Familienverfahrensrecht ab 01.09.2009

Über einzelne, auch für die Rechtsanwendungspraxis in Frankfurt wichtige Änderungen in Rechtsprechung oder in Gesetzgebung möchte ich jeweils in kurzen Übersichten unter diesem "Titel" berichten. Begonnen habe ich mit einer Arbeit zum neuen Familienverfahrensrecht, das ab 1.9.2009 gelten wird. Die Düsseldorfer Tabelle ist im aktuellen Stand wiedergegeben; dabei habe ich auch die Entwicklung in den vergangenen Jahren angefügt, die nicht einfach nachzuvollziehen ist. Danach folgt die Bremer Tabelle zum 1.1.2009 mit einleitendem Text. Zur grenzüberschreitenden, internationalen Kindes-entführung habe ich eine Arbeit veröffentlicht, die wesentliche Gesichts-punkte enthält, wie ich meine. Am 18.3.2009 hat sich der BGH in einer wich-tigen Entscheidung zum Betreuungsunterhalt und seinen Grenzen geäußert, hat dabei insbesondere allen Versuchen eine Absage erteilt, ein neues "Alters-phasenmodell" zu entwickeln. Seine Auffassung hat er vor kurzem noch einmal bestätigt, aber auch wesentliche Ergänzungen angebraucht. Kindergartenkos-ten verteilt der BGH im Übrigen inzwischen anders als zuvor; bisher war er der Auffassung, dass sie im Tabellenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle enthalten seien, aber das ist anders, wobei beide Eltern anteilig aufzukom-men haben, wenn sie arbeiten und eigene Einkünfte erzielen. Leistet ein El-ternteil allerdings die Betreuung und arbeitet dabei, kann er die sonst üb-lichen Vorteile für seine "überobligationsmäßige Tätigkeit" in Anspruch nehmen, so dass Ausfälle bei ihm entstehen können, die der andere dann wie-der über seine Unterhaltsverpflichtung auszugleichen haben kann, wenn sich das rechnerisch so ergibt. Zur zeitlichen Befristung gerade beim Aufsto-ckungsunterhalt hat sich vor kurzem das OLG Frankfurt geäußert; über seine-Entscheidung berichte ich. Außerdem stelle ich eine Entscheidung des Ober-landesgerichts Frankfurt zur Dauer des Aufstockungsunterhalts vor. Aus be-sonderen internationalen Zuständigkeiten, die eine Partei für ihr Schei-dungsverfahren in Anspruch nehmen kann (europäische Gesetzgebung) ergeben sich taktische Vorteile, die im Verfahren zu nutzen sind; dabei lassen sich besonders "angenehme" Ergebnisse beim Güterrecht erzielen. So kann
- ein deutscher Ehepartner Interesse daran haben, um das einmal so zu for-mulieren, den entsprechenden Belastungen auszuweichen,
- obwohl er mit dem ebenfalls deutschen, anderen Ehegatten keinen Ehever-trag mit dem Ziel geschlossen hat, entsprechende Ansprüche auszuschließen und zu beschränken.
Umgekehrt kann ein Ausländer seinem ausländischen Partner, obwohl beide zu-nächst in anderem Güterrecht gelebt haben, deutschen Zugewinn aufdrängen. Schließlich habe ich Pläne für einen deutsch-französischen Wahlgüterstand vorgestellt.
Die Übersicht setze ich fort.


Eingestellt am 26.08.2009 von Dr. Peter Finger
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