Folgen für einen von ihnen bringen darf. Für die Zeit nach Rechtskraft des Ehescheidungsbeschlusses und schon für die Trennung können sie im Übrigen auf ein Recht Bezug nehmen, das mit ihrem ehelichen Zusammenleben in enger Verbindung steht, Art. 5 Haager Protokoll, so dass nicht mehr wie bisher das auf die Scheidung tatsächlich angewandte Recht Grundlage wird. Art. 18 Abs. 4 EGBGB ist aufgehoben, G v. 27.6.2011, BGBl. 2011, I 898. Die praktischen Auswirkungen sind erheblich. Viele Nachteile, die bisher gerade für Ehefrauen entstehen konnten, sind auf diese Weise beseitigt, erste Übersicht bei Finger, JR 2012, 51 und FuR 2011, 254.
 


Eingestellt am 16.04.2012 von Dr. Peter Finger
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