Internationale Kindesentführung; aktuelle Gerichtsentscheidungen (jeweils mit kurzem Bemerkungen)

Anmerkung zu AG Düsseldorf,258 F 93/14 und OLG Düsseldorf, II-1 UF 148/14

Der Vater, dt. Staatsangehöriger, übt die elterliche Sorge für Marco mit der polnischen Mutter gemeinsam aus, weil er in Polen kraft Gesetztes nach den dortigen Regeln an Sorgbefugnissen beteiligt ist. Marco lebte zunächst bei ihr, dann aber auch lange Zeit bei seinem Vater in Deutschland. Beide waren im Rückführungsverfahren – jeweils unterschiedlich – der Auffassung, dass Marco seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei ihr/bei ihm habe. Letztlich gibt das AG Düsseldorf und das OLG Düsseldorf aber der Mutter Recht. Die Aufenthalte in Deutschland seien als „Ferienzeiten“ einzuschätzen, so dass das Kind nach Polen zurückzukehren hat (und der Vater dafür sorgen muss). Seine Verpflichtungen erledigt er dabei nicht, wenn er
- ausreist,
- um sich dort kurzfristig aufzuhalten und
- anschließend nach Deutschland zurückkehrt.
Anderseits muss er nicht etwa der Mutter das Kind herausgeben, sondern er hat mit Marco „nur“ nach Polen zurückzureisen, nicht einmal notwendig an den Ausgangsort. Wie die dortige sorgerechtliche Situation war, ist und sein wird, entscheiden polnische Gerichte in einem gesonderten Verfahren. Über diese Fragen haben deutsche Stellen im Rückführungsverfahren nicht zu befinden (können auch nicht darüber befinden, und sie befinden nicht über Einzelheiten). Erst wenn der herausgabepflichtige Elternteil seiner vorrangigen Verpflichtungen, mit dem Kind in das Herkunftsland zurückzukehren, nicht nachkommt, können weiter Vollsteckungsmaßnahmen – von Amts wegen – eingeleitet werden, wenn sie angeordnet sind. Deshalb hat das Amtsgericht zusätzlich festgelegt, AG Düsseldorf, 258 F 93/14:
„Für den Fall, dass der Kindesvater der Verpflichtung ..... nicht innerhalb einer Frist (von ..... ) nachkommt, wird er und jede Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind an die Mutter oder an eine von ihr bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung des Kindes ..... herauszugeben“.
Im Übrigen können weitere Anordnungen erfolgen. Insbesondere kann festgelegt werden, dass Mitarbeiter des Jugendamts zur Vorbereitung tätig werden müssen und die Herausgabe im Einzelnen begleiten oder dass vielleicht sogar eine Kinderpsychologin anwesend sein muss, dazu auch OLG Hamburg, NFam 2014, 843 und gleich die folgende Besprechung. So behält der Elternteil, der hier in Deutschland im Verfahren unterliegt, dort die Dinge zunächst selbst in der Hand und kann dann beim zuständigen Gericht im Herkunftsstaat den Rechtsschutz suchen, der ihm seiner Auffassung nach zusteht. Das gilt such dann, wenn sie für Verfahren, die ein Elternteil zunächst dort eingeleitet hat, ihre internationale Zuständigkeit mit der Begründung abgelehnt habe das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zufluchtsstaat und nicht mehr im Herkunftsland (also in Deutschland und nicht in Polen), dazu für die Mitgliedstaaten der europäischen Gesetzgebung Art. 8 VO Nr. 2201/2003, eine Bestimmung, die für die elterliche Verantwortung gerichtliche Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes begründet. Nach angeordneter Rückführung ist das anders; denn dann liegt der gewöhnliche Aufenthaltsort wieder dort.

AG Frankfurt, 460 F 9117/14 HK

Die Eltern des Kindes Klaus, beide dt. Staatsangehörige, lebten seit längere Zeit in England. Dort arbeitete der Vater bei einer deutschen Bank, aber beide Ehepartner suchten nach Veränderung. Seiner Frau erklärte er, er würde gerne im arabischsprachigen Raum tätig sein. Durch Zufall konnte sie entsprechende Verbindungen herstellen, wobei sie sich erkundigt hat, wie die Möglichkeit für sie beide sind (sie wollte als Innenarchitektin dort arbeiten). Einige Zeit hält sie sich deshalb nach Absprache mit ihrem Mann insgesamt für etwa 6 Monate, allerdings unterbrochen durch jeweilige Familienheimfahrten nach England, am Persischen Golf auf, um die Übersiedlung der Familie vorzubereiten. Über Weihnachten kommt sie wie vorgesehen nach London. Dabei muss sie feststellen, dass der Vater mit dem gemeinsamen Kind ausgereist ist und die Wohnung leergeräumt hat. Beim zuständigen Amtsgericht in Deutschland stellt sie Rückführungsanträge nach den Regeln des Haager Abkommens zur Kindesentführung. Im Verfahren meint der Vater und trägt so bei Gericht vor, sie – die Mutter – habe schon vor der „Entführung“ die elterliche Sorge nicht ausgeübt, weil sie sich, aber er vergisst, dass dies mit seinem Einverständnis geschehen ist, vor seiner Rückkehr nach Deutschland nicht in England aufgehalten habe, sondern in dem arabischen Land, in der beide Ehegatten, das muss er immerhin einräumen, umziehen wollten. Seinen Vorstellungen folgt das AG nicht und verpflichtet ich zur Rückgabe, die in der Zwischenzeit auch erfolgt ist. IN England haben die Parteien im Sorgerechtsverfahren für Übergangszeiten Regelungen gefunden, weil die ihre Befugnisse ausüben wollen. Um Einzelheiten der Rückführung zu besprechen und vielleicht doch noch insgesamt Lösung zu entwickeln, waren sie vorher schon in Deutschland mit einer „Kurzmeditation“ einverstanden, die das Verfahren beim AG hier aber nur um etwa zwei Wochen „verlängert“ hat. Noch OLG Hamburg, NZFam 2014, 843 muss der Teil, der sich auf Verhandlungen mit dem anderen einlässt und zunächst mit ihm nach Lösungen sucht, mit enggültigen Rechtsverlust rechnen. Alle Voraussetzungen des HKindEntÜ, insbesondere aus Art. 13 HKindEntÜ, müssen danach bei der endgültigen gerichtlichen Entscheidung (noch) vorliege. Auch wenn die Fristen aus Art. 12 HKindEntÜ, bei Einleitung des Verfahrens noch nicht abgelaufen waren (ein Jahr bis zu Antragsstellung bei Gericht), kann daher der längere Aufenthalt des Kindes/der Kinder im zur Zufluchtsstaat und ihre besonders gelungene „Eingliederungen“ hier eine Rolle spielen und das bei Beginn des Verfahrena Begründete Rückführungsverfahren scheitern lassen, dazu OLG Hamburg, NZFam 2014, 843 (wichtig auch für die gerade erwähnten Meditation), die die Bereitschaft eines Elternteils, sich auf all dies einzulassen, wohl nicht fördern wird, zu OLG Hamburg NZFam 2014, 843 vgl. gleich die nächste Anm.



Eingestellt am 09.02.2015 von Dr. Peter Finger
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