STEUERRECHT

Gerade sind einige wichtige Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung ergangen. Dabei:
a. Bundesfinanzhof, VI R 59/11
Wie weit darf die Zweitwohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegen? Bei 141 km wollte das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen, denn der Beschäftigte "wohne nicht am Ort seiner Tätigkeit". Der BFH entschied anders; Voraussetzung sei nur, dass der Arbeitnehmer in "zumutbarer Weise" täglich seine Arbeitsstätte erreichen könne.
b. Bundesfinanzhof, VI R 87/10
Der Arbeitnehmer wohnt im Haus seiner Eltern; Mietzahlungen konnte er nicht beweisen. Seine weiteren Aufwendungen wollte das Finanzamt nicht anerkennen. Der BFH entschied anders. Wichtig sei nur, ob der Beschäftigte einen "eigenen Hausstand" unterhalte, und dazu reiche, wenn die Wohnung (auch im Haus der Eltern) einen eigenen Zugang, eine Küche und ein Bad habe.
c. Bundesfinanzhof, VI R 25/11
Der Beschäftigte lebt in einer Wohngemeinschaft mit einer Bekannten. Deshalb war das Finanzamt der Ansicht, die Kosten könnten steuerlich nicht geltend gemacht werden, weil sie nicht "allein beruflich veranlasst" seien. Wiederum war der BFH anderer Auffassung. Auf die Art der Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort komme es nicht an. Allerdings dürfe die Zweitwohnung "nicht zum eigentlichen Haushalt" des Arbeitnehmers werden, so dass entscheidend ist, wie oft und ob er den Mittelpunkt seiner Lebensführung dort nachweisen kann.



Eingestellt am 23.08.2012 von Dr. Peter Finger
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