Anmerkung zur OLG Hamburg, NZFam 2014, 843

Unter dem 03.05.2013 hat das AG Hamburg, 278 F 47/13, den Vater, der in Deutschland lebt, verpflichtet, die Kinder e. und M. binnen zwei Wochen nach Kanada zurückführen, denn dort hält sich die Mutter weiterhin auf (gewöhnlicher Aufenthaltsort der Familie war bisher Kanada). Seine Beschwerde, 12 UF 111/13, ist beim OLG Hamburg erfolglos geblieben. Der gerichtlich angeordnete Rückführungsverpflichtung hat er keine Folge geleistet. Deshalb hat das OLG Hamburg nach § 44 Abs. 1 Satz 1 IntFamRVG ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro gegen ihn verhängt und die Vollstreckung der gerichtlichen Anordnung veranlasst, wobei Einzelheiten mit der Mutter und dem Jugendamt abgestimmt werden sollten, dazu auch § 15 IntFamRVG. In Kanada hat die Mutter allerdings nun ein Sorgerechtsverfahren angestrengt, für das am 09.10.2013 eine Anhörung der Kinder stattfinden sollte. Bis dahin, das hat das kanadische Gericht festgelegt, sollte E. und M. in Deutschland bleiben, um ihnen jeweils mehrfache (mögliche) Umzüge zu ersparen. Deshalb hat das OLG Hamburg mit Beschluss vom 20.08.2013 die Vollstreckung aus seinem Beschluss (mit Ausnahme des Ordnungsgeldes) einstweilen eingestellt, aber nicht endgültig, und im Übrigen den Vater aufgefordert die Kinder bis zum 09.10.2013 für das Sorgerechtsverfahrens nach Kanada zurückzubringen. Das hat er nicht getan. Deshalb ist der Beschluss vom 20.08. (Entscheidung vom 19.10.2013) wieder (insgesamt) in Kraft gesetzt, mit einem weiteren Beschluss hat das Gericht den Gerichtsvollzieher beauftragt, die Kinder unter fachlicher Begleitung einer Kinderpsychologin dem Vater wegzunehmen und an die Mutter herauszugeben. Unter dem 05.11.2013 hat das OLG Hamburg dann diese Anordnung doch wieder aufgehoben, da die Eltern in der Zwischenzeit am 22.10.2013 in Kanada eine Vereinbarung getroffen hatten, nach der die Kinder bis zu weitere Anordnung der dortigen Gerichts in Deutschland leben sollten. Eine Umgangsregelung, nach der die Mutter in der Zeit vom 17.11.2013 bis zum 01.12.2013 in Deutschland mit Kindern Kontakt haben sollte, ist nicht durchgeführt worden; sie hat Vater verhindert. Unter dem 07.03.2014 – wiederum drei Monate später – hat die Mutter erneut Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnamen beantragt, da die Rückführung immer noch ausstehe. Am 16.05.2014 hat der Senat die Beteiligten und die beiden Kinder in Anwesenheit des Verfahrenbeistandes persönlich angehört. Nun haben E. und M. erklärt, sie fühlen sich im Hamburg wohl, und die Verfahrensbeiständin hat bestätigt, dass beide sich hier gut eingelebt hätten und insbesondere ihre Stiefmutter liebevoll für sie sorge. Deshalb geht das OLG Hamburg, NZFam 2014,843, nun davon aus, dass die Voraussetzungen aus Art. 18 HKindEntÜ vorlägen und „einem Vollzug der Rückführungsverpflichtung“ entgegenständen, dazu auch (österr.) OGH, ZfRV 1997, 33. Die Kinder hätten erklärt, sie seien beim Vater „gut aufgehoben“. Daher würde ihre „zwangsweise Rückführung gegen (ihren) erklärten Willen... deren Wohl in jedenfalls schwerwiegender Weise beeinträchtigen“, wobei der Senat kinderpsychologisches Sachverständigengutachten für nicht notwendig hält und seine Schlüsse selbst ziehen will, dazu OLG Hamburg, NFZam 2014, 843. So wird die vernünftige Abstimmung untereinander und Bereitschaft zu weiteren Gesprächen gerade im Interesse der Kinder, um die schwierige Rückführung zu erleichtern oder vielleicht sogar erst zu ermöglichen, allerdings erschwert, denn diese Bereitschaft insbesondere das verletzen Elternteils kann zu endgültigen Rechtsverlusten für ihn führen, wie er bei seiner Antragstellung berücksichtigen und sich entsprechend einrichten muss, so dass er sich gut überlegen sollte, ob er in dieser Form mitwirkt.


Eingestellt am 09.02.2015 von Dr. Peter Finger
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)