Zusammenveranlagung von Eheleuten - Neuregelung 2013

Bisher konnte ein Ehegatte, der die Voraussetzungen für die gemeinsame steuerliche Veranlagung mit dem anderen (noch) erfüllte, beim Finanzamt tätig werden und sie für sich geltend machen, wenn der andere bereits eine Erklärung zur getrennten steuerlichen Veranlagung abgegeben hatte und der darauf ergehende Bescheid bestandskräftig geworden war, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Zusammenveranlagung wurde dann nachträglich durchgeführt, denn das Verfahren war insgesamt wieder "offen", da der Antragsgegner zur Mitwirkung verpflichtet werden konnte (etwa durch gerichtliche Entscheidung). Mit Steuervereinfachungsgesetz wird das aber für 2013 anders. Ist nämlich das Verfahren für einen Ehegatten - Einzelveranlagung - bestandskräftig abgeschlossen, ist für den anderen keine Möglichkeit mehr eröffnet, die Zusammenveranlagung durchführen zu lassen, § 26 Abs. 2 EStG. Deshalb sollte der Ehegatte, der sich für die gemeinsame steuerliche Veranlagung entschieden hat und sie durchsetzen will, den anderen über seinen Verfahrensbevollmächtigten oder allein spätestens mit Ablauf des Veranlagungszeitraums unterrichten, dass er die für ihn günstigere (die nicht notwendig auch für den Partner günstig sein muss) Steuerform wählen will und die rechtlichen Voraussetzungen für dieses Vorgehen erfüllt. Damit könnte er die Grundlage für eine spätere Schadensersatzforderung legen, denn wenn der andere bereits tätig geworden ist und sein Verfahren abgeschlossen habe, ist die gemeinsame steuerliche Veranlagung (eben) nicht mehr möglich. Verbinden kann er seine Aufforderung mit einer Frist, entsprechende Zusagen abzugeben; kommt dann keine Erklärung/Zusage, kann einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG bereitstehen, die dem anderen untersagt, die steuerliche Einzelveranlagung tatsächlich zu betreiben, zu diesen Fragen auch Elden, NJW-Spezial 2012, 708/709.



Eingestellt am 15.01.2013 von Dr. Peter Finger
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