Neue Düsseldorfer Tabelle; Unterhaltsrichtlinien des OLG Frankfurt 2021

Ab 01.01.2021 gilt für den Kinderunterhalt die Düsseldorfer Tabelle in Neufassung. Die Beträge im Einzelnen werden erhöht, wie das ja auch bisher schon der Fall gewesen ist. Wesentliche Veränderungen ergeben sich aber durch das höhere Kindergeld, so dass von den Bruttozahlungen, die die Tabelle zunächst ausweist, 107,50 € (halbes Kindergeld) in Abzug zu bringen sind, um die jeweiligen Zahlbeträge zu ermitteln.

Neu sind die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurts für 2021. Nach wie vor macht der Erwerbstätigenbonus 1/7 aus, während der 2. und 7. Familiensenat in Kassel, also für die Amtsgerichte in Marburg, Kirchhain, Biedenkopf, Korbach, Melsungen, Bad Hersfeld, Fulda, Kassel und Eschwege, 1/10 vom bereinigten unterhaltsrelevanten Einkommen in Abzug bringt, um die Ausgangsbeträge für die endgültige Berechnung zu ermitteln (insoweit den Süddeutschen Leitlinien folgend). Höchstbeträge beim Ehegattenunterhalt hat das OLG früher bekanntlich auf insgesamt 2.500,00 € im Monat begrenzt, soweit der Anspruchsteller lediglich die übliche Unterhaltsquote verlangt hat, also 3/7. Mehr als 2.500,00 € konnte er einschließlich eigener Einkünfte, die insoweit anrechnungspflichtig waren, also nicht erhalten, aber beschränkt war er auch bei höheren Einkünften des unterhaltspflichtigen Gatten und dann eben höheren Abzügen immer auf den tatsächlich mit der Quote errechneten Betrag. Bei 5.000,00 € und ohne weitere Abzüge konnte er daher nicht mehr als 2.142,85 € verlangen, bei 6.000,00 € 2.571,42 €. Konnte der Ehegatte, der Unterhalt geltend gemacht hat, nachweisen, dass die ehelichen Lebensverhältnisse besonders großzügig waren, konnte er die einzelnen Bedarfspositionen aufschlüsseln und dann bei entsprechenden Einkünften des Ehemannes, der ja meist unterhaltspflichtig sein wird, auch höhere Beträge einfordern, wenn sie beweisbar waren. Unterhalt nach konkretem Lebensbedarf.

Für seine Praxis hat das OLG Frankfurt die schöne Bezeichnung „relative Sättigungsgrenze“ verwendet, die allerdings immer umstritten war.

Inzwischen hat der BGH andere Vorgaben geliefert. Quotenunterhalt kann daher (und danach) ein Betrag von 3/7 von 11.000,00 € erreichen, der doppelte Höchstbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle für die Bemessung der Kindesunterhalts. Voraussetzung sind Einkünfte des Verpflichteten in dieser Höhe (oder mehr – konkrete Bedarfsberechnung bleibt im Übrigen jederzeit möglich, die dann auch höhere Unterhaltsbeiträge ergeben kann). 3/7 von 11.000,00 € sind 4.714,28 €, und der Betrag kann auf 5.500,00 € steigen, wenn der verpflichtete Teil bereits Rentner ist und über ausreichende Einkünfte verfügt (oder sein Einkommen aus einer Tätigkeit herrührt, für die er im eigentlichen Sinne nicht arbeiten muss), denn dann kann er keinen Erwerbstätigenbonus geltend machen. Wiederum weicht der 2. und der 7. Familiensenat in Kassel ab – 4.950,00 €, jeweils berechnet als Quotenunterhalt, wenn der Schuldner arbeitet. Jeweils bleibt der Einwand, dass auch bei hohen Einkünften der gesamte Betrag zur ehelichen Lebensführung zur Verfügung gestanden hat. Dann ist der pflichtige Teil gehalten, die von ihm (oder von beiden) betriebenen Aufwendungen zur Vermögensbildung darzulegen und nachzuweisen, denn der Anspruchsteller könnte sonst doppelt bevorzugt sein, einmal durch hohen Ehegattenunterhalt, zum anderen dann aber durch den Zugewinnausgleich, wenn er insoweit weitere Ansprüche stellen kann. Wie bisher kann der Anspruchsteller seinen Elementarunterhalt konkret darlegen, Unterhalt nach konkretem Lebensbedarf. Sein Einkommen ist dabei ohne Abzug seines Erwerbstätigenbonus in vollem Umfang auf seine Forderungen anzurechnen, BGH, FamRZ 2011, 192. Im Übrigen bleibt ihm neben dem Elementarunterhalt der Vorsorgeunterhalt für die Krankversicherung und für eine angemessene Altersvorsorge, § 1578 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

Nach wie vor offen ist, ob beim (schlichten) Quotenunterhalt bei höheren Einkünften als 11.000,00 € eigenes Einkommen (aus Erwerbstätigkeit aber auch als Rente) im Wege der Differenzmethode zu behandeln ist oder auf Unterhaltsansprüche im vollen Umfang angerechnet werden muss. Da das OLG Frankfurt in Abs. 2 von 15.3 der Unterhaltsberechnung auf die „Anrechnung“ nur im Zusammenhang mit dem Unterhalt nach konkreter Bedarfsberechnung Bezug nimmt, spricht alles dafür, dass sonst die Differenzmethode gilt. Also:
- Einkommen des Mannes ist zu Grunde gelegt mit 11.000,00 €, selbst wenn er mehr verdient, aber der Anspruchsteller nur die Quote verlangt;

- beide Eheleute können keinen Erwerbstätigkeitsbonus geltend machen, weil sie Rentner sind,
- und dann steht der Ehefrau, wenn sie keine eigenen Einkünfte hat, ein Betrag von 5.500,00 € zu.
- Hat sie Einkünfte in Höhe von 1.500,00 €, ist dieser Betrag bei ihr in Abzug zu bringen, so dass sich die Differenz zwischen beiden Verdiensten auf 9.500,00 € stellt. Die Hälfte davon sind dann 4.750,00 €, also die wesentlich günstigere Berechnungsweise für den Anspruchsteller.
- Ebenso ist ebenfalls zu rechnen, wenn beide Eheleute erwerbstätig sind und den üblichen Erwerbstätigenbonus in Abzug bringen können. Wiederum gilt für die endgültige Berechnung, die Differenzmethode, da Einkünfte des Anspruchstellers anzurechnen sind.