EUROPÄISCHES (internationales) GÜTERRECHT.


Deutschland hat sich mit anderen Mitgliedsstaaten der EU, nämlich Belgien, Bulgarien, der tschechischen Republik, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden sowie Zypern, das sich später entschlossen hat, zur Verstärkten Zusammenarbeit im internationalen Güterrecht für Eheleute und registrierte Ehepartner zusammengetan, VO Nr. 2016/1103 (Eherecht) und VO Nr. 2016/1104 (für Lebenspartner) des Rates vom 2.4.2016, wobei die besonderen Regeln allerdings erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung in Kraft treten, Januar 2019. Bis dahin werden wir inländische Ausführungsbestimmungen schaffen müssen (und schaffen können). Dabei wenden wir die europarechtlichen Vorschriften auch im Verhältnis zu Angehörigen solcher Staaten an, die an der europäischen Gesetzgebung sonst nicht teilnehmen oder der Europäischen Union nicht einmal angehören. Vorrangig ist die Rechtswahl, denn den Gatten soll die Möglichkeit offen stehen, schon bei ihrer Eheschließung festzulegen, wie ihre güterrechtlichen Befugnisse ausgestaltet sein sollen, insbesondere für den Fall der Ehescheidung. Ohne Rechtswahl gilt Art. 26, und danach ist in einer von Art. 14, 15 EGBGB abweichenden Abfolge das Recht des Staates maßgeblich,
- in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder andernfalls
- dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen oder
- andernfalls mit dem sie unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind. Sobald die europarechtlichen Bestimmungen Grundlage für die Rechtsanwendung geworden sind, eben im Januar 2019, tritt unsere bisherige Anknüpfung außer Kraft, Art. 15 EGBGB mit seinem Verweis auf Art. 14 EGBGB und der dort vorgesehenen Rangfolge, Kegel‘sche Leiter.
Über Einzelheiten habe ich in Familie und Recht 2016, 640 ausführlich berichtet, wobei ein zweiter Teil für registrierte Lebenspartner folgt, auf den ich dann noch gesondert hinweisen und die genaue Fundstelle nennen werde.



Eingestellt am 15.11.2016 von Dr. Peter Finger
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