Scheidung in Frankfurt
Scheidung kann nach deutschem Recht nach einem Jahr Trennungszeit erfolgen. Häufig sind Eheleute unterschiedlicher Auffassung, ob sie sich nun tatsächlich getrennt haben oder nicht. Trennung ist auch in der Ehewohnung möglich, aber die Partner müssen sich entweder verständigen oder nach außen hin klare Verhältnisse schaffen. Jede weitere Form des "Zusammenlebens" lässt eine Trennung im Rechtssinn zumindest fragwürdig erscheinen. Absprachen helfen wenig. Sie können allenfalls als Indiz in der gerichtlichen Auseinandersetzung dienen, aber wenn Aussage gegen Aussage steht, wird der Antragsteller Einzelheiten kaum beweisen können, wenn der andere widerspricht. Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in besonderen Härtefällen möglich, § 1565 Abs. 2 BGB, etwa bei Nachstellungen, Schlägen, alkoholbedingten Misshandlungen u.ä., in seltenen Ausnahmefällen vielleicht auch bei besonders belastenden finanziellen Folgen, die drohen, wenn das Trennungsjahr abgewartet werden muss, vor allem dann, wenn die andere Seite im Ausland ein Verfahren mit besseren Ergebnissen führen kann. Dort ist nämlich vieles ganz anders, und deshalb ist manchmal darüber nachzudenken (auf Antragstellerseite, aber auch für den Antragsgegner, der sich wehren muss), ob man nicht auf internationale Zuständigkeiten in einem anderen Land ausweichen kann, bzw. rechtzeitig in Deutschland und damit, da meine Kanzlei in Frankfurt liegt, bei den Gerichten in Frankfurt – aber eben nicht nur - tätig wird, um genau dies zu verhindern.
Mit der Scheidung ist der Unterhalt zu regeln, wobei die neuen gesetzlichen Bestimmungen ab 01.01.2008 eine besondere Rolle spielen, die güterrechtliche Auseinandersetzung voranzutreiben und zu Ende zu führen, wobei ab 01.09.2009 neue güterrechtliche Regelungen eingeführt werden, über die ich gesondert berichte. Schließlich sollten sich die Eheleute über Fragen der elterlichen Sorge verständigen, wobei gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder fortbesteht, wenn nicht ein Elternteil für sich die alleinige elterliche Sorge vom Gericht zugewiesen bekommt, sei es, weil er deutlich geeigneter erscheint für Erziehungsaufgaben als der andere, sei es, weil dieser mit der vorgeschlagenen Lösung ausdrücklich einverstanden ist und sie für das Kind geeignet erscheint. Weitere vermögensrechtliche Folgen können eine Rolle spielen, etwa aus unbenannter Zuwendung, aus Gemeinschaftsrecht, aus Gesamtschuldnerausgleich, aus Arbeits- und Gesellschaftsrecht, wenn die Eheleute entsprechende Vereinbarungen miteinander eingegangen sind, wobei manchmal Verschränkungen mit familienrechtlichen Regelungen zu beachten sind. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Dabei können deutsche Gerichte Versorgungsanwartschaften noch im isolierten Verfahren verteilen, wenn eine ausl. Ehescheidung erfolgt ist – selbst für deutsche Eheleute -, die aber keinen Versorgungsausgleich enthält. Für Ausländer in Deutschland ist besondere Antragstellung notwendig, Art. 17 Abs. 3 EGBGB, eine Regel, die häufig übersehen wird – auch dann ist nachträglich und isoliert noch eine gerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich statthaft.
Mit der Scheidung ist der Unterhalt zu regeln, wobei die neuen gesetzlichen Bestimmungen ab 01.01.2008 eine besondere Rolle spielen, die güterrechtliche Auseinandersetzung voranzutreiben und zu Ende zu führen, wobei ab 01.09.2009 neue güterrechtliche Regelungen eingeführt werden, über die ich gesondert berichte. Schließlich sollten sich die Eheleute über Fragen der elterlichen Sorge verständigen, wobei gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder fortbesteht, wenn nicht ein Elternteil für sich die alleinige elterliche Sorge vom Gericht zugewiesen bekommt, sei es, weil er deutlich geeigneter erscheint für Erziehungsaufgaben als der andere, sei es, weil dieser mit der vorgeschlagenen Lösung ausdrücklich einverstanden ist und sie für das Kind geeignet erscheint. Weitere vermögensrechtliche Folgen können eine Rolle spielen, etwa aus unbenannter Zuwendung, aus Gemeinschaftsrecht, aus Gesamtschuldnerausgleich, aus Arbeits- und Gesellschaftsrecht, wenn die Eheleute entsprechende Vereinbarungen miteinander eingegangen sind, wobei manchmal Verschränkungen mit familienrechtlichen Regelungen zu beachten sind. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Dabei können deutsche Gerichte Versorgungsanwartschaften noch im isolierten Verfahren verteilen, wenn eine ausl. Ehescheidung erfolgt ist – selbst für deutsche Eheleute -, die aber keinen Versorgungsausgleich enthält. Für Ausländer in Deutschland ist besondere Antragstellung notwendig, Art. 17 Abs. 3 EGBGB, eine Regel, die häufig übersehen wird – auch dann ist nachträglich und isoliert noch eine gerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich statthaft.