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7.9 Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.
Bei internationaler Kindesentführung (Verbringen eines Kindes über eine internationale Grenze oder widerrechtliches Vorenthalten nach Besuchen, aber auch bei ihren Verweigerung) kann der verletzte Elternteil Schutz nach den Regeln des Haager Abkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung suchen, das allerdings nur unter den Mitgliedstaaten gilt. Inzwischen ist als erstes nordafrikanisches/islamisches Land - bis auf die Türkei, die bisher schon Mitgliedstaat war - Marokko beigetreten; die Bestimmungen des HKindEntÜ werden dabei jeweils zu denjenigen Ländern wirksam, die zugestimmt haben oder noch zustimmen werden, Newsletter April 2010, S. 8 (DAV). Mitglied zumindest im Verhältnis zu Deutschland ist auch Armenien, BGBl. II 2010, S. 101. Manche Mitgliedstaaten des HKindEntÜ haben mit ausgewählten Ländern bilaterale Abkommen geschlossen, um die Rückführung entführter Kindern zu erreichen, etwa Frankreich mit Algerien, Ägypten, Libanon, Marokko und Tunesien, oder Schweden mit Ägypten und Tunesien, die Schweiz mit dem Libanon und die USA mit Ägypten (sowie Belgien mit Ma-rokko und Tunesien), weitere Daten und aktualisierte Fassung jeweils bei http://www.hcch.net/index_de und php?act=text. display&tid=21#incadat vgl. im Übrigen die Fallrechtsdatei dort mit dem Stichwort incadat.
Gehört ein Land dem Abkommen nicht an, kann der Elternteil, in dessen Befugnisse eingegriffen und nur versuchen, dort nach Entführung des Kindes, nach den eigenen Regeln Rechtsschutz zu erreichen. Mit 7.9 gebe ich eine Übersicht über die Bestimmungen des Haager Abkommens; Entführer sind inzwi-schen fast durchgängig Mütter, die nach gescheiterter Ehe, denn sie sind dem Ehemann häufig in dessen Heimatland gefolgt, nach Hause zurückkehren, wie sie das empfinden, und die Kinder mitnehmen. Ihr Verhalten ist einer-seits verständlich, andererseits aber auch wenig zweckmäßig, um das einmal ganz vorsichtig zu sagen, denn so
- droht Rückführung des Kindes in den Entführungsstaat,
- und dort muss eine Sorgerechtsentscheidung getroffen werden, für die die entführende Mutter nach ihrem schweren Eingriff in die Befugnisse des Vaters mit erheblichen Rechtsverlusten rechnen muss.
Gehört ein Land dem Abkommen nicht an, kann der Elternteil, in dessen Befugnisse eingegriffen und nur versuchen, dort nach Entführung des Kindes, nach den eigenen Regeln Rechtsschutz zu erreichen. Mit 7.9 gebe ich eine Übersicht über die Bestimmungen des Haager Abkommens; Entführer sind inzwi-schen fast durchgängig Mütter, die nach gescheiterter Ehe, denn sie sind dem Ehemann häufig in dessen Heimatland gefolgt, nach Hause zurückkehren, wie sie das empfinden, und die Kinder mitnehmen. Ihr Verhalten ist einer-seits verständlich, andererseits aber auch wenig zweckmäßig, um das einmal ganz vorsichtig zu sagen, denn so
- droht Rückführung des Kindes in den Entführungsstaat,
- und dort muss eine Sorgerechtsentscheidung getroffen werden, für die die entführende Mutter nach ihrem schweren Eingriff in die Befugnisse des Vaters mit erheblichen Rechtsverlusten rechnen muss.
7.9HaagerbereinkommenberdiezivilrechtlichenAspekteinternationalerKindesentfhrung2011.doc (648,50 kb)
HaagerbereinkommenzurinternationalenKindesentfhrung-NachtrgeundErgnzungen2011-01.doc (85,00 kb)
Eingestellt am 18.05.2010 von Dr. Peter Finger
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1 Kommentar zum Artikel "7.9 Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.":
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Ist es nicht so, dass das Uebereinkommen missbraucht wird, um Kinder festzuhalten? Diese Erfahrung mache ich in England, wo in rueckstaendigen, elitaeren und korrupten Familiengerichten jegliche Menschenrechte des auslaendischen Elternteils mit Fuessen getreten werden.
Antwort:
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Ganz kurz, aber vielleicht eröffnen wir damit ja eine Diskussion:
a. Das Haager Abkommen entscheidet über die Bewertung im Einzelnen; nicht entscheidend ist, wie das Kindeswohl zu beurteilen ist, sondern der Elternteil, der sich einseitig über die Befugnisse des anderen hinweggesetzt hat, soll zur Rückführung des Kindes gebracht werden, damit der Sorgerechtsstreit im Ausgangsstaat entschieden wird. Sonst hätte der Rechtsverletzer auch noch Vorteile aus seinem eigenen Verhalten.
b. Das kann man kritisch sehen. Inzwischen sind etwa 75 % aller Entführer Mütter, die nach persönlichen Enttäuschungen und gescheiterter Ehe aus dem für sie fremd gebliebenen Land des Ehemannes in die Heimat zurückkehren, weil sie sich dort bessere Unterstützung und Lebensperspektiven erhoffen. Nach dem Abkommen werden sie "gezwungen", dorthin zurückzukehren, wo sie eigentlich nicht mehr leben wollen!
Nur - ausreisen können sie, aber die Kinder müssen nach dem Ziel des Abkommens bei dem Elternteil bleiben, der an der elterlichen Sorge in aller Regel ja beteiligt ist.
Wiederum - das kann man kritisch sehen.
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c. Stellt man auf das Wohl des Kindes ab, liegt nahe, Zuständigkeiten in den Entführungsstaat zu verlagern (der ja ohnehin über die Rückführung entscheidet). Aber, das macht die Sache schwierig, denn es besteht im Allgemeinen auch die Tendenz, den eigenen Staatsangehörigen zu bevorzugen und Interessen des Kindes anders zu bewerten als dies im Ausgangsstaat geschehen würde. Oder noch einmal anders - der Rechtsverletzer würde in aller Regel bei den Heimatgerichten bessere Ergebnisse erwarten können als er sie im Ausgangsstaat hat. Genau deswegen ist er ja auch "geflüchtet".
Die Abwägung fällt ganz schwer. Letztlich kann man nur hoffen, dass mit guter Vermittlung zwischen den Eltern und unter Einsatz von verschiedenen Formen der Mediation abgestimmte Ergebnisse gelingen. Das wird gerade bei weiter Entfernung aber kaum der Fall sein.
d. Ihre Bewertung über englische Gerichte kann ich so nicht unbedingt teilen. Andere sind viel schlimmer!
Besonders heftig werden wir immer wieder kritisiert, weil unsere Gerichte gern zugunsten deutscher Staatsangehöriger entscheiden, die Verfahren verschleppen und Erwägungen anstellen, die nach dem Abkommen so nicht zulässig sind. So kann nicht etwa aus der Tatsache, dass der entführende Elternteil im Ausgangsstaat Strafverfolgung zu befürchten hat, geschlossen werden, er könne mit dem Kind nicht "zurückkehren", wie ein deutsches
Oberlandesgericht das einmal gesehen hat. Dann würde besonders heftige Rechtswidrigkeit auch noch besonders gute Ergebnisse bringen!
e. Geschwächt ist die Stellung des nichtehelichen Vaters. An der elterlichen Sorge ist er nicht beteiligt. Das bedeutet nach dem Buchstaben des Abkommens, dass er in seinen Rechten nicht verletzt werden kann. In vielen anderen Ländern ist das anders.
f. Nur zur Überprüfung - was würden Sie als deutsche Mutter wohl sagen, wenn ein englischer Vater die Kinder aus Deutschland nach England entführen würde und die Richter dort dann nach "Kindeswohl" entscheiden würden? Würden Sie sich darauf gern verlassen wollen? Mütter und Väter haben eben weitgehend die gleichen Rechte.
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Der Ausweg ist einfach, wenn auch manchmal beschwerlich - bevor man mit den Kindern flüchtet, muss man im Herkunftsland entsprechende Sorgerechtsverfahren betreiben und die Ausreise bzw. die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu erreichen versuchen. Das muss man auch beim Umzug im Inland. Den Ferienwohnort kann die Mutter nicht einfach mit der Begründung verlassen, die Kinder würden bei ihr leben, und sie wolle jetzt nicht mehr in Münster bleiben (in Westfalen), sondern an der tschechischen Grenze, Entfernung ungefähr 800 km.
Wenn Sie mit Ihrem Beitrag eine Diskussion eröffnet hätten, würde mich das sehr freuen. Im Übrigen, aber das haben Sie sicherlich gesehen, sind meine Ausführungen zu dem Abkommen noch auf das Jahr 2003 datiert, weil ich eine frühe Fassung eingestellt habe.
Ihr Schreiben nehme ich zum Anlass, die Dinge zu aktualisieren (bis 2012 hat sich eine Menge geändert, denn eine Reihe weiterer Staaten sind Mitglieder geworden, zuletzt Gabun, die Philippinen und Andorra, vorher Marokko und Japan).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Bearbeitet am 24.01.2012 von