Einleitung

Mit familienrechtlichen Rechtsverhältnissen mit Auslandsbezug beschäftige ich mich seit langer Zeit mit einem besonderen Schwerpunkt bei der internationalen Kindesentführung. Insoweit biete ich auch Veranstaltungen in der Anwaltsfortbildung als Webinare über Eiden Seminare aus Garmisch-Partenkirchen regelmäßig an. Dort kann man sich die Themen jeweils ansehen.
In der Zeitschrift Familie und Recht, in der ich ebenfalls seit langer Zeit Arbeiten veröffentliche, habe ich auf Bitten des Verlages eine „Serie“ in den letzten anderthalb Jahren verfasst, die sich mit wesentlichen Rechtsfragen bei familienrechtlichen Rechtsverhältnissen mit ausländischen Bezügen beschäftigt, wobei Schwerpunkte bei der Ehescheidung liegen,
- insbesondere im Verhältnis zum Iran, weil dort das dt.-iran. Niederlassungsabkommen Besonderheiten bietet,
- zur Türkei, weil Bezüge zur Türkei bei uns relativ häufig sind und
- auch zu Marokko, denn in der Zwischenzeit weichen manche Marokkaner für das Scheidungsverfahren nach Marokko aus, weshalb sich anschließend Anerkennungsfragen stellen,
- dann aber eben auch bei der internationalen Kindesentführung mit Vorschlägen für die Antragsformulierung und für weitere Folgen, etwa Grenzsperren im Wege der einstweiligen Anordnung, Sorgerechtsanträgen im Zufluchtsstaat u.ä.
Im Einzelnen sind das:
- Widerrechtlichkeitsbescheinigung bei internat. Kindesentführung, Art. 15 HKÜ,
FuR 2023, 233
- Internat. Kindesentführung/Haager Abkommen 1980 (HKÜ), FuR 2023, 275
- Zuständigkeit bei der internat./grenzüberschreitenden Ehescheidung, FuR 2023, 326
- Persönliche/sachliche Voraussetzungen für die Eheschließung, Art. 13 EGBGB; Form, Art. 11 EGBGB, Handschuhehe/Internet-Heirat, Fernehe, Scheinehe/Aufenthaltsehe, FuR 2023, 433
- Anerkennung ausl. Ehescheidungen, §§ 107 ff. FamFG und Art. 30 ff. VO Nr. 1111/2019 (ersetzt die VO Nr. 2201/2003), FuR 2023, 473
- Internat. Zuständigkeit in kindschaftsrechtlichen Angelegenheiten, FuR 2023, 275
- Güterrecht, Ausgleich unter Eheleuten/Lebenspartnern, Art. 15 EGBGB a.F.; EuGüVO/EuGüPVO, FuR 2024, 93
- EuGüVO (für Eheleute); internat. Zuständigkeiten, verfahrensrechtliche Einzelheiten/Abläufe, FuR 2024, 132
- Europäischer GüterrechtsVO (für Eheleute); Rechtsanwendung im ehelichen Güterrecht, FuR 2024, 179
- Versorgungsausgleich, Art. 17 Abs. 4 EGBGB, nachträgliche Regelung in Deutschland, Zuständigkeiten, § 102 FamFG, FuR 2024, 235
- EuGüVO, güterrechtliche Rechtsbeziehungen, dabei auch Nebengüterrecht; Reichweite der Rechtsanwendung; Eingriffsnormen; ordre public, FuR 2024, 268
- Zuweisung der Ehewohnung/des Hausrats in Deutschland; Art. 17a EGBGB und EuGüVO, insbesondere Art. 30, FuR 2024, 318
- Islamische Brautgabe/Morgengabe, dt. Güterrecht, Art. 14, 15 EGBGB/EuGüVO, FuR 2024, 387
- Leihmutterschaft, insbesondere im Verhältnis zur Ukraine, FuR 2024, 430
- Internat. Kindesentführung, HKÜ; Anträge in Deutschland, Entführung aus Deutschland, Entführung nach Deutschland, FuR 2024, 481
- Vollstreckung von Anordnungen zur Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ bzw. VO Nr. 1111/2019; Verfahrensablauf, Vollstreckungsschutz, Abänderung, FuR 2024, 529
- Internat. Kindesentführung: HKÜ – VO Nr. 1111/2019, KSÜ: Wer spricht das letzte Wort bei abgelehnter Rückführung? FuR 2024, 579
- Gesetzliche Grundlagen für Eheschließung, Ehescheidung mit Folgesachen/weitere Streitsachen unter Ehegatten, nochmalige Zusammenstellung, FuR 2025, 39
- Scheidungsverfahren im Verhältnis zur Türkei, Voraussetzungen und Rechtsfolgen, VO Nr. 1111/2019, VO Nr. 1259/2010; Art. 5 HUP, FuR 2025, 94
- Islamische Verstoßensscheidung, insbesondere: Iran – auch bei uns? FuR 2025, 143
- Internat. Kindesentführung; Nachträge und Ergänzungen, FuR 2025, 207
- Rechtsanwendung bei kindschaftsrechtlichen Angelegenheiten (elterliche Sorge/elterliche Verantwortung – Umgangsbefugnisse), FuR 2025, 265
- Abstammung, Art. 19 EGBGB, FuR 2025, 300
- Anfechtung der Abstammung, Art. 20 EGBGB, FuR 2025, 339
- Abstammung, Absprachen, vertragliche Vereinbarungen, FuR 2025, 425
- Art. 17a EGBGB a.F/n.F., Ehewohnung, Näherungs- und Kontaktverbote – Schutz für die Frau und die Kinder, Besonderheiten für die Regelung von Umgangsbefugnissen und Sorgerecht bei körperlicher Gewalt in der Familie, etwa: BGB, KSÜ und HKÜ, FuR 2025, 487.
Im Übrigen habe ich unter verschiedenen Gesichtspunkten Arbeiten verfasst zur internat. Kindesentführung, teilweise bei der Entführung nach Deutschland, teilweise bei der Entführung aus Deutschland, wobei für die Entführung nach Deutschland die Frage der richtigen Antragstellung wesentlich wird. Was ist zu beachten? Wie müssen die Anträge gefasst sein? Wie verläuft die Vollstreckung? Welche Einwände kann ich vorbringen? Wann ist möglich, Sorgerechtsanträge zu stellen, was geschieht mit diesen Anträgen, wenn nachträglich Rückführung wegen internat. Kindesentführung verlangt wird? Art. 16 HKindEntÜ. Zur Widerrechtlichkeitsbescheinigung haben sich die gesetzlichen Voraussetzungen geändert. Inzwischen ist auch insoweit die übliche Zuständigkeitskonzentration zu beachten. Im Übrigen sind Rechtsmittel gegeben, sofortige Beschwerde merkwürdigerweise, obwohl sonst bei der internat. Kindesentführung zusätzliches Rechtsmittel die Beschwerde zum Oberlandesgericht ist.
In diesen Zusammenhang gehören auch Anträge zur Grenzsperre, die oft mit besonderer Eilbedürftigkeit zu verfolgen sind, einstweilige Anordnung. Ob dabei die Beschwerde offensteht, ist unsicher. Ist sie im Wege der gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist sie sonst jedenfalls als Antrag auf die mündliche Verhandlung statthaft.
Eine Ergänzung zum Teilkauf, vgl. oben FuR 2024, 114:
Aus einer Mitteilung an mich persönlich gerichtet, habe ich erfahren, dass der „größte Anbieter“ inzwischen seine Tätigkeit in diesem Bereich auch aufgegeben hat. Mehr oder weniger stillschweigend wird eingeräumt, dass die Bedingungen des Teilkaufs für den Kunden eben doch nicht so besonders günstig gewesen sind, wegen der teilweise recht hohen Nutzungsentschädigung, die angefallen ist. Im Übrigen ist wohl die Refinanzierung schwierig, und weil die Darlehenszinsen in der Zwischenzeit doch beträchtlich gestiegen sind und oft das Doppelte des früheren Satzes ausmachen, „lohnt sich“ der Teilkauf offensichtlich nicht mehr. Verwundert war ich darüber, dass letztlich Zahnärzte über ihr Versorgungswerk in Berlin bisher bei der Refinanzierung beteiligt gewesen sind.


Eingestellt am 02.10.2025 von Dr. Peter Finger
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