NICHTEHELICHE VÄTER.

Seit langem weisen nicht nur Interessenverbände nichtehelicher Väter auf die Fragwürdigkeit unserer Sorgerechtsregelung gerade für sie hin. Denn bekanntlich sind sie nur dann mit der Mutter sorgebefugt, wenn sie gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben haben, §§ 1626 a ff. BGB. Noch im Jahre 2003 hat das BVerfG diese Verteilung für verfassungsgemäß gehalten. Allerdings war schon damals dem Gesetzgeber aufgegeben, die "gesellschaftlichen Voraussetzungen" im Einzelnen zu überprüfen und Änderungsvorschläge vorzulegen, wenn sich die grundlegenden Annahmen als verfehlt erweisen sollten. Seit einiger Zeit wird im Bundesjustizministerium an einem Änderungsvorschlag gearbeitet; dabei spielte zuletzt auch eine Rolle, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Erteilung bei uns für "diskriminierend", Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention gehalten hat, Zaunegger, Familienrechtszeitschrift 2010, 623. Inzwischen hat auch das BVerfG (21.07.2010) seine Position geändert, ein Wandel, der gleichwohl überraschend ist. Ausdrücklich heißt es dort: "Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen". Wesentlich für diese Ansicht, mit der das BVerfG von seiner eigenen Einschätzung 2003 abrückt, sind gesellschaftliche Entwicklungen, nämlich
- die Tatsache, dass inzwischen im Westen - im Osten noch mehr - rund ein Drittel der Kinder nicht mehr in einer gültigen Ehe geboren werden,
- vor allem aber Ergebnisse aus tatsächlichen Untersuchungen, die belegen, dass die Mütter bei ihrer Weigerung, mit dem Vater die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben (Sorgeerklärung), sich keineswegs vorrangig von Gesichtspunkten leitet lassen, die sie aus dem Wohl des Kindes herleiten, sondern durchaus eigensüchtig handeln und heftig und mit Nachdruck ihre Interessen verfolgen wie sie sie verstehen. Dann aber, so das BVerfG, muss der Vater nicht mehr zurückstehen.
Im Augenblick bedeutet das, dass schon vor einer Änderung durch gesetzliche Neufassung jeder nichteheliche Vater, dem bisher nicht gelungen ist, mit der Mutter gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, beim Familiengericht entsprechende Anträge stellen kann, die elterliche Sorge oder einen Teil der Sorgebefugnisse gemeinsam mit der Mutter zu erhalten, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht, Seite 2 der Leitsätze des BVerfG.

Leitsatz 3 heißt: "Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 (BGB) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies (die alleinige elterliche Sorge des Vaters) dem Wohl des Kindes am Besten entspricht".
Ganz im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann der Vater damit erreichen, dass das Familiengericht für ihn entscheidet und die abwehrende Haltung der Mutter "korrigiert", um ihn an Sorgebefugnissen für das Kind zu beteiligen oder ihm vielleicht sogar die alleinige elterliche Sorge überträgt, wenn dies für das Kind und seine gute Entwicklung so am Besten ist. Väter können ihre Anträge ab sofort beim zuständigen Familiengericht stellen.



Eingestellt am 12.09.2010 von Dr. Peter Finger
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