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Befristung von Unterhaltsansprüchen
Nach wie vor ist die Rechtsprechung bei der Befristung von Unterhaltsan-sprüchen sehr unterschiedlich. Bei langer Ehedauer soll nach OLG Karlsruhe, BeckRS 2009, 12154 eine "längere Übergangszeit" zuzubilligen sein, damit sich der Anspruchsteller auf die neuen Umstände einrichten kann, selbst wenn sonst keine ehebedingten Nachteile bei ihm festgestellt werden können,
Auswirkung der ehelichen Solidarität, die sich über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus erstreckt. Dagegen hat das OLG Koblenz, BeckRS 2009, 13230
- ebenfalls bei fehlenden ehebedingten Nachteilen - den Unterhalt wegen Krankheit auf vier Jahre ab Zeitpunkt der Rechtskraft des Ehescheidungsur-teils befristet,
- wobei die Ehe dreizehn Jahre gedauert und
- die Ehefrau zwei gemeinsame Kinder betreut hat, im Anschluss an BGH, NJW 2009, 989. Auch beim Krankheitsunterhalt dürften die Anforderungen an die
"fortwirkende eheliche Solidarität" nicht überspannt werden, weil Erkran-kungen eines Ehegatten "im Regelfall" als schicksalhafte Entwicklungen an-zusehen seien, die eine dauerhafte Verantwortung des Partners für diesen Lebensbedarf nicht "ohne weiteres rechtfertigen" könnten.
Auswirkung der ehelichen Solidarität, die sich über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus erstreckt. Dagegen hat das OLG Koblenz, BeckRS 2009, 13230
- ebenfalls bei fehlenden ehebedingten Nachteilen - den Unterhalt wegen Krankheit auf vier Jahre ab Zeitpunkt der Rechtskraft des Ehescheidungsur-teils befristet,
- wobei die Ehe dreizehn Jahre gedauert und
- die Ehefrau zwei gemeinsame Kinder betreut hat, im Anschluss an BGH, NJW 2009, 989. Auch beim Krankheitsunterhalt dürften die Anforderungen an die
"fortwirkende eheliche Solidarität" nicht überspannt werden, weil Erkran-kungen eines Ehegatten "im Regelfall" als schicksalhafte Entwicklungen an-zusehen seien, die eine dauerhafte Verantwortung des Partners für diesen Lebensbedarf nicht "ohne weiteres rechtfertigen" könnten.
Eingestellt am 26.08.2009 von Dr. Peter Finger
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