EuGHMR (große Kammer), 41615/07 v.06.07.2010

Isabelle N., belg. Staatangehörige jüd. Glaubens, übersiedelt 1999 nach Israel. Dort lernt sie S. kennen, den sie 2001 heiratet. Aus dieser Verbindung geht Noam hervor, geboren am 10.06.2003. Ihre Ehe entwickelt sich unglücklich. S. radikalisiert sich, so sieht sie das, und gehört inzwischen einer ultra-orthodoxen Glaubengemeinschaft (Lubavitsch) an, wie sie das einschätzt. Im Übrigen befürchtet sie, dass der Vater den Sohn ins Ausland in einer Einrichtung verbringt, die Noam dann entsprechend beeinflussen und feststellen könnte. Jedenfalls trennt sie sich von ihrem Mann; ihre Ehe ist inzwischen geschieden. S. hat nochmals geheiratet, doch ist auch diese Verbindung wieder aufgelöst. Von seiner dritten Frau, die er danach geheiratet hat, lebt er ebenfalls getrennt und streitet mit ihr um Unterhalt. Auch sonst erweist sich als – gegenüber seinen Familienangehörigen – ausgesprochen unzuverlässig, wie Isabelle das sieht. In Israel hat Isabelle vorläufig die tatsächliche Fürsorge für Noam erhalten (garde prosivoire – temporaray custoday), während sonst die Sorge für beide Elternteile fortbesteht (guardianship, parental authority - autorié parentale, der Sprachgebrauch wechselt). Allerdings haben die Gerichte dort angeordnet, dass die Mutter mit Noam ohne Zustimmung des Vaters das Land nicht verlassen darf. Am 29.06.2005 flieht sie gleichwohl über den Grenzübergang bei Taba, wobei sie ihren Sohn im Kofferraum ihres Autos versteckt hat; seitdem hält sie sich in der Schweiz auf. Bei den schweizer. Instanzgerichten bleibt der Vater mit seinen Rückführungsanträgen (HKindEntÜ) für Noam erfolglos. Erst das BC (ch) entscheidet anders und verpflichtet die Mutter, Noam zurück nach Israel zu bringen und dafür zu sorgen, dass die Ausreise erfolgt und Noam zur Vater zurückkehrt. Ihre Beschwerde zum EuGHMR weist die kl. 8 EMRK und Art. 13 HKindEntÜ, da beide Bestimmungen inhaltliche Bezüge zueinander haben und daher Art. 13 HKindEntÜ „im Hinblick auf Art. 8 EMRK“ auszulegen sei. Noam habe seit langem (2005) keinen persönlichen Kontakt mehr zu seinem Vater; er brauche seine Mutter, aber sie wiederum könne nicht dauerhaft in Israel leben, selbst wenn die Behörden dort Straffreiheit zugesichert hätten. Dann aber müsse ihr ungestörtes Familienleben mit ihrem Sohn Übergewicht gewinnen, Art. 8 EMRK. Diese Entscheidung ist insgesamt von großer Bedeutung. Auch im Rückführungsverfahren nach den Regeln des Haager Abkommens sind Kindesinteressen besonders zu würdigen; sie stehen im Mittelpunkt. Auf der anderen Seite heißt das allerdings nicht, dass die maßgeblichen Fragen „offen“ beantwortet werden dürfen, und im Entführungsland lediglich noch zu prüfen ist,ob das Kindeswohl der beantragten Rückführung entgegensteht, sehr fragwürdig daher OLG Hamburg, NZFam 2014, 843.


Eingestellt am 09.02.2015 von Dr. Peter Finger
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)