Kinderausweis - Kinderreisepass - Ummeldung/Kindergeld

Trennen sich die Eltern oder lassen sich scheiden, können sie sich häufig auch über kleinere Streitfragen für ihr Kind nicht mehr verständigen, etwa für den Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses. Auf Antrag eines Elternteils kann dann das FamG nach § 1628 BGB vorgehen und ihm die Entscheidung übertragen.

I. Kinderausweis

1. Ausstellung des Kinderausweises
Ab dem 16. Lebensjahr müssen Kinder einen Personalausweis haben; erstmalige Aus-stellung zwischen dem 12. und 21. Lebensjahr ist dabei gebührenfrei. Erstmalige Ausstellung zwischen dem 12. und 21. Lebensjahr ist gebührenfrei. Persönliche Vorsprache ist notwendig. Schließlich muss der - spätere - Ausweisinhaber selbst unterschreiben. Für Kinder unter 16 Jahren ist der Antrag vom Kind und den Sorgerechtsinhabern zu stellen; wird einer allein tätig, ist gerichtliche Sorgerechtsentscheidung vorzulegen. Für manche Länder, insbesondere in Südostasien oder für die USA, ist allerdings Vorlage eines Reisepasses vorgeschrieben, nähere Informationen auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes in der Rubrik "Länder- und Reiseinformationen". Seit 1.1.2006 sind Kinderausweise abgeschafft. An ihre Stelle ist für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres der Kinder-reisepass getreten, dazu gleich II.

2. Verlängerung
Früher ausgestellte Kinderausweise behalten bis zu ihrem Ablauf ihre Gültigkeit. Dagegen scheidet ihre Verlängerung aus. Möglich ist aber (wohl, so die Mitteilung aus Köln, www.stadt-koeln.de), "auf" ihnen nachträglich ein Foto des Kindes anzubringen, wenn der Ausweis "noch kein Lichtbild hat, nicht zerrissen ist und/oder durch Visastempel überfüllt".

II. Kinderreisepass
Für Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres kann auf Antrag ein Kinderreisepass ausgestellt werden. Dabei gilt die "Passpflicht" auch dann als erfüllt, wenn sie im Reisepass eines Elternteils eingetragen sind, aber dies ist sonst und für sich seit dem 1.11.2005 nicht mehr zulässig. Nach dem 12. Lebensjahr erhalten Kinder einen Personalausweis oder den üblichen Reisepass (wie jeder andere auch). Bei Auslandsreisen sollte man sich aber stets nach weiteren "Bedingungen" erkundigen, Auswärtiges Amt, Botschaft des Reiselandes, Reiseveran-stalter. Seit dem 1.11.2005 sind die bisherigen europäischen Reisepässe um einen kontaktfähigen Chip ergänzt, in dem die Daten des Passes mit einer digitalisierten Version des Lichtbildes elektronisch gespeichert werden. Ist der Kinderreisepass bereits vor Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt, kann er bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werden; dabei ist ein aktuelles, biometriefähiges Passbild vorzulegen, das nun einzusetzen ist. Kinder unter zehn Jahren müssen ihren Pass (bzw. zuvor den Antrag) nicht selbst unterschreiben. Notwendig sind folgende Unterlagen:
- Ausweisdokumente des antragstellenden Elternteils,
- Original-Geburtsurkunde des Kindes bzw. (falls vorhanden) der bisherige Kin-derreisepass oder Kinderausweis,
- Einverständniserklärung des anderen Elternteils und sein Personaldokument, wenn er nicht mitkommen kann, wobei nach einer Mitteilung des Bürgeramtes in Frankfurt ausreicht, dass bei getrenntlebenden Eltern das Kind mit Hauptwohn-sitz beim Antragsteller gemeldet ist (sehr fragwürdig, denn aus der Zustim-mung des anderen Elternteils zur Ummeldung folgt nicht zwingend, dass er auch den Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses unterstützen würde, vgl. III.)
- bzw. rechtskräftiger gerichtlicher Sorgerechtsbeschluss, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller die alleinige elterliche Sorge ausübt,
- oder Entscheidung nach § 1628 BGB, dazu gleich III.,
- bei nichtehelichen Kindern Negativattest, § 58 a Achtes Buch SGB, das die alleinige elterliche Sorge der Mutter bescheinigt,
- Heiratsurkunde der Eltern bzw. Sorgeerklärung, §§ 1626 a ff. BGB,
- schließlich aktuelles Lichtbild des Kindes (45 x 35 mm), ohne Rand, das den Anforderungen der Bundesdruckerei entspricht und folglich biometriefähig ist.
- Besteht Vormundschaft des Jugendamtes oder für eine andere Person, ist gesonderte Bescheinigung beizubringen, etwa die Bestallungsurkunde.

Größe und Augenfarbe des Kindes sind in seinen Pass einzutragen (und später, bei Verlängerung, zu aktualisieren). Ist das Kind anders als seine Eltern deutscher Staatsangehöriger, ist Erklärung des zuständigen Standesamtes nach § 4 III StAG notwendig.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 13 Euro, bei Verlängerung 6 Euro.

III. § 1628 BGB - § 1687 BGB
Sind beide Eltern sorgeberechtigt, können sich aber über die Antragstellung für einen Kinderreisepass nicht einigen, kann das FamG auf Antrag nach § 1628 BGB vorgehen und einem von ihnen die Entscheidungsbefugnis übertragen, also nicht etwa selbst tätig werden und die Dinge regeln, wie hier OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1187 mit Anm. von Els 2076, allerdings im Wesentlichen mit verfahrens-rechtlichen Bezügen (einstw. Anordnung) - einstw. Verfügung und Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl. (2009), § 1628 Rdn. 4 und § 1687 Rdn. 11; anders OLG Bremen, FamRZ 2008, 810 mit der Begründung, die Sache sei nicht "wichtig", weil der Elternteil, der das Kind tatsächlich versorge und betreue, allein nach § 1687 BGB (Angelegenheit des täglichen Lebens) vorgehen und den Antrag zur Passerteilung stellen könne; ausf. AG Mainz, 33 F 343/08 EA I. Immerhin kann der Elternteil, der den Kinderreisepass erhalten hat, mit dem Kind Auslandsreisen unternehmen. Ist die Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen, ist sofortige Beschwerde statthaft, § 57 Nr. 1 FamFG (denn die elterliche Sorge ist betroffen), OLG Naumburg, 3 WF 128/09 (allerdings noch zu § 620 c ZPO). Zwar ist richtig, dass für sie dann wiederum Abstimmung mit dem anderen notwendig wird, aber schon der Antrag selbst reicht über die Maßnahmen hinaus, die sonst von § 1687 BGB erfasst sind, also etwa Schulalltag samt Anmeldung zum Nachhilfe-unterricht, OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1529, Essensfragen, Bestimmung der Schlafenszeiten, Fernsehkonsum, Besuch von Badeanstalten und Diskotheken, Umgang mit Freunden u.ä., dazu die Übersicht bei Palandt/Diederichsen, § 1687 Rdn. 11.

IV. Kinderreisepass/Kindergeld
Ummeldung/Kindergeld
Auch für die Ummeldung des Kindes ist die Mitwirkung beider sorgeberechtigter Elternteile notwendig. Leben sie getrennt oder ist das Kind bei dem Teil gemeldet, der jetzt die Ummeldung veranlasst, soll allerdings "eine Ausnahme" gelten, so Bürgeramt der Stadt Frankfurt in einer Auskunft v. 11.09; für den verwal-tungstechnischen Vorgang für sich mag das so hingehen, zum Kinderreisepass II, weil wesentliche Beschränkungen der Befugnisse des anderen Teils erst der Umzug selbst bewirkt, nicht die Ummeldung, und für diesen ist jedenfalls gemeinsame Abstimmung beider Eltern notwendig bzw. eine Anordnung des FamG nach § 1628 BGB, wenn sie sich nicht verständigen können. Änderungen seiner Anschrift sollte der Kindergeldberechtigte der Familienkasse/Arbeitsagentur möglichst umgehend mitteilen, um den weiteren Leistungsbezug zu sichern.

V. Zusammenfassung
Kinderausweise werden nicht mehr ausgestellt, aber können, wenn sie noch gültig sind, verlängert werden. Üben beide Elternteile die elterliche Sorge aus, können sie ihren Antrag für einen Reisepass für ihr Kind (nur) gemeinsam stellen bzw. müssen Einverständnis oder Vollmacht des anderen nachweisen. Sonst hat das FamG auf Antrag die fehlende Mitwirkung zu ersetzen und dem Antragsteller - oder dem Antragsgegner - die alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen, § 1628 BGB.

* Zu Fragen des Umzugs mit und ohne Zustimmung des anderen Elternteils, insbesondere im Hinblick auf so vielleicht erschwerte Umgangsbefugnisse innerhalb von Deutschland, ins europ. bzw. außereuropäische Ausland und zu Fragen der Kindesentführung sowie den Kosten durch weite Reisen folgt in einem der nächsten Hefte der FamFR eine eigene Stellungnahme.



Eingestellt am 11.09.2010 von Dr. Peter Finger
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 2,4 bei 10 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)