AUSLÄNDISCHE PRIVATSCHEIDUNG

Vor Kurzem hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass für ausländische Privatscheidungen, hier: Syrien, nicht die Regeln der VO Nr. 1259/2010 (Rom 3) maßgeblich sind, wenn ein weiteres Verfahren bei uns geführt werden muss, weil Scheidungsstatut deutsches Recht ist. Art. 17 EGBGB haben wir aber schon 2016 verändert bzw. zu Teilen aufgehoben. Deshalb ist eine neue Regelung notwendig geworden, wobei auch Art. 16 und 17 b EGBGB geändert worden sind. Art. 15 ist aufgehoben. Mit dem 29.01.2018 sind die Vorschriften der europ. Güterrechtsverordnung in Kraft getreten, aber sie gelten nur für Ehen, die nach dem 29.01.2019 geschlossen worden sind oder für die eine vertragliche Vereinbarung der Eheleute gelungen ist. Übergangsbestimmungen stellen die Zusammenhänge klar, aber übersichtlich ist das nicht. Nach wie vor bleibt insoweit dann nämlich Art. 15 EGBGB Maßstab, soweit Auslandsbezüge vorhanden sind. Mit Einzelheiten habe ich mich in Familie und Recht 2019, 26 auseinandergesetzt, Verlag Wolters Kluwer in Köln. Nach wie vor ist die Rechtsanwendung bei familienrechtlichen Rechtsverhältnissen mit Auslandsbezug unübersichtlich, schon weil die Rechtsregeln, auf die wir Bezug nehmen, an ganz unterschiedlichen „Orten“ zu finden sind. Teilweise folgen sie aus nationalem Recht, teilweise aus europ. Recht, dann wieder aus internationalen Abkommen. Nicht immer ist die Abgrenzung völlig stimmig und eindeutig. Mit Einzelheiten habe ich mich in Juristische Rundschau 2019, 595 beschäftigt und eine Übersicht über die wesentlichen Punkte gegeben, also internationale Zuständigkeiten, Ehescheidungsrecht, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Güterrecht, kindschaftsrechtliche Fragen und internationale Kindesentführung. Die Zeitschrift ist beim Gruyter Verlag in Berlin erhältlich.In internationalen Kindschaftssachen sind internationale Zuständigkeiten der Gerichte unübersichtlich und auf verschiedene Regeln verteilt, teilweise nationales Recht, teilweise europäisches Recht, etwa die VO Nr. 2201/2003, teilweise aus völkerrechtlichen Vereinbarungen, Haager Abkommen über zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und Kinderschutzübereinkommen. Über diese Regeln habe ich eine Übersicht in Familienrechtsberater 2018, 489 veröffentlicht. DieZeitschrift ist in Dr. Otto Schmidt Verlag in Köln erhältlich.



Eingestellt am 07.03.2019 von Dr. Peter Finger
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