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Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)
Den Text habe ich jeweils mit Beispielen erläutert, die an Fälle aus der Rechtspraxis angepasst sind. Im Übrigen habe ich für Anträge zur Rückführung oder zur Grenzsperre (etwa) Formulierungen vorgeschlagen, und habe erwähnt, an welche Stellen sich Interessierte wenden können, etwa das Bundesamt für Justiz für weitere Informationen, das Bundespolizeipräsidium nach einer Anordnung des Amtsgerichts zur Grenzsperre, um die unzulässige Ausreise aus dem Schengenraum zu verhindern, wobei eine Eintragung im Schengener Informationssystem, SIS, zu erfolgen hat, dazu etwa als Muster AG Düsseldorf, 258 F 33/18 oder AG Frankfurt, 452 F 13035/18 EA/SO, zu den Mustern Rz. 139 f. Antragsformulare und Vollmacht sind ebenfalls abgedruckt, die der verletzte Elternteil verwenden kann und beim Bundesamt für Justiz einreichen sollte, wo er auch weitere Informationen erhält. In einem Anhang 1, 7.9/Anhang 1, sind die Bestimmungen der VO Nr. 1111/2019, Brüssel 2b, erläutert, soweit sie die internationale Kindesentführung betreffen, und als Anhang 7.9/Anhang 2 die Vorschriften unseres IntFamRVG behandelt, die an diese Vorgaben (der Brüssel 2b-VO) anschließen.
Eingestellt am 08.01.2024 von Dr. Peter Finger
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