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Die zehn gebräuchlichsten Scheidungsirrtümer.
Die zehn gebräuchlichsten Scheidungsirrtümer
1.Vor der Ehescheidung muss man ein Jahr getrennt leben, und das ist nicht ohne Einschränkungen richtig. Schließlich kann die Trennung auch in der Ehewohnung vollzogen werden, wenn die Eheleute ihre eigenen Wege gehen und nichts mehr füreinander tun. Im Übrigen kann unter besonderen Voraussetzungen auch vor Ablauf des Trennungsjahres Scheidungsantrag gestellt werden, wenn nämlich die weitere Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die der Antragsgegner zu vertreten hat, eine unbillige Härte darstellt, § 1565 Abs. 2 BGB.
2.Die Frau bekommt automatisch das Sorgerecht, falsch, denn beide Eltern sind gleichberechtigt und meist haben sie ja auch gemeinsam die elterliche Sorge trotz Trennung und Scheidung.
3.Eine Namensänderung nach der Scheidung ist kompliziert, und das stimmt nicht, denn jeder Ehegatte kann beim Standesbeamten den vor der Ehe geführten Namen als seinen eigenen Namen beantragen und diesen dann führen.
4.Für bestimmte Fälle kann eine "Blitzscheidung" beantragt werden, und die Antwort, die so nahegelegt wird, trifft nicht zu. Um das Trennungsjahr kann man "herumkommen", § 1565 Abs. 2 BGB, wobei die eigenen Voraussetzungen eingehalten werden müssen, vgl. schon die Antwort zu Nr. 1. Gebräuchlich und zu großen Teilen auch missbräuchlich ist allerdings auch der "vorzeitige Scheidungsantrag", gegen den man sich wehren und auf sofortige Terminierung bestehen muss, damit gerichtliche Abweisung erfolgen kann, denn sonst drohen erhebliche Nachteile bei der Berechnung des Zugewinn- und des Versorgungsausgleichs, dazu Finger, FuR 2011, 431.
5.Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern erlischt mit deren Volljährigkeit, wiederum
falsch, denn Eltern schulden eine angemessene Ausbildung, wobei Eignung und Neigung des Kindes maßgeblich werden.
6.Wenn mein Partner Schulden hat, muss auch ich dafür aufkommen, ein in der Tat verbreiteter Irrtum und häufig Grund für den Abschluss eines so nicht veranlassten Ehevertrages.
7.Eine Scheidung kostet kein "Vermögen", das wissen gerade Anwälte besonders gut.
8.Die Scheidung kann nicht "mit einem gemeinsamen Anwalt" beantragt werden, denn anwaltliche Tätigkeit ist immer interessenbezogen. Ob eine Beratung für
beide Eheleute möglich ist, hängt von vielen Einzelheiten ab (im strengen Sinne ist sie unzulässig). Zum Scheidungstermin müssen keineswegs zwei Anwälte erscheinen, wie behauptet wird, denn ausreichend ist, wenn der Antragsgegner persönlich kommt und seine Zustimmung selbst erklärt, denn dafür braucht er keinen Anwalt.
9.Auch bei einer neuen Partnerschaft zahlt der "Ex" grundsätzlich weiterhin Unterhalt, § 1579 BGB. Bei kurzer Dauer der Ehe bestehen von vornherein allerdings keine Unterhaltspflichten, wenn aus ihr keine Kinder hervorgegangen sind, die der andere Ehegatte betreut. Für die Trennungszeit wird im Übrigen immer Unterhalt geschuldet. Sonst kann § 1579 BGB zur vollständigen oder zumindest teilweisen Verwirkung von Unterhaltsforderungen führen, die aber wiederum immer so bleiben müssen, dass
-bei Kindesbetreuung diese Aufgabe vernünftig erledigt werden kann und
-ein Rest bleibt, der eine angemessene Lebensführung sichert.
Sonst ist die Dauer der Partnerschaft entscheidend (und die äußere Form wie sie geführt wird).
10.Bei Arbeitslosigkeit setzt die Unterhaltspflicht nicht aus. Zum einen können die Leistungen weiterhin ausreichend sein, die der Verpflichtete bezieht, aber vor allem muss der Unterhaltsschuldner dafür sorgen, so schnell wie möglich wieder in Brot und Arbeit zu kommen. Die früheren Nettobezüge können dann als Richtsätze gelten, an denen sich seine Unterhaltsverpflichtungen weiterhin orientieren. Selbst strafrechtliche Verantwortlichkeit ist möglich (mit einer Bestrafung zur Bewährung unter der Auflage, Unterhaltsrückstände auszugleichen).
Sonst sind die üblichen Selbstbehalte zu beachten.
Eingestellt am 16.04.2012 von Dr. Peter Finger
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